Karl Kraus (×)Die StundeDie Stunde, 20.3.1925


GZ. Bl XV 504/25.
UI 109/25/10


Im Namen der Republik!


Vor dem Landesgericht in Strafsachen I Wien als Berufungs
gericht hat gemäß der die Verhandlung anordnenden Verfügung
vom 20. Mai 1925 am 24. Juli 1925 unter
dem Vorsitze des Hofrat Ehrenreich
im Beisein des Hofrates Gottfried,
des Hofrates Neuwirth und
des Hofrates Dr. Gruwe als Richter
und der Offiziantin Weber als Schriftführerin
in Abwesenheit des Privatanklägers Karl Kraus,
in Anwesenheit dessen Vertreters Dr. Oskar Samek,
in Anwesenheit des Angeklagten Dr. Fritz Kaufmann und
des Verteidigers Dr. Otto Kretsch
die Verhandlung über die Berufung des Privatanklägers im Punkte der
Schuld und Nichtigkeit und des Angeklagten im Punkte der Schuld und
Nichtigkeit
gegen das Urteil des Strafbezirksgerichtes I Wien,vom 25. April 1925, GZ. U I 109/25/8,
stattgefunden. Das Gericht hat über den Antrag der Berufungswerber,
ihrer eigenen Berufung Folge zu geben und die gegnerische Berufung
abzuweisen,
am 24. Juli 1925 nach öffentlicher Verhandlung zu Recht
erkannt:


Der Berufung des Angeklagten Dr. Fritz Kaufmann wird
Folge gegeben. Das angefochtene Urteil im Absatze I, worin
es den Genannten wegen Übertretung der §§ 23 und 24 Absatz 2, Zahl2 Pr.G. zu einer Geldstrafe von 20 S, im Falle der Nichteinbring
lichkeit zu 24 Stunden Arrest, verurteilt, im Ausspruche über
Schuld und Strafe aufgehoben und es wird in der Sache erkannt:


Dr. Fritz Kaufmann, 28 Jahre alt, verheiratet, ver-
antwortlicher Schriftleiter der Zeitung „Die Stunde“ ist schuldig
als verantwortlicher Schriftleiter dieser in Wien erscheinendenZeitung die Veröffentlichung der vom Privatankläger Karl Kraus
mit Schreiben vom 11. April 1925 verlangten Berichtigung von Tat
sachen, die in der am 20. März 1925 erschienenen Nummer 610 dergenannten Zeitung unter der Überschrift „Karl Kraus“ mit
geteilt worden waren, nur verweigert zu haben, weil er (derverantwortliche Schriftleiter) aus entschuldbarem Irrtum die Berichtigung nicht als Berichtigung mitgeteilter Tatsachen angesehen
hatte. Hierdurch hat Dr. Fritz Kaufmann die Übertretung
der §§ 23 und 24 Absatz 2 Zahl 4 Pr.G. begangen. Gemäß dieser
Gesetzesstelle und § 24 Absatz 4 Pr.G. hat der Verurteilte, falls
es nicht bereits auf Grund des erstrichterlichen Urteiles geschehen
ist, die oben bezeichnete Berichtigung in der nächsten oder zweit
nächsten Nummer der Zeitung „Die Stunde“ nach Verkündigung des
Urteiles in der im § 23 Pr.G. vorgeschriebenen Weise zu ver
öffentlichen, widrigens gemäß § 2 Absatz 6 Pr.G. die Zeitung von
dem nach Absatz 4 zu bestimmenden Tage an nicht erscheinen darf.


Gemäß § 24 Absatz 2 Zahl 4 Pr.G. wird von einer Strafe ab
gesehen.


Gemäß § 389 St.P.O. hat der schuldig erkannte Angeklagte die
Kosten des Strafverfahrens in erster Instanz zu ersetzen. Für die
besonderen Kosten, welche durch Ergreifung der Berufung herbei
geführt wurden, haftet der Angeklagte als Berufungswerber nicht,
weil seine Berufung nicht ganz erfolglos geblieben ist. (§ 390Absatz 2 StPO.).


Der Ausspruch des angefochtenen Urteiles über die Haftung des
Herausgebers und des Eigentümers der Zeitung „Die Stunde“ für
die Kosten des Strafverfahrens gemäß § 5 P.G. bleibt unberührt.


Die Berufung des Privatklägers Karl Kraus wegen des
Freispruches des Angeklagten von der Anklage wegen Übertretung des
§ 24 Absatz 2, Zahl 1 Pr.G. begangen durch verspätete Veröffent
lichung der Berichtigung, wird gemäß § 474 St.P.O. zurückgewiesen,
der Privatankläger hat jedoch dem Angeklagten keine Kosten des
Berufungsverfahrens zu ersetzen.


Gründe:


Der Berufung des Angeklagten Dr. Fritz Kaufmann war
Berechtigung nicht abzusprechen. Das angefochtene Urteil erklärt,
der Angeklagte sei zwar wegen des Verlangens der Reproduktion eines
Bildes nicht verpflichtet gewesen, die verlangte Berichtigung zu
veröffentlichen, aber wenn er sie veröffentlichte, so hafte er
nach § 24 Absatz 2, Zahl 2 Pr.G. dafür, daß die Veröffentlichung
in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise erfolgt. Der Gerichtshof
vermochte diesen Rechtsstandpunkt nicht zu teilen. War der Redakteur pressgesetzlich überhaupt nicht verpflichtet die Berichtigung
zu veröffentlichen, dann war er bei ihrer freiwillig vorgenommenen
Veröffentlichung an die Vorschriften des § 23 Pr.G. über die Zeit
und Art der Veröffentlichung nicht gebunden. Dieser Paragraph
statuiert die Verpflichtung des verantwortlichen Schriftleiters,
bestimmte Berichtigungen zu veröffentlichen und schreibt vor, wann
und wie diese pflichtmässigen Veröffentlichungen zu erfolgen haben.
Eine Ausdehnung dieser Vorschriften auch auf freiwillige Veröffent
lichungen, zu deren Durchsetzung der Beteiligte die Hilfe des
Gerichtes nach § 24 Pr.G. nicht anrufen könnte, ist im Gesetze nicht
begründet. Die freiwillige Veröffentlichung einer dem Pressgesetze
nicht entsprechenden Berichtigung steht der Veröffentlichung irgend
eines an den Redakteur gesandten Manuskriptes gleich und ist weder
an die zeitlichen noch formalen Beschränkungen des § 23 Pr.G. gebunden.
Auch in der Frage, ob der Redakteur eine verlangte Berichtigung
zurückweisen darf, weil in ihr die Reproduktion eines Bildes ver
langt wurde, kann der Gerichtshof der Rechtsansicht des angefochtenen
Urteiles nicht beitreten. Ein derartiges Verlangen berechtigt
den Redakteur keineswegs unter allen Umständen die Berichtigung abzu-
lehnen. Gegenstand einer Berichtigung sind nach § 23 Tatsachen,
die in einer Zeitung mitgeteilt wurden. Tatsachen können nicht nur
mit Worten, sondern auch durch bildliche Darstellungen mitgeteilt
werden. Dies ist in den §§ 488, 489, 490 St.G. ausdrücklich
anerkannt. Wenn sich daher eine Zeitung zur Mitteilung von Tat
sachen einer bildlichen Darstellung bedient, so kann der zum Ver
langen der Veröffentlichung einer Berichtigung Berechtigte
(der Beteiligte im Sinne des § 23 Pr.G.) auch die Berichtigung
der ihn betreffenden bildlich mitgeteilten Tatsache verlangen, und
er kann der bildlichen Tatsachmitteilung der Zeitung auch eine
andere, angeblich richtige Mitteilung von Tatsachen durch ein Bild
entgegenstellen. Wenn z.B. eine Zeitung ein Porträt veröffentlicht
und beifügt, daß es das Bild des Schauspielers X.Y. sei, während
es in Wahrheit eine andere Person darstellt, so ist nicht ein
zusehen, warum X. Y. nicht berechtigt sein soll, die Veröffent
lichung seiner Berichtigung zu verlangen, daß jenes Bild nicht ihn
darstellt, sondern daß die beigeschllossene Fotografie sein Porträt
enthalte. Mitteilungen technischer Art werden manchmal ohne bild
liche Darstellung nicht verständlich oder gar nicht möglich sein.
Wenn z.B. eine Zeitung mitteilt, der Ingenieur A habe einen
Flugapparat erfunden, der so konstruiert sei wie der abgebildete,
so kann der Ingenieur diese Mitteilung nur so berichtigen, daß er
behauptet, die von ihm erfundene Maschine sei nicht so konstruiert
wie sie abgebildet ist, sondern so wie in der von ihm beigebrachten
Abbildung. Das Hauptargument, das gegen die Zulässigkeit des Be
gehrens der Veröffentlichung von Bildern zum Zweck einer pressgesetz
lichen Berichtigung vorgebracht wird und das auch im angefochtenen
Urteil enthalten ist, besteht in dem Hinweise auf die Bestimmung
des § 23 Pr.G., daß die Berichtigung in der gleichen Schrift zu
veröffentlichen ist wie die zu berichtigende Mitteilung. Daraus
geht hervor, daß eine Berichtigung nur mit Worten, aber nie mit
Bildern erfolgen könne. Diese Ansicht fasst das Wort Schrift in
der angeführten Gesetzesstelle zu eng auf. Nimmt
man dieses Wort buchstäblich, dann gibt es in einem Druckwerk überhaupt keine
Schrift, denn Schrift bedeutet Geschriebenes. Das Wort ist daher
im § 23 in einem weiteren Sinne zu verstehen. Es bedeutet die
Art des Druckes, die Reproduktionsweise. Die Berichtigung soll in
der gleichen Art und Weise reproduziert erscheinen wie die zu
berichtigende Mitteilung. Nach dem früheren Pressgesetze wäre
allerdings diese freiere Auslegung des Wortes „Schrift“ nicht zu
lässig gewesen, denn der bekannte Berichtigungsparagraph 19 desPr.G. vom 17. Dezember 1862 enthielt neben dem Worte „Schrift“
in Klammern das Wort Lettern. Das neue Pressgesetz hat dieses ein
geklammerte Wort ausgeschieden und hiedurch das Hindernis der Aus
legung des Wortes „Schrift“ in dem oben dargelegten Sinne beseitigt.
Es mag dahin gestellt bleiben, ob auch eine Tatsachenmitteilung,
für die durch Bilder ohne Worte geschieht, pressrechtlich berichtigungs
fähig ist. Man kann sich nicht leicht vorstellen, wie der Berichtigungs
zweck in einem solchen Falle „in der gleichen Schrift“, also
gleichfalls durch Bilder ohne Worte, erreicht werden kann. Wenn
aber ein Bild nur als illustrierender Bestandteil einer in Worten
abgefaßten Tatsachenmitteilung erscheint, so ist nach dem Gesagten
nicht einzusehen, warum nicht auch in der Berichtigung eine bildliche
Darstellung enthalten sein dürfte.


In dem vorliegenden Berichtigungsfalle bestand die Mitteilungder Zeitung aus einem Worttext und aus einem damit zusammenhängenden
Bilde. Ebenso setzt sich die an die Redaktion eingesandte Berichtigung aus Wort und Bild zusammen. Gegenstand der Berichtigung waren 
die durch Worte und durch das Bald mitgeteilten Tatsachen. Der
Redakteur war daher gemäß § 23 Pr.G. verpflichtet diese Berichtigung
zu veröffentlichen. Dieser Verpflichtung hat er weder in der im §23 festgesetzten Zeit noch in der vorgeschriebenen Art und Weise
entsprochen, denn er hat die Berichtigung erst in der vierten nach
ihrem Einlangen bei der Redaktion erschienenen Nummer und mit den
im angefochtenen Urteile festgestellten Einschaltungen und Weg
lassungen veröffentlicht. Wenn in der Berufungsausführung darauf
hingewiesen wurde, daß die Weglassungen und Einschaltungen nicht
störend, vielmehr zur Verdeutlichung dienlich waren, so verkennt
diese Ansicht die Bedeutung des Verbotes von Einschaltungen und
Weglassungen im § 23. Diese Vorschrift ist rein formaler Natur.
Der Inhalt der Einschaltungen oder Weglassungen ist vollkommen
unerheblich. Der Redakteur hat die Berichtigung ganz unverändert
zu veröffentlichen, wenn er überhaupt zu ihrer Veröffentlichung
gesetzlich verpflichtet ist.


Was die im gegebenen Falle anzuwendende Gesetzesstelle be
trifft, so fällt die Vergehung des Angeklagten weder unter die
Bestimmung des § 24 Absatz 2 Zahl 1 über verspätete Veröffent
lichungen noch unter die der Zahl 2 dieses Absatzes über die Ver
öffentlichung in einer nicht gesetzlichen Art und Weise.
Die erstere Gesetzesstelle bedroht nur die Verspätung der Ver
öffentlichung mit Strafe, setzt also voraus, daß die Veröffent
lichung im übrigen gesetzmässig erfolgte. Die Bestimmung der Zahl2 enthält die Strafdrohung für den Fall, daß die Veröffentlichung
nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise erfolgte. Sie
kommt nur zur Anwendung, wenn die Veröffentlichung zwar zeit
gerecht, aber nach § 23 nicht formgerecht war. Im vorliegenden Falle
hat der Redakteur die Berichtigung weder zeitgerecht noch in der
gesetzlich vorgeschriebenen Weise gebracht. Er ist daher so zu
behandeln, als wenn die Berichtigung überhaupt nicht erschienen
wäre, er hat ihre Veröffentlichung im Sinne des § 24 Pr.G. ver
weigert. Diese Gesetzesstelle unterscheidet zwei Arten der Ver
weigerung, die berechtigte Weigerung und die grundlose. Berechtigt
ist die Weigerung des Redakteurs eine Berichtigung zu veröffentlichen
insbesondere aus den im § 23 Absatz 2 angeführten Gründen
oder nach § 24 Absatz 3, wenn die Berichtigung auch Stellen ent
hält, die nicht eine Berichtigung mitgeteilter Tatsachen sind.
Keiner von allen diesen Gründen konnte im vorliegenden Falle den
Redakteur berechtigen die Berichtigung in der verlangten Form ab-
zulehnen. Sie enthält keine Stellen, die nicht eine Berichtigung
mitgeteilter Tatsachen sind und es liegt auch keiner der im § 23Absatz 2 aufgezählten Verweigerungsgründe vor.


Die Berichtigung ist daher grundlos verweigert worden. Trotz
dem ist die Bestimmung des § 24 Absatz 2 Zahl 3 Pr.G. in der die
grundlose Verweigerung der Veröffentlichung geregelt ist, nicht an
wendbar, denn es liegt der Tatbestand der speziellen Norm des § 24Absatz 2 Zahl 4 vor. Nach dieser Gesetzesstelle ist in dem Falle,
daß die Veröffentlichung nur verweigert worden ist, weil der ver
antwortliche Schriftleiter aus entschuldbarem Irrtum die Berichtigung
nicht als Berichtigung mitgeteilter Tatsachen angesehen hatte, auf
Veröffentlichung zu erkennen, jedoch auszusprechen, daß von einer
Strafe abgesehen wird; dieser Ausspruch vertritt den Ausspruch über
die Strafe. Der Gerichtshof ist zur Überzeugung gelangt, daß der
Angeklagte nur aus entschuldbarem Irrtum die Berichtigung nicht als
Berichtigung mitgeteilter Tatsachen angesehen hat. Der verantwortliche Schriftleiter konnte in zweifachem Belange darüber in Zweifel
sein, ob das Berichtigungsschreiben eine Berichtigung im Sinne des
Pressgesetzes sei. Zunächst wegen des Verlangens nach Veröffentlichung
eines Bildes, da über die Zulässigkeit eines solchen Begehrens auch
die Juristen nicht einig sind. Der Angeklagte war aber auch der
Meinung, daß es der Berichtigung an der richtigen Antithese fehle.
In dem Berichtigungsschreiben heißt es nämlich: „Es ist unwahr,
daß das vorstehende Bild den Jubilanten mit seiner Schwester zeigt.“
Man erwartet nun als Gegenbehauptung, daß das Bild andere Personen
darstellt. Anstatt dessen fährt die Berichtigung fort: „Wahr ist vielmehr, daß das
Bild des Herrn Karl Kraus mit seiner Schwester
so aussieht“ und fügt dieses Bild bei. Jeder Leser erkennt sofort,
daß dieses richtige Bild die gleichen Personen zeigt wie das be
anstandete, allerdings mit gewissen Entstellungen. Im Grunde ge
nommen wird also in der Berichtigung das bestätigt, was als unwahr
erklärt wurde. Eine solche „Berichtigung“ wäre aber keine Berichti
gung mitgeteilter Tatsachen. Zu diesem Ergebnis gelangt man aber
nur dann, wenn man das Berichtigungsschreiben streng buchstäblich
und formalistisch auslegt, ohne auf seinen wahren Sinn einzugehen.
Der Berufungswerber wollte mit den Worten, es sei unwahr, daß das
vorstehende Bild den Jubilanten mit seiner Schwester zeigt, nichts
anderes sagen als, daß das Bild nicht die unveränderte Reproduktion
jenes Bildes ist, auf dem Karl Kraus, als 11 jähriger Knabe
mit seiner Schwester dargestellt war. Dies ergibt sich gerade aus
der angeführten Antithese. Bei dieser Auslegung ist die fragliche
Berichtigung eine korrekte Berichtigung mitgeteilter Tatsachen.
Immerhin konnte aber der Redakteur darüber im Irrtum sein, ob das
Berichtigungsschreiben eine wirkliche oder nur scheinbare Berichti
gung enthalte. Dieser Irrtum war durch die nicht genaue Abfassung
der Berichtigung verursacht und begreiflich, daher entschuldbar
im Sinne des § 24 Absatz 2 Zahl 4 Pr.G. Es mußte daher zwar auf
Veröffentlichung erkannt, jedoch von einer Strafe abgesehen
werden. In diesem Sinne war aus den angeführten Gründen der Berufungdes Angeklagten stattzugeben. Das angefochtene Urteil war gemäß
§ 281 Zahl 10 (468/3) St.P.O. nichtig, insoweit es den Angeklagten wegen Übertretung des § 24 Absatz 2 Zahl 2 Pr.G. verurteilte,
da es die der Entscheidung zu Grunde liegende Tat durch unrichtige
einem Strafgesetze unterzogen hat, welches darauf
keine Anwendung findet.


Gemäß § 477 St.P.O. war dieser Nichtigkeitsgrund zu Gunsten des
Angeklagten von amtswegen zu berücksichtigen, als ob der Angeklagte
eine solche Berufung eingelegt hätte. Aus diesen Gründen wurde das
angefochtene Urteil im Ausspruche über die Schuld und Strafe aufgeho
ben und es wurde erkannt wie geschehen.


Auf Veröffentlichung wurde unter der Bedingung erkannt, wenn
diese nicht schon auf Grund des angefochtenen Urteiles erfolgt sein
sollte, weil das angefochtene Urteil dem Angeklagten die Veröffent
lichung der Berichtigung bereits aufgetragen hat und gemäß § 24Absatz 4 Pr.G. ein gegen den Auftrag zur Veröffentlichung ergriffenes
Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Die Verurteilung
des Angeklagten zum Ersatze der Kosten des Strafverfahrens in erster
Instanz ist die gesetzliche Folge des Schuldspruches.


Der Ersatz von Kosten des Berufungsverfahrens konnte dem Angeklagten
gemäß § 490 Absatz 2 St.P.O. nicht aufgetragen werden, weil seine
Berufung nicht ganz erfolglos geblieben ist. Sie hatte insoferne
Erfolg, als seine Tat unter in milderes Strafgesetz subsumiert
und von der Verhängung einer Strafe abgesehen wurde.


Die Berufung des Privatanklägers war nicht begründet. Der
Freispruch des Angeklagten von der Anklage wegen verspäteter Ver
öffentlichung der Berichtigung war gesetzmäßig. In diesem Belange
wird auf die zutreffende Begründung in dem angefochtenen Urteile
sowie darauf verwiesen, daß, wie oben angeführt wurde, eine Be
strafung wegen verspäteter Veröffentlichung nach § 24 Absatz 2 Zahl 1Pr.G. eine im übrigen korrekte Veröffentlichung zur Voraussetzung
hat. Im gegebenen Falle war jedoch die Veröffentlichung auch nicht
in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise erfolgt. Obwohl die Berufung des Privatanklägers im Sinne des § 390 St.P.O. ganz erfolglos
geblieben ist, hat der Gerichtshof ihn für Kosten des Berufungs
verfahrens nicht für haftbar erklärt, weil besondere Kosten durch
diese Berufung nicht erwachsen sind.


Wien, am 24. Juli 1925.
Der Vorsitzende: Der Schriftführer:
Dr. Ehrenreich Weber


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