GZ. Bl XV 504/25.
UI 109/25/10
Im
Namen der Republik!
Vor dem Landesgericht in Strafsachen I Wien als
Berufungs
gericht hat gemäß der die Verhandlung anordnenden Verfügung
vom 20. Mai 1925 am 24. Juli
1925 unter
dem Vorsitze des
Hofrat Ehrenreich
im Beisein des Hofrates Gottfried,
des Hofrates Neuwirth und
des Hofrates Dr. Gruwe als Richter
und der Offiziantin Weber als
Schriftführerin
in
Abwesenheit des Privatanklägers Karl Kraus,
in
Anwesenheit dessen Vertreters Dr. Oskar Samek,
in
Anwesenheit des Angeklagten Dr. Fritz Kaufmann und
des Verteidigers Dr. Otto Kretsch
die Verhandlung über die
Berufung des Privatanklägers im Punkte der
Schuld und Nichtigkeit und
des Angeklagten im Punkte der Schuld und
Nichtigkeit
gegen das Urteil des Strafbezirksgerichtes I
Wien,vom 25.
April 1925, GZ. U I 109/25/8,
stattgefunden. Das Gericht hat über den Antrag der
Berufungswerber,
ihrer
eigenen Berufung Folge zu geben und die gegnerische Berufung
abzuweisen,
am 24. Juli 1925 nach
öffentlicher Verhandlung zu Recht
erkannt:
Der Berufung des Angeklagten Dr. Fritz Kaufmann wird
Folge gegeben. Das angefochtene Urteil im
Absatze I, worin
es den
Genannten wegen Übertretung der §§ 23 und 24 Absatz 2, Zahl2
Pr.G. zu einer Geldstrafe von 20 S, im Falle der Nichteinbring
lichkeit zu 24
Stunden Arrest, verurteilt, im Ausspruche über
Schuld und Strafe aufgehoben
und es wird in der Sache erkannt:
Dr. Fritz Kaufmann, 28 Jahre alt,
verheiratet, ver-
antwortlicher Schriftleiter
der Zeitung „Die Stunde“ ist
schuldig
als
verantwortlicher Schriftleiter dieser in
Wien erscheinendenZeitung die
Veröffentlichung der vom Privatankläger Karl Kraus
mit Schreiben vom 11. April 1925 verlangten Berichtigung von Tat
sachen, die in
der am 20. März 1925 erschienenen Nummer
610 dergenannten
Zeitung unter der Überschrift „Karl Kraus“ mit
geteilt worden
waren, nur verweigert zu haben, weil er (derverantwortliche
Schriftleiter) aus entschuldbarem Irrtum die Berichtigung nicht als Berichtigung mitgeteilter Tatsachen angesehen
hatte. Hierdurch hat Dr. Fritz Kaufmann die
Übertretung
der §§ 23 und 24 Absatz 2 Zahl 4 Pr.G. begangen. Gemäß dieser
Gesetzesstelle und § 24 Absatz 4 Pr.G. hat der Verurteilte, falls
es nicht bereits auf Grund des erstrichterlichen Urteiles geschehen
ist, die oben bezeichnete
Berichtigung in der nächsten oder zweit
nächsten Nummer
der Zeitung „Die Stunde“ nach
Verkündigung des
Urteiles in
der im § 23 Pr.G. vorgeschriebenen Weise zu ver
öffentlichen,
widrigens gemäß § 2 Absatz 6 Pr.G. die Zeitung von
dem
nach Absatz 4 zu bestimmenden Tage an nicht erscheinen darf.
Gemäß § 24 Absatz 2 Zahl 4 Pr.G. wird von einer Strafe ab
gesehen.
Gemäß § 389 St.P.O. hat der schuldig erkannte Angeklagte die
Kosten des Strafverfahrens in erster Instanz zu ersetzen. Für die
besonderen Kosten, welche
durch Ergreifung der Berufung
herbei
geführt
wurden, haftet der Angeklagte als
Berufungswerber nicht,
weil
seine Berufung nicht
ganz erfolglos geblieben ist. (§ 390Absatz 2
StPO.).
Der Ausspruch des
angefochtenen Urteiles über die Haftung des
Herausgebers und des Eigentümers der Zeitung „Die Stunde“ für
die Kosten des
Strafverfahrens gemäß § 5 P.G. bleibt unberührt.
Die Berufung des Privatklägers Karl Kraus wegen des
Freispruches des Angeklagten von der Anklage wegen
Übertretung des
§ 24 Absatz 2, Zahl 1 Pr.G. begangen durch verspätete Veröffent
lichung der Berichtigung,
wird gemäß § 474 St.P.O. zurückgewiesen,
der Privatankläger hat jedoch dem Angeklagten keine Kosten des
Berufungsverfahrens zu
ersetzen.
Gründe:
Der Berufung des Angeklagten Dr. Fritz Kaufmann war
Berechtigung nicht
abzusprechen. Das angefochtene Urteil erklärt,
der
Angeklagte sei zwar wegen des Verlangens der
Reproduktion eines
Bildes
nicht verpflichtet gewesen, die verlangte Berichtigung zu
veröffentlichen, aber wenn er sie veröffentlichte, so hafte er
nach § 24 Absatz 2, Zahl 2 Pr.G. dafür, daß die Veröffentlichung
in der gesetzlich
vorgeschriebenen Weise erfolgt. Der Gerichtshof
vermochte diesen
Rechtsstandpunkt nicht zu teilen. War der Redakteur
pressgesetzlich überhaupt nicht verpflichtet die Berichtigung
zu
veröffentlichen, dann war er bei ihrer freiwillig vorgenommenen
Veröffentlichung an die
Vorschriften des § 23 Pr.G. über die Zeit
und Art der Veröffentlichung
nicht gebunden. Dieser Paragraph
statuiert die Verpflichtung
des verantwortlichen Schriftleiters,
bestimmte Berichtigungen zu
veröffentlichen und schreibt vor, wann
und wie diese
pflichtmässigen Veröffentlichungen zu erfolgen haben.
Eine Ausdehnung dieser
Vorschriften auch auf freiwillige Veröffent
lichungen, zu
deren Durchsetzung der Beteiligte die Hilfe des
Gerichtes nach § 24 Pr.G. nicht anrufen könnte, ist im Gesetze nicht
begründet. Die freiwillige
Veröffentlichung einer dem Pressgesetze
nicht entsprechenden
Berichtigung steht der Veröffentlichung irgend
eines an den Redakteur
gesandten Manuskriptes gleich und ist weder
an die zeitlichen noch
formalen Beschränkungen des § 23 Pr.G. gebunden.
Auch in der Frage, ob der Redakteur eine verlangte Berichtigung
zurückweisen darf, weil in
ihr die Reproduktion eines Bildes ver
langt wurde, kann
der Gerichtshof der Rechtsansicht des
angefochtenen
Urteiles nicht beitreten. Ein derartiges Verlangen
berechtigt
den Redakteur
keineswegs unter allen Umständen die Berichtigung abzu-
lehnen. Gegenstand einer
Berichtigung sind nach § 23 Tatsachen,
die
in einer Zeitung mitgeteilt wurden. Tatsachen können nicht nur
mit Worten, sondern auch
durch bildliche Darstellungen mitgeteilt
werden. Dies ist in den §§ 488, 489, 490 St.G. ausdrücklich
anerkannt. Wenn sich daher
eine Zeitung zur Mitteilung von Tat
sachen einer
bildlichen Darstellung bedient, so kann der zum Ver
langen der
Veröffentlichung einer Berichtigung Berechtigte
(der Beteiligte im Sinne des
§ 23 Pr.G.) auch die Berichtigung
der ihn betreffenden
bildlich mitgeteilten Tatsache verlangen, und
er kann der bildlichen
Tatsachmitteilung der Zeitung auch eine
andere, angeblich richtige
Mitteilung von Tatsachen durch ein Bild
entgegenstellen. Wenn z.B.
eine Zeitung ein Porträt veröffentlicht
und beifügt, daß es das Bild
des Schauspielers X.Y. sei, während
es in Wahrheit eine andere
Person darstellt, so ist nicht ein
zusehen, warum X.
Y. nicht berechtigt sein soll, die Veröffent
lichung seiner
Berichtigung zu verlangen, daß jenes Bild nicht ihn
darstellt, sondern daß die
beigeschllossene Fotografie sein Porträt
enthalte. Mitteilungen
technischer Art werden manchmal ohne bild
liche Darstellung
nicht verständlich oder gar nicht möglich sein.
Wenn z.B. eine Zeitung
mitteilt, der Ingenieur A habe einen
Flugapparat erfunden, der so
konstruiert sei wie der abgebildete,
so kann der Ingenieur diese
Mitteilung nur so berichtigen, daß er
behauptet, die von ihm
erfundene Maschine sei nicht so konstruiert
wie sie abgebildet ist,
sondern so wie in der von ihm beigebrachten
Abbildung. Das
Hauptargument, das gegen die Zulässigkeit des Be
gehrens der
Veröffentlichung von Bildern zum Zweck einer pressgesetz
lichen
Berichtigung vorgebracht wird und das auch im angefochtenen
Urteil enthalten ist, besteht in dem Hinweise auf die Bestimmung
des § 23 Pr.G., daß die Berichtigung in der gleichen Schrift zu
veröffentlichen ist wie die zu berichtigende Mitteilung. Daraus
geht hervor, daß eine
Berichtigung nur mit Worten, aber nie mit
Bildern erfolgen könne.
Diese Ansicht fasst das Wort Schrift in
der angeführten Gesetzesstelle zu eng auf. Nimmt
man dieses Wort
buchstäblich, dann gibt es in einem Druckwerk überhaupt keine
Schrift, denn Schrift
bedeutet Geschriebenes. Das Wort ist daher
im § 23 in einem weiteren Sinne zu verstehen. Es bedeutet die
Art des Druckes, die
Reproduktionsweise. Die Berichtigung soll in
der gleichen Art und Weise
reproduziert erscheinen wie die zu
berichtigende Mitteilung.
Nach dem früheren Pressgesetze wäre
allerdings diese freiere
Auslegung des Wortes „Schrift“ nicht zu
lässig gewesen, denn der bekannte Berichtigungsparagraph 19 desPr.G. vom 17. Dezember
1862 enthielt neben dem Worte „Schrift“
in
Klammern das Wort Lettern. Das neue Pressgesetz hat dieses ein
geklammerte Wort
ausgeschieden und hiedurch das Hindernis der Aus
legung des Wortes
„Schrift“ in dem oben dargelegten Sinne beseitigt.
Es mag dahin gestellt
bleiben, ob auch eine Tatsachenmitteilung,
für die durch Bilder ohne
Worte geschieht, pressrechtlich berichtigungs
fähig ist. Man
kann sich nicht leicht vorstellen, wie der Berichtigungs
zweck in einem
solchen Falle „in der gleichen Schrift“, also
gleichfalls durch Bilder
ohne Worte, erreicht werden kann. Wenn
aber ein Bild nur als
illustrierender Bestandteil einer in Worten
abgefaßten
Tatsachenmitteilung erscheint, so ist nach dem Gesagten
nicht einzusehen, warum
nicht auch in der Berichtigung eine bildliche
Darstellung enthalten sein
dürfte.
In dem vorliegenden
Berichtigungsfalle bestand die Mitteilungder Zeitung aus
einem Worttext und aus einem damit zusammenhängenden
Bilde. Ebenso setzt sich die
an die Redaktion eingesandte Berichtigung aus Wort und Bild zusammen. Gegenstand der Berichtigung waren
die durch Worte und durch das Bald mitgeteilten Tatsachen. Der
Redakteur war daher gemäß § 23 Pr.G. verpflichtet diese Berichtigung
zu veröffentlichen. Dieser
Verpflichtung hat er weder in der im §23
festgesetzten Zeit noch in der vorgeschriebenen Art und Weise
entsprochen, denn er hat die
Berichtigung erst in der vierten
nach
ihrem Einlangen
bei der Redaktion erschienenen Nummer und mit den
im angefochtenen Urteile festgestellten Einschaltungen und Weg
lassungen
veröffentlicht. Wenn in der Berufungsausführung darauf
hingewiesen wurde, daß die
Weglassungen und Einschaltungen nicht
störend, vielmehr zur
Verdeutlichung dienlich waren, so verkennt
diese Ansicht die Bedeutung
des Verbotes von Einschaltungen und
Weglassungen im § 23. Diese Vorschrift ist rein formaler Natur.
Der Inhalt der
Einschaltungen oder Weglassungen ist vollkommen
unerheblich. Der Redakteur
hat die Berichtigung ganz unverändert
zu veröffentlichen, wenn er
überhaupt zu ihrer Veröffentlichung
gesetzlich verpflichtet ist.
Was die im gegebenen Falle
anzuwendende Gesetzesstelle be
trifft, so fällt die Vergehung des Angeklagten weder unter die
Bestimmung des § 24 Absatz 2 Zahl 1 über verspätete Veröffent
lichungen noch
unter die der Zahl 2 dieses Absatzes über die Ver
öffentlichung in
einer nicht gesetzlichen Art und Weise.
Die erstere Gesetzesstelle bedroht nur die Verspätung der Ver
öffentlichung mit
Strafe, setzt also voraus, daß die Veröffent
lichung im
übrigen gesetzmässig erfolgte. Die Bestimmung der Zahl2 enthält
die Strafdrohung für den Fall, daß die Veröffentlichung
nicht in der gesetzlich
vorgeschriebenen Weise erfolgte. Sie
kommt nur zur Anwendung,
wenn die Veröffentlichung zwar zeit
gerecht, aber
nach § 23 nicht formgerecht war. Im vorliegenden Falle
hat der Redakteur die Berichtigung weder zeitgerecht noch in der
gesetzlich vorgeschriebenen
Weise gebracht. Er ist daher so zu
behandeln, als wenn die Berichtigung überhaupt nicht erschienen
wäre, er hat ihre
Veröffentlichung im Sinne des § 24 Pr.G. ver
weigert. Diese Gesetzesstelle unterscheidet zwei Arten der Ver
weigerung, die
berechtigte Weigerung und die grundlose. Berechtigt
ist die Weigerung des
Redakteurs eine Berichtigung zu veröffentlichen
insbesondere aus den im § 23 Absatz 2 angeführten Gründen
oder nach § 24 Absatz 3, wenn die Berichtigung auch Stellen ent
hält, die nicht
eine Berichtigung mitgeteilter Tatsachen sind.
Keiner von allen diesen
Gründen konnte im vorliegenden Falle den
Redakteur berechtigen die Berichtigung in der verlangten Form ab-
zulehnen. Sie enthält keine
Stellen, die nicht eine Berichtigung
mitgeteilter Tatsachen sind
und es liegt auch keiner der im § 23Absatz 2
aufgezählten Verweigerungsgründe vor.
Die Berichtigung ist daher grundlos verweigert worden. Trotz
dem ist die
Bestimmung des § 24 Absatz 2 Zahl 3 Pr.G. in der die
grundlose Verweigerung der
Veröffentlichung geregelt ist, nicht an
wendbar, denn es
liegt der Tatbestand der speziellen Norm des § 24Absatz 2 Zahl
4 vor. Nach dieser Gesetzesstelle ist in dem Falle,
daß die Veröffentlichung nur
verweigert worden ist, weil der ver
antwortliche
Schriftleiter aus entschuldbarem Irrtum die Berichtigung
nicht als Berichtigung
mitgeteilter Tatsachen angesehen hatte, auf
Veröffentlichung zu
erkennen, jedoch auszusprechen, daß von einer
Strafe abgesehen wird;
dieser Ausspruch vertritt den Ausspruch über
die Strafe. Der Gerichtshof ist zur Überzeugung gelangt,
daß der
Angeklagte nur aus entschuldbarem Irrtum die Berichtigung nicht als
Berichtigung mitgeteilter
Tatsachen angesehen hat. Der verantwortliche
Schriftleiter konnte in zweifachem Belange darüber in Zweifel
sein, ob das Berichtigungsschreiben eine Berichtigung im Sinne des
Pressgesetzes sei. Zunächst
wegen des Verlangens nach Veröffentlichung
eines Bildes, da über die
Zulässigkeit eines solchen Begehrens auch
die Juristen nicht einig
sind. Der Angeklagte war aber auch der
Meinung, daß es der Berichtigung an der richtigen Antithese fehle.
In dem Berichtigungsschreiben heißt es nämlich: „Es
ist unwahr,
daß das
vorstehende Bild den Jubilanten mit seiner
Schwester zeigt.“
Man erwartet nun als
Gegenbehauptung, daß das Bild andere Personen
darstellt. Anstatt dessen
fährt die Berichtigung fort: „Wahr ist vielmehr, daß das
Bild des Herrn Karl Kraus
mit seiner Schwester
so aussieht“ und
fügt dieses Bild bei. Jeder Leser erkennt sofort,
daß dieses richtige Bild die
gleichen Personen zeigt wie das be
anstandete,
allerdings mit gewissen Entstellungen. Im Grunde ge
nommen wird also
in der Berichtigung das bestätigt, was als unwahr
erklärt wurde. Eine solche
„Berichtigung“ wäre aber keine Berichti
gung
mitgeteilter Tatsachen. Zu diesem Ergebnis gelangt man aber
nur dann, wenn man das Berichtigungsschreiben streng buchstäblich
und formalistisch auslegt,
ohne auf seinen wahren Sinn einzugehen.
Der Berufungswerber wollte mit den Worten, es sei unwahr, daß
das
vorstehende Bild den
Jubilanten mit seiner Schwester zeigt, nichts
anderes sagen als, daß das
Bild nicht die unveränderte Reproduktion
jenes Bildes ist, auf dem
Karl
Kraus, als 11 jähriger Knabe
mit seiner Schwester dargestellt war. Dies ergibt sich gerade aus
der angeführten Antithese.
Bei dieser Auslegung ist die fragliche
Berichtigung eine korrekte
Berichtigung mitgeteilter Tatsachen.
Immerhin konnte aber der Redakteur darüber im Irrtum sein, ob das
Berichtigungsschreiben eine wirkliche oder nur scheinbare Berichti
gung enthalte.
Dieser Irrtum war durch die nicht genaue Abfassung
der Berichtigung verursacht und begreiflich, daher entschuldbar
im Sinne des § 24 Absatz 2 Zahl 4 Pr.G. Es mußte daher zwar auf
Veröffentlichung erkannt,
jedoch von einer Strafe abgesehen
werden. In diesem Sinne war
aus den angeführten Gründen der Berufungdes Angeklagten stattzugeben. Das
angefochtene Urteil war gemäß
§ 281 Zahl 10 (468/3) St.P.O. nichtig, insoweit es den Angeklagten wegen Übertretung des § 24 Absatz 2 Zahl 2 Pr.G. verurteilte,
da es die der Entscheidung
zu Grunde liegende Tat durch unrichtige
einem Strafgesetze
unterzogen hat, welches darauf
keine Anwendung findet.
Gemäß § 477 St.P.O. war dieser Nichtigkeitsgrund zu Gunsten des
Angeklagten von amtswegen zu berücksichtigen, als ob der Angeklagte
eine solche Berufung
eingelegt hätte. Aus diesen Gründen wurde das
angefochtene Urteil im Ausspruche über die Schuld und Strafe aufgeho
ben und es wurde
erkannt wie geschehen.
Auf Veröffentlichung wurde
unter der Bedingung erkannt, wenn
diese nicht schon auf Grund
des angefochtenen Urteiles erfolgt sein
sollte, weil das
angefochtene Urteil dem Angeklagten die
Veröffent
lichung der Berichtigung bereits aufgetragen hat und gemäß § 24Absatz 4 Pr.G.
ein gegen den Auftrag zur Veröffentlichung ergriffenes
Rechtsmittel keine
aufschiebende Wirkung hat. Die Verurteilung
des Angeklagten zum Ersatze der Kosten des Strafverfahrens in
erster
Instanz ist die
gesetzliche Folge des Schuldspruches.
Der Ersatz von Kosten des
Berufungsverfahrens konnte dem Angeklagten
gemäß § 490 Absatz 2 St.P.O. nicht aufgetragen werden, weil seine
Berufung nicht ganz erfolglos geblieben ist. Sie hatte insoferne
Erfolg, als seine Tat unter
in milderes Strafgesetz subsumiert
und von der Verhängung einer
Strafe abgesehen wurde.
Die Berufung des Privatanklägers war nicht
begründet. Der
Freispruch des
Angeklagten von der Anklage wegen verspäteter Ver
öffentlichung der
Berichtigung war gesetzmäßig. In diesem Belange
wird auf die zutreffende
Begründung in dem angefochtenen Urteile
sowie darauf verwiesen, daß,
wie oben angeführt wurde, eine Be
strafung wegen
verspäteter Veröffentlichung nach § 24 Absatz 2 Zahl 1Pr.G. eine im übrigen korrekte Veröffentlichung zur Voraussetzung
hat. Im gegebenen Falle war
jedoch die Veröffentlichung auch nicht
in der gesetzlich
vorgeschriebenen Weise erfolgt. Obwohl die Berufung
des Privatanklägers im Sinne des § 390 St.P.O. ganz erfolglos
geblieben ist, hat der Gerichtshof ihn für Kosten des Berufungs
verfahrens nicht
für haftbar erklärt, weil besondere Kosten durch
diese Berufung nicht erwachsen sind.
Wien, am 24. Juli 1925.
Der Vorsitzende: Der
Schriftführer:
Dr. Ehrenreich
Weber