Vr XXVI 4093/25


Beschluss.


In der Strafsache der Privatanklägerin KarlKraus und Richard Lanyi wider Dr. Fritz Kaufmann
u. Gen. wegen Vergehens des Urheberrechtseingriffes wird
über Antrag der Privatankläger das Strafverfahren wider
Emmerich Bekessy und Anton Kuh gemäss § 109 StPO.
eingestellt.


Gemäss § 390 StPO. wird den Privatanklägern der
Ersatz aller infolge ihres Einschreitens
wider die beiden genannten Beschuldigten auferlaufenen Kosten
aufgetragen.


Gemäss Art. II des Ges. vom 8.7.1925, BGBl. Nr. 233,
beträgt der Pauschalkostenbeitrag hinsichtlich der beiden
Beschuldigten je 50 S.–, zusammen also 100 S.– und haben die
Privatankläger diesen Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exeku
tion dem Gerichte zu bezahlen.


Landesgericht für Strafsachen Wien I
Abt. 26, am 25.6.1926.


Dr. Wentz


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