Vr XXVI 4093/25
Beschluss.
In der Strafsache der
Privatanklägerin KarlKraus und Richard Lanyi wider Dr. Fritz Kaufmann
u. Gen. wegen Vergehens des
Urheberrechtseingriffes wird
über
Antrag der Privatankläger das Strafverfahren wider
Emmerich Bekessy und Anton
Kuh gemäss § 109 StPO.
eingestellt.
Gemäss § 390 StPO. wird den Privatanklägern der
Ersatz aller infolge ihres
Einschreitens
wider die beiden
genannten Beschuldigten auferlaufenen Kosten
aufgetragen.
Gemäss Art. II des Ges. vom 8.7.1925, BGBl. Nr. 233,
beträgt der
Pauschalkostenbeitrag hinsichtlich der beiden
Beschuldigten je 50 S.–,
zusammen also 100 S.– und haben die
Privatankläger diesen Betrag
binnen 14 Tagen bei sonstiger Exeku
tion dem Gerichte
zu bezahlen.
Landesgericht für Strafsachen Wien I
Abt. 26, am 25.6.1926.
Dr. Wentz