Bs 911/26
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Vr XXVI 4093/25
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An
das Landesgericht für StrafsacheninWien
I.
Das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdege
richt hat in nicht
öffentlicher Sitzung nach Anhörung der
Oberstaatsanwaltschaft in der
Strafsache gegen Dr. FritzKaufmann und Genossen wegen Vergehens des Urheber
rechtseingriffes über
die Beschwerde der Privatankläger
Karl Krauss
und Richard Lanyi, gegen den Be
schluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien I vom
25. Juni 1926, Vr XXVI 4093/25/2,
insoferne der hinsicht
lich der beiden Beschuldigten Emmerich Bekessy
und
Anton Kuh zu entrichtende Pauschalkostenbeitrag mit je
50 S, zusammen 100 S festgesetzt
wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben der erstge
richtliche Beschluss wird dahin abgeändert, dass der
von den beiden Privatanklägern
Karl Krauss und
RichardLanyi hinsichtlich der
beiden Beschuldigten EmmerichBekessy und Anton Kuh zur ungeteilten Hand zu entrichten
de
Pauschalkostenbeitrag mit insgesamt 50 S festgesetzt
wird.
Gründe:
Zu 1.) Der in
der Beschwerde vertretene Rechts
standpunkt, dass ein
Pauschalkostenbeitrag solange nicht
vorgeschrieben werden dürfe, als
das im Art. I Punkt 2des
Bundesgesetzes vom 8. Juli 1925, BGBl. Nr. 233, an
gekündigte „besondere Gesetz“ nicht erschienen sei und
dass die Bestimmungen dieses
Gesetzes soweit sie den
Pauschalkostenbeitrag betreffen, vorläufig nicht in
Kraft seien, ist irrig.
Die Worte im Art. I 2 Pkt. 1 des zitierten
Bundesgesetzes: „die näheren Bestimmungen darüber trifft
ein besonderes Gesetz“, sind
lediglich in der geänder
ten Bestimmung des § 381 StPO. enthalten, und das „be
sondere
Gesetz“ ist eben das Bundesgesetz vom 8. Juli 1925,
BGBl. Nr. 233, betreffend die Kosten des Strafverfah
rens, welches am 1.
Oktober 1925 in Kraft getreten ist.
Zu 2.) Das Strafverfahren zu Vr
XXVI 4093/25,
welches über den
Strafantrag der zwei Privatankläger KarlKrauss und Richard Lanyi eingeleitet wurde, richtete sich
gegen drei Beschuldigte. Gegen
zwei derselben EmmerichBekessy und Anton Kuh wurde das Strafverfahren gemäss § 109StPO. eingestellt,
also „auf andere Weise als durch ein
vorurteilendes Erkenntnis beendet“ und sind daher die
Privatankläger
kostenersatzpflichtig. (§ 390 Abs. 1 und 4StPO.) Es haften
also die Privatankläger für die Kosten
des gegen die beiden genannten
Beschuldigten eingestell
ten Strafverfahrens zur ungeteilten Hand. (§ 390 2. Abs.StPO. nach
dem Bundesgesetze vom 8. Juli 1925, Nr. 233BGBl.) und zwar nur
einmal, also im gegebenen Falle nur
mit dem Betrage von 50 S
insgesamt und nicht wie das Erstgericht meint,
für jeden der Beschuldigten mit dem Be
trage von 50 S. Dies geht daraus
hervor, dass das zitier
te Gesetz
keine Bestimmungen darüber trifft, dass im Falle
ein Strafverfahren mehrerer
Privatankläger gegen dieselben
Beschuldigten gleichzeitig eingestellt wird, der Pauschal
kostenbetrag in
Ansehung eines jeden der Beschuldigten
im selben Ausmasse zu entrichten
sei.
In Ansehung des Strafverfahrens,
welches gegen
Dr. Fritz Kaufmann weiter läuft, wird nach seiner
Beendi
gung
Beschluss darüber zu fassen sein, ob, in welcher Hö
he und welchem der
beteiligten Personen ein weiterer
Pauschalkostenbeitrag aufzuerlegen sein wird.
Oberlandesgericht Wien, Abt. VI,
am 6. Juli 1926.
[Unterschrift]