An das
StrafbezirksgerichtI WIEN.
Privatankläger Karl Kraus, Schriftsteller, Wien III. HintereZollamtsstrasse 3
durch:
Vollmacht ausgewiesen zu U I
109/25
Beschuldigter: Ernst Ely, verantwortlicher Schriftleiter
der „Stunde“
Wien
I. Wipplingerstrasse 32
wegen § 24 Abs. 6 P.G. 1 fach.
Privatanklage
Mit Urteil dieses Gerichtes vom 25.
April 1925 U I
109/25/3 wurde
zu Recht erklärt, dass der verantwortliche
Schriftleiter der „Stunde“ Dr. Fritz Kaufmann verpflichtet
sei, meine Berichtigung vom 11. März 1925 in der nächsten oder
zweitnächsten Nummer der
„Stunde“ nach Verkündigung des
Ur
teiles auf
die Pressgesetz vorgeschriebene Weise zu veröffent
lichen,
widrigenfalls die genannte Zeitung
nicht mehr er
scheinen dürfe.
In der Nr. 642 der „Stunde“ vom 29.IV.25 und in der
Nr. 714 vom 28. Juli 1925 erschien zwar eine Berichtigung,
jedoch
nicht in der gesetzlich
vorgeschriebenen Weise. In der ersten Berichtigung waren beide Bilder verkleinert und ausserdem an beiden Bil
dern Retouchen
vorgenommen worden, in der zweiten Berichtigung das
berichtigende Bild verkleinert und an demselben Retouchen vorge
nommen worden.
BEWEIS Die
Nr. 642 und 714 der Zeitung „Die Stunde“ wel
che ich bei der
mündlichen Hauptverhandlung
vorlegen werde.
Der Beschuldigte war in der Zeit vom 14. August 1925
bis 21. August 1925 in den
Nummern 729 bis 734 verantwortlicher
Schriftleiter der „Stunde“
Nach § 44 P.G. ist die Verpflichtung zur Veröffentlichung
bis zur Erfüllung auch auf
ihn übergegangen.
Das Erscheinen jeder Nummer
der Zeitung war daher
eine Uebertretung, der Beschuldigte verantwortliche Redakteur
bei 6 Nummern der „Stunde“ und hat daher sechsmal die
Uebertre
tung
nach § 24 Abs. 6 P.G. begangen.
Ich beantrage
1.) gegen den Beschuldigten eine Hauptverhandlung anzu
beraumen,
2.) denselben wegen der 6
Uebertretungen des § 24, Abs. 6 P.G.
zu bestrafen,
3.) gemäss § 5 P.G. die Haftung der Herausgeber
und Eigentümer
der „Stunde“ für die Geldstrafe und die
Kosten des Straf
verfahrens zur ungeteilten Hand auszusprechen.