An das
Strafbezirksgericht IWIEN.
Privatankläger: Karl Kraus, Schriftsteller, Wien III.
HintereZollamtsstrasse
3
durch:
Vollmacht ausgewiesen zu U I
109/25
Beschuldigter: Robert Klebinder, verantwortlicher
Schriftleiter
der „Stunde“ Wien I.
Wipplingerstrasse 32
wegen § 24 Abs. 6 P.G. 1 fach
Privatanklage:
Mit Urteil dieses Gerichtes vom 25.
April 1925 U I
109/25/2 wurde
zu Recht erklärt, dass der verantwortliche
Schriftleiter der „Stunde“ Dr. Fritz Kaufmann verpflichtet
sei, meine Berichtigung vom 11. März 1925 in der nächsten oder
zweitnächsten Nummer der
„Stunde“ nach Verkündigung des
Ur
teiles auf
die im Pressgesetze vorgeschriebene Weise zu ver
öffentlichen,
widrigenfalls die genannte Zeitung nicht mehr
erscheinen dürfe.
In der Nr. 642 der „Stunde“ vom 29.IV.25 und in der
Nr. 714 vom 28. Juli 1925 erschien zwar eine Berichtigung,
jedoch
nicht in der
gesetzlich vorgeschriebenen Weise. In der ersten Berichtigung
waren beide Bilder verkleinert
und ausserdem an beiden Bildern
Retouchen vorgenommen worden, in der zweiten Berichtigung das
berichtigende Bild verkleinert
und an demselben Retouchen
vorgenommen worden.
BEWEIS: Die
Nr. 642 und 714 der Zeitung „Die Stunde“
welche ich bei der mündlichen Hauptverhand
lung vorlegen werde.
Der Beschuldigte war in der Zeit vom 22. August 1925
bis 15. September 1925 in den
Nummer 735 bis 755 verantwort
licher Schriftleiter der „Stunde“.
Nach § 44 P.G. ist die Verpflichtung zur Veröffent
lichung bis zur
Erfüllung auch auf ihn übergegangen.
Das Erscheinen jeder Nummer der
Zeitung war daher
eine Uebertretung, der Beschuldigte verantwortlicher Redakteur
bei 21 Nummern der „Stunde“ und hat daher 21 mal die Uebertre
tung nach § 24 Abs. 6 P.G. begangen.
Ich beantrage
1.) gegen den Beschuldigten eine Hauptverhandlung an
zuberaumen,
2.) denselben wegen der 21
Uebertretungen des § 24,
Abs. 6 P.G. zu bestrafen.
3.) gemäss § 5 P.G. die Haftung der Herausgeber und
Eigen
tümer der
„Stunde“ für die Geldstrafe und die Kosten
des
Strafverfahrens zur
ungeteilten Hand auszusprechen.
Ich beantrage aus
Zweckmässigkeitsgründen die Aus
schreibung der
Verhandlung erst nach Beendigung des Pro
zesses gegen Ernst Ely G.Zl. U I 213/25 vorzunehmen.