U I 231/25
B
In der hg. Strafsache Karl Kraus
gegen Robert Klebinder wegen
§ 24 Press.Ges. wird das Verfahren
gem. § 46 St.P.O. eingestellt.
Die Kosten des
Strafverfahrens
hat,
unbeschadet eines getroffenen
Vergleiches, gem. § 390 St.P.O. der Priv.Ankl. zu tragen;
dieselben sind einbringlich.
Gegen diesen Beschluß kann die
Beschwer
de binnen
3 Tagen bei diesem Gerichte
eingebracht werden.
Wien, am 10/XII 1925
[Unterschrift]