U I 231/25


B
In der hg. Strafsache Karl Kraus
gegen Robert Klebinder wegen
§ 24 Press.Ges. wird das Verfahren
gem. § 46 St.P.O. eingestellt.


Die Kosten des Strafverfahrens
hat, unbeschadet eines getroffenen
Vergleiches, gem. § 390 St.P.O. der Priv.Ankl. zu tragen; dieselben sind einbringlich.


Gegen diesen Beschluß kann die Beschwer
de binnen 3 Tagen bei diesem Gerichte
eingebracht werden.


Wien, am 10/XII 1925
[Unterschrift]


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