U I 286/25


B


Herrn
Dr. Oskar Samek, Rechtsanwalt,
WIEN.


In der hg. Strafsache Karl Kraus gegen Anton Kuh und Dr. FritzKaufmann wegen § 30 Press-Ges. wird ueber Antrag des Privatan
klägers Karl Kraus das hg. Hauptverhandlungsprotokoll vom 21.I.
1926 (O.Nr. 4) in folgender Weise ergänzt:


I. Nach den Worten „… die Möglichkeit genommen hat, den
Wahrheitsbeweis darüber zu führen“ (Bl.Zl. 7), hat zu stehen:
„Ich bedaure nämlich, durch den Umstand, dass Karl Kraus
den Ausdruck ‚Vortragsaffe‘ als Schmähung und nicht als
Ehrenbeleidigung qualifiziert hat, mir sonach nicht die
Möglichkeit geboten hat, den Wahrheitsbeweis darüber zu
führen, ob er in der Tat ein ‚Vortragsaffe‘ ist, bestreiten
zu müssen, dass ich ihn gemeint habe.“


II. Nach den Worten „… qualifiziert werden“ (Bl.Zl. 8) wird
folgende Stelle eingefügt:
„Ich habe es aber faktisch auf seine Funktion als Vor
tragender angewandt. Ich habe Herrn Kraus zwar nie vortra
gen gehört, aber ich wollte damit unter anderem nur aus
drücken, was mir davon rapportiert wurde, also die spezielle
Art des Krausschen Vortrags als affenähnlich bezeichnen:
seine Stimmkopien, die Heissgierigkeit, mit der er sich in
die Vorträge hieneinstürzt, das sich-rufen-lassen, seine
Art, nach jedem Vortragsstück zehnmal hintereinander rasch
aufs Podium zu hüpfen und sich Ovationen einzukassieren,
kurz, die Akrobatik des Genusses, mit der er dem Beifall ent
gegennimmt.“


Wien, am 10. Feber 1926
[Unterschrift]


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