U I 286/25
B
Herrn
Dr. Oskar Samek, Rechtsanwalt,
WIEN.
In der hg. Strafsache Karl Kraus
gegen Anton Kuh und Dr. FritzKaufmann wegen § 30 Press-Ges. wird ueber Antrag des Privatan
klägers Karl Kraus das
hg. Hauptverhandlungsprotokoll vom 21.I.
1926 (O.Nr. 4) in folgender
Weise ergänzt:
I. Nach den Worten „… die
Möglichkeit genommen hat, den
Wahrheitsbeweis darüber zu führen“ (Bl.Zl. 7), hat zu stehen:
„Ich bedaure nämlich, durch den
Umstand, dass Karl
Kraus
den Ausdruck ‚Vortragsaffe‘ als Schmähung und nicht als
Ehrenbeleidigung qualifiziert
hat, mir sonach nicht die
Möglichkeit geboten hat, den Wahrheitsbeweis darüber zu
führen, ob er in der Tat ein
‚Vortragsaffe‘ ist, bestreiten
zu müssen, dass ich ihn gemeint
habe.“
II. Nach den Worten „…
qualifiziert werden“ (Bl.Zl. 8) wird
folgende Stelle eingefügt:
„Ich habe es aber faktisch auf
seine Funktion als Vor
tragender
angewandt. Ich habe Herrn Kraus zwar nie vortra
gen gehört, aber ich
wollte damit unter anderem nur aus
drücken, was mir davon rapportiert wurde, also die spezielle
Art des Krausschen Vortrags als
affenähnlich bezeichnen:
seine
Stimmkopien, die Heissgierigkeit, mit der er sich in
die Vorträge hieneinstürzt, das
sich-rufen-lassen, seine
Art,
nach jedem Vortragsstück zehnmal hintereinander rasch
aufs Podium zu hüpfen und sich
Ovationen einzukassieren,
kurz,
die Akrobatik des Genusses, mit der er dem Beifall ent
gegennimmt.“
Wien, am 10. Feber 1926
[Unterschrift]