U I 286/25
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Beschluss


abgesonderte Führung der Strafsachen U I 286/25 und U IV 1734/25
gem. § 57 St.P.O., da dies zur Vermeidung von Verzögerungen und Er
schwerungen des Verfahrens dienlich scheint, umsomehr, als voraus
sichtlich in aller Kürze zu terminierende Strafverfahrens zu
U I 287/25 als Verfahren in Preßsachen Vertretungskosten in dreifacher
Höhe des Normalsatzes auflaufen lässt, die im Falle einer Einbeziehung
dem zu U IV 1734/25 unterliegendem Teile seinerzeit aufzulasten
unbillig erschiene.


Wien, am 27. März 1926
[Unterschrift]


Nach dem Erscheinen der Notitz offiziell und mit Kenntnis des Publikums
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