U
286/25
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Im Namen der Republik
Das Strafbezirksgericht I in Wien als Presseger. hat heute in
Gegenwart
des
Privatanklage-Vertreters Dr. Oskar Samek
der Angeklagten 1.) Anton Kuh
2.) Dr. Fritz Kaufmann
und des Verteidigers des
Erstbeschuldigten Anton Kuh; Dr. Friedrich Schnepp
über die Anklage verhandelt,
die der Privat
ankläger Karl
Kraus
gegen 1.) Anton Kuh ,
35 J. alt, led., Schriftsteller
2.) Dr. Fritz Kaufmann , 29 J. alt, vh., verant
wortlicher
Schriftleiter der „Stunde“
ad. 1) wegen der Übertretung
nach § 496 STG.
ad. 2) wegen der
Uebertretung nach § 496 STG. u. § 30 Press-Gesetz erhoben hatte,
und über den vom Ankläger gestellten Antrag auf Bestrafung
Erkenntnis auf Verfall der
Nummern 778 und 858 der „Stunde“ gemäß § 41Press-Gesetz
und Erkenntnis auf Veröffentlichung des Urteiles in der „Stunde“
gemäß § 43 Press-Gesetz
zu Recht erkannt:
I. 1.) Anton Kuh ist schuldig, er habe als
Verfasser in No. 778 der
in Wien erscheinenden Zeitung „Die Stunde“ vom 11.X.1925 veröffent
lichten Aufsatzes
mit der Ueberschrift „Preisausschreiben“ den Pri
vatankläger Karl Kraus mit
dem Schimpfwort „Vortragsaffe“ belegt.
Er hat hiedurch die
Uebertretung gegen die Sicherheit
der Ehre nach § 496 STG. begangen und wird hiefür nach dieser Gesetzes
stelle unter
Anwendung der §§ 266 und 261 STG. zu einer Geldstrafe im
Betrage von
40 Schilling,
Im Falle der
Nichteinbringlichkeit zu 48 Stunden Arrest und gemäß § 389STPO. zum
Ersatze der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
2.) Anton Kuh wird hingegen
a.) von der Anklage, er habe
die neuerliche Veröf
fentlichung des Artikels „Preisausschreiben“ in No.
858 der „Stunde“
vorsätzlich veranlasst oder ihr zugestimmt und
b.) von der weiteren
Anklage, er habe durch die in
der Hauptverhandlung vor dem Strafbezirksgericht I in Wien vom 21.I.
1926 gemachte Aeusserung:
„Ich bedauere nämlich, durch den Umstand,
dass Karl Kraus den Ausdruck
‚Vortragsaffe‘ als Schmähung
und nicht als
Ehrenbeleidigung qualifiziert hat, mir sonach
nicht die Möglichkeit
geboten hat, den Wahrheitsbeweis dar
über zu
führen, ob er in der Tat ein ‚Vortragsaffe‘
ist, bestreiten zu
müssen, dass ich ihn gemeint habe.“
Uebertretung gegen die
Sicherheit der Ehre begangen, gemäß § 259 P3 STPO
freigesprochen.
gemäß § 390 STPO. hat der Privatankläger Karl Kraus die auf den
durch
Freispruch
erledigten Teil der Anklage entfallenden Kosten des Straf
verfahrens zu
tragen.
II. Dr. Fritz Kaufmann ist schuldig,
1.) er habe als verantwortlicher Schriftleiter der No. 778
der in Wien erscheinenden Zeitung „Die Stunde“ vom 11.X.1925 bei
der Aufnahme des Aufsatzes
mit der Ueberschrift: „Preisausschreiben“,
dessen Inhalt durch des mit Beziehung auf den Privatankläger KarlKraus gebrauchte Wort „Vortragsaffe“ die Uebertretung nach § 496 STG.
begründet, jene
Aufmerksamkeit vernachlässigt, bei deren pflichtmäßiger
Anwendung die Aufnahme des
strafbaren Inhaltes unterblieben wäre. Er
hat hiedurch die
Uebertretung nach § 30 Press-Gesetz begangen;
2.) er habe als verantwortlicher Schriftleiter der No.858 der in Wien erscheinenden Zeitung „Die Stunde“ vom 20.I.1926
den Aufsatz mit der
Ueberschrift „Der Affe
Zarathustras“, in welchem
der Privatankläger Karl Kraus als Vortragsaffe
bezeichnet wird, in
Kenntnis
seines Inhaltes zum Drucke befördert. Er hat hiedurch die
Uebertretung gegen die
Sicherheit der Ehre nach §§ 5, 496 STG. begangen.
Er wird hiefür gemäß § 496 STG. unter Anwendung der §§ 267
und 261 STG, zu einer Geldstrafe im Betrage von
80
Schilling,
im Falle der
Nichteinbringlichkeit zu 3 Tagen Arrest und gemäß § 389 ST.PO. zum
Ersatze der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
III. Gemäß § 41 Press-Gesetz wird der Verfall der zur Ver
breitung
bestimmten Stücke der Nummer 778 vom
11.X.1925 und der No.858 vom 20.I.1926
der Zeitung „Die Stunde“
ausgesprochen.
IV. Gemäß § 43 Press-Gesetz wird auf Veröffentlichung dieses
Urteiles in der ersten oder
zweiten Nummer der „Stunde“, welche
nach
Rechtskraft dieses
Urteiles erscheinen wird, in der im § 23 Press-Ges.
vorgeschriebenen Weise
erkannt, widrigens die genannte Zeitung nicht
mehr erscheinen dürfte.
Gründe.
I. 1.) Erwiesen ist durch
die Unterzeichnung des Aufsatzes
„Preisausschreiben“ mit „Anton Kuh“ und durch die Angaben des
Erst
beschuldigten Anton
Kuh, dass dieser der Verfasser des in No. 778 der
in Wien erscheinenden Zeitung „Die Stunde“ vom 11.X.1926 veröffent
lichten
Aufsatzes: „Preisausschreiben“ ist
und dass er die Veröffent
lichung dieses Aufsatzes veranlasst hat.
In diesem Aufsatze kommt folgende Stelle vor: „… Nun er
fahre ich,
dass ein Vortragsaffe … mich einen ‚Cowboy‘, spricht:
Kuhbuben nennt …“.
Aus No. 697–700–705
vom Oktober 1925 der vom Privatan
kläger Karl Kraus
herausgegebenen Zeitschrift „Die
Fackel“ ist fest
gestellt, dass darin (Seite 148) von „Bekessy (dem Herausgeber der
‚Stunde‘) und seinen Cowboys“
gesprochen wird.
Es ist ferner gerichts
bekannt und vom Beschuldigten zuge
geben, dass die
Tätigkeit des Privatanklägers neben der
Herausgabe
der „Fackel“ auch in der Veranstaltung
von Vorträgen besteht.
Das Gericht hat daher als erwiesen angenommen, dass die in
kriminierte
Stelle sich auf den Privatankläger bezieht und
diesen unter
dem Ausdrucke
Vortragsaffe verstanden hat.
Der Erstbeschuldigte hat in seinem Schlusswort auch zuge
geben, dass er
den Ausdruck „Vortragsaffe“ auf den Privatankläger
gemünzt habe. Allerdings ist
zum Tatbestande einer strafgesetzlich
zu ahndenden
Ehrenbeleidigung auch erforderlich, dass diese Beziehung
eines beleidigenden
Ausdrucks auf die Person des jeweils Beleidigten
auch für Aussenstehende erkennbar ist. Dies ist aber hier der
Fall.
Denn aus der
notorischen Vortragstätigkeit des Privatanklägers und
dem in der vorbezeichneten Nummer der „Fackel“ gebrauchten Ausdruck
„Cowboy“ ergibt sich, dass
zumindest für eine Anzahl der Leser der
„Fackel“, also für einen mehr oder minder großen
Ausschnitt der
Oeffentlichkeit, die Verknüpfung des Ausdruckes „Vortragsaffe“ mit
der Person des Privatanklägers klar erkennbar
war.
Was die rechtliche
Subsumierung des Ausdrucks „Vortrags
affe“ betrifft, so ist dieser Ausdruck entsprechend dem in dieser
Strafsache ergangenen Urteile des Berufungsgerichtes vom 2.III.1926
(Bl. XV. 176/26) – als
Beschimpfung im Sinne des § 496 STG. anzusehen,
weil nicht auf das
Bestimmungswort „Vortrag“, sondern auf das Grund
wort „Affe“ der
Nachdruck zu legen ist, welch letzteres, ebenso wie
wiele andere Tiernamen, als
ein typisches Schimpfwort im Sinne des §496 STG.
anzusehen ist und weil gegebenenfalls durch die Form und
nicht durch den Inhalt der
beleidigenden Aeusserung die Beleidigung
erfolgte.
An diese Rechtsansicht war
das erkennende Gericht gemäß
§ 475 STPO. gebunden.
Der in dieser Beziehung
gefällte Schuldspruch erscheint
somit gerechtfertigt.
Bei der Strafbemessung waren
mildernd: die Unbescholtenheit
des Beschuldigten, sein Geständnis, sowie die
vorausgegangenen Angrif
fe des Privatanklägers gegen den
Beschuldigten; erschwerend war der
Umstand, dass das Delikt
durch die Presse begangen wurde.
2.) In der Nummer 858 der „Stunde“ vom 20.I.1926
war ein Aufsatz mit der
Ueberschrift „Der Affe Zarathustras vor
demBezirksgericht“ erschienen; im Rahmen dieses Aufsatzes war der vom
Beschuldigten Anton Kuh verfasste, in der No. 778 der „Stunde“ vom
11.X.1925 veröffentlichte
Artikel „Preisausschreiben“
wörtlich,
somit auch mit
der sub. 1.) zitierten Stelle wiedergegeben.
Am Schlusse dieses Aufsatzes
„Der Affe Zarathustras vordem Bezirksgericht“
hiess es: „
Anton Kuh bittet uns zu dieser Ver
öffentlichung
um die Mitteilung, dass er den Vortrag ‚Der Affe Zarathustras ‘ demnächst … zu wiederholen gedenke“.
Der Beschuldigte Anton Kuh hat zugegeben, ein derartiges Er
suchen an die
Redaktion der „Stunde“ gerichtet zu haben.
Er hat
weiter angegeben: er
habe dieses Ersuchen seinerzeit in Erwartung
einer auf die bevorstehende
Verhandlung Bezug habenden Zeitungs
notiz an die
Redaktion gerichtet, ohne vom Inhalt des Aufsatzes
„Der Affe Zarathustras vor dem Bezirksgericht“
Kenntnis zu haben
oder bei
der Veröffentlichung desselben irgendwie beteiligt gewesen
zu sein.
Diese Verantwortung des Erstbeschuldigten erscheint nicht
widerlegt, auch nicht durch
den Inhalt des „vorangeführten Schluss
satzes“.
Aber selbst wenn Anton Kuh sein Ersuchen in Kenntnis des In
haltes des
Aufsatzes „Der Affe Zarathustras vor dem
Bezirksgericht“
an
die Redaktion gerichtet hätte, so könnte dies noch nicht als
Mittäterschaft, als Beihilfe
oder Anstiftung zu einer strafbaren
Handlung, nämlich zur
Wiederholung des Ausdruckes „Vortragsaffe“
gewertet werden, da die – möglicherweise zustimmende – Gesinnung
des Beschuldigten durch keine äussere Handlung in Erscheinung ge
treten ist.
Anton Kuh war daher von der in dieser Richtung
gegen ihn
erhobenen Anklage
freizusprechen.
2.) Unter Anklage gestellt
war ferner folgende in der hg.
Hauptverhandlung vom 21.I.1926 vom Beschuldigten Anton Kuh ge
machte Aeusserung:
„Ich bedaure nämlich, durch den Umstand, dass
Karl Kraus
den Ausdruck ‚Vortragsaffe‘ als Schmähung und
nicht als
Ehrenbeleidigung qualifiziert hat, mir sonach nicht
die Möglichkeit geboten
hat, den Wahrheitsbeweis darüber zu
führen, ob er in der Tat
ein ‚Vortragsaffe‘ ist, bestreiten
zu müssen, dass ich ihn
gemeint habe.“
Wie aus dem Verhandlungsprotokolle vom 21.I.1926 O/.No. 4)
hervorgeht, hatte der Beschuldigte diese Aeusserung getan, um
darzutun,
ob er das Recht
habe einen Wahrheitsbeweis für das Wort „Vortrags
affe“ zu führen oder nicht, wozu er berechtigt war. Er hielt sich
dabei – insbes. wenn
berücksichtigt wird, dass er Nichtjurist ist
ganz im Rahmen des
sachlichen Vorbringens und es ist durch nichts
erwiesen, dass der Beschuldigte diese Aeusserung in dem
Bewusstsein
machte,
hiedurch den Privatankläger neuerlich zu
beleidigen.
Es erscheint sohin der
Freispruch des Beschuldigten auch in
dieser Richtung begründet.
II. Erwiesen ist durch das
Impressum und die Angaben des
Beschuldigten Dr. Fritz
Kaufmann, dass dieser der verantwortliche
Schriftleiter der Nummer 778 der in Wien erscheinenden Zeitung „DieStunde“ vom 11.X.1925 sowie der Nummer 858 dieser Zeitung vom
20.I.1926 war.
1.) In der No. 778 war der vom Beschuldigten Anton Kuh ver
fasste Aufsatz
„Preisausschreiben“
veröffentlicht worden, in welchem
die sub. I. 1.)
wiedergegebene Stelle vorkommt, deren Inhalt – wie
dort dargetan –, durch das
gegenüber dem Privatankläger Karl Kraus
gebrauchte Schimpfwort
„Vortragsaffe“ objektiv die Uebertretung nach
§ 496 StG. begründet.
Da jedoch die Verantwortung
des Beschuldigten, er habe die
sen Aufsatz weder vor der Drucklegung
gelesen, noch ihn in Kenntnis
seines Inhaltes zum Drucke befördert, nicht widerlegt erscheint, so
konnte er nur wegen
Vernachlässigung der ihm obliegenden Aufmerksam
keit im Sinne des
§ 30 Press-Gesetz zur Verantwortung gezogen werden
und es erscheint der in
dieser Richtung gefällte Schuldspruch ge
rechtfertigt. Der
Einwand des Beschuldigten, er habe nicht
erkannt,
auf wen sich der betreffende
Ausdruck beziehe, ist unbeachtlich.
Denn auf jeden Fall hätte
dem Zweitbeschuldigten klar sein müssen,
dass irgend eine bestimmte
Person mit diesem Schimpfwort belegt, also
beleidigt werde, dass also
eine strafbare Ehrverletzung vorliege.
2.) In der No. 858 der „Stunde“ war der Aufsatz mit der
Ueberschrift „Der Affe Zarathustras vor dem
Bezirksgericht“ er
schienen; darin heisst es:
„Das Bezirksgericht wird in den nächsten
Tagen über zwei …
Ehrenbeleidigungsklagen zu urteilen haben …
Der erste dieser
Prozesse … hat eine Notiz zum Inhalt,
die … folgenden Wortlaut
hatte: …“.
Nun wurde in diesem Aufsatze der vom Erstbeschuldigten
AntonKuh verfasste, in
der No. 778 der „Stunde“ veröffentlichte Aufsatz
„Preisausschreiben“ wörtlich wiedergegeben, somit
auch die Stelle:
1 „Nun erfahre
ich, dass ein Vortragsaffe … mich einen ‚Cowboy‘,
2sprich: Kuhbuben nennt
…“.
Diesem Artikel war ein Bild beigedruckt, welches – wie
der
Beschuldigte Dr. Fritz Kaufmann zugab – eine Karikatur des
Privatan
klägers Karl
Kraus darstellt.
Wie schon bezüglich des
Erstbeschuldigten Anton Kuh sub.
I. 1.) festgestellt ist,
beinhaltet der Ausdruck Vortragsaffe eine
Beschimpfung des
Privatanklägers Karl Kraus im Sinne des § 496 StG.
Bei Wiedergabe dieses
Ausdruckes – wenn auch in Form eines
Bericht über eine
bevorstehende Verhandlung – war der Beschuldigte
sich zweifellos bewusst,
dass er hiedurch die inkriminierte Beschimpf
ung weiterverbreite, was auch aus dem Geständnis des Dr. Fritz Kaufmann hervorgeht,
wonach er den ganzen Aufsatz in Kenntnis seines In
haltes zum Drucke
beförderte.
Es ist selbstverständlich,
dass die Wiedergabe einer beleid
igenden
Aeusserung nur unter bestimmten Voraussetzungen sich als
strafbare Weiterverbreitung (§ 493 Abs. 2 StG.) darstellt. Nach der
angeführten Gesetzesstelle haftet der Verbreiter nur dann, wenn er
sich des ehreverletzenden
Charakters der Veröffentlichung der
Widerrechtlichkeit seines
Verhaltens bewusst war. Dass dies beim
ZweitbeschuIdigten hier der Fall war, soll
gleich gezeigt werden.
Er hat
nämlich nicht bloss als „sachlicher Berichterstatter“
fungiert.
Dem inkriminierten Aufsatze war nämlich, wie oben
festge
stellt,
eine Karikatur des Privatanklägers beigegeben
worden. Eine
Karikatur
beinhaltet eine Uebertreibung eines wesentlichen Zuges des
Dargestellten, ohne deshalb
verletzend sein zu müssen. Die dem gegen
ständlichen Aufsatze beigegebene Karikatur ist
jedoch eine offen
sichtlich herabsetzende Darstellung des Privatanklägers, indem sie
diesen affenähnlich zeigt.
Indem der Beschuldigte Dr. Fritz Kaufmann
die Mitveröffentlichung
einer derartigen Karikatur veranlasste, war
er nicht mehr blosser
Berichterstatter über eine bevorstehende
Verhandlung, sondern
identifizierte sich mit dem Inhalte des
Aufsatzes und machte sich
hiedurch zum Mitschuldigen an der Be
schimpfung des
P.A.
Der Schuldspruch des Dr. Fritz Kaufmann ist daher auch
in dieser Richtung
begründet.
Bei der Strafbemessung waren
die wiederholten Vorstrafen
des Beschuldigten wegen Pressdelikten
erschwerend, mildernd waren:
das Geständnis des Tatsächlichen und die Tatsache, dass der Beschuldigte im fremden Interesse, nämlich in dem des
Erstbeschuldigten
Anton Kuh, gehandelt hat.
Abgesonderte Strafen wegen
Uebertretung nach § 30 PressGes. und
wegen Uebertretung nach § 496 StG. wurden nicht verhängt,
da § 5 Press-Ges. – als streng auszulegende Sonderbestimmung – sich
nur auf den Fall bezieht,
als mehrere Geldstrafen nach dem Press-Ges.
zu verhängen sind.
Die übrigen Bestimmungen des
Urteiles sind in den darin
angeführten Gesetzesstellen begründet. Insbes. war der Antrag des
P.A.V. auf Verfallserklärung u. Veröffentlichung des Urteils
wenn
auch in der Replik,
so doch vor Urteilsverkündigung, sonach recht
zeitig gestellt
worden.
WIEN, am 27.IV.1926.
Der Richter: Der
Schriftführer:
Dr. Fryda m.p. Dr. Jung m.p.
Wien am 16/5 1926
[Unterschrift]