Der „Affe Zarathustras“ vor dem Bezirksgericht. Zwei Ehrenbeleidigungsklagen Karl Krausens gegen Anton KuhDie Stunde, 20.1.1926Die StundePreisausschreibenDer Affe ZarathustrasDie FackelDie Stunde, 11.10.1925


U 286/25
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Im Namen der Republik


Das Strafbezirksgericht I in Wien als Presseger. hat heute in Gegenwart
des Privatanklage-Vertreters Dr. Oskar Samek
der Angeklagten 1.) Anton Kuh
2.) Dr. Fritz Kaufmann
und des Verteidigers des Erstbeschuldigten Anton Kuh; Dr. Friedrich Schnepp
über die Anklage verhandelt, die der Privat
ankläger Karl Kraus
gegen 1.) Anton Kuh , 35 J. alt, led., Schriftsteller
2.) Dr. Fritz Kaufmann , 29 J. alt, vh., verant
wortlicher Schriftleiter der „Stunde
ad. 1) wegen der Übertretung nach § 496 STG.
ad. 2) wegen der Uebertretung nach § 496 STG. u. § 30 Press-Gesetz erhoben hatte,
und über den vom Ankläger gestellten Antrag auf Bestrafung
Erkenntnis auf Verfall der Nummern 778 und 858 der „Stunde“ gemäß § 41Press-Gesetz und Erkenntnis auf Veröffentlichung des Urteiles in der „Stunde“ gemäß § 43 Press-Gesetz
zu Recht erkannt:


I. 1.) Anton Kuh ist schuldig, er habe als Verfasser in No. 778 der
in Wien erscheinenden Zeitung „Die Stunde“ vom 11.X.1925 veröffent
lichten Aufsatzes mit der Ueberschrift „Preisausschreiben“ den Pri
vatankläger Karl Kraus mit dem Schimpfwort „Vortragsaffe“ belegt.


Er hat hiedurch die Uebertretung gegen die Sicherheit
der Ehre nach § 496 STG. begangen und wird hiefür nach dieser Gesetzes
stelle unter Anwendung der §§ 266 und 261 STG. zu einer Geldstrafe im
Betrage von
40 Schilling,
Im Falle der Nichteinbringlichkeit zu 48 Stunden Arrest und gemäß § 389STPO. zum Ersatze der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.


2.) Anton Kuh wird hingegen
a.) von der Anklage, er habe die neuerliche Veröf
fentlichung des Artikels „Preisausschreiben“ in No. 858 der „Stunde“ vorsätzlich veranlasst oder ihr zugestimmt und
b.) von der weiteren Anklage, er habe durch die in
der Hauptverhandlung vor dem Strafbezirksgericht I in Wien vom 21.I.
1926 gemachte Aeusserung:
„Ich bedauere nämlich, durch den Umstand,
dass Karl Kraus den Ausdruck ‚Vortragsaffe‘ als Schmähung
und nicht als Ehrenbeleidigung qualifiziert hat, mir sonach
nicht die Möglichkeit geboten hat, den Wahrheitsbeweis dar
über zu führen, ob er in der Tat ein ‚Vortragsaffe‘
ist, bestreiten zu müssen, dass ich ihn gemeint habe.“
Uebertretung gegen die Sicherheit der Ehre begangen, gemäß § 259 P3 STPO
freigesprochen.
gemäß § 390 STPO. hat der Privatankläger Karl Kraus die auf den durch
Freispruch erledigten Teil der Anklage entfallenden Kosten des Straf
verfahrens zu tragen.


II. Dr. Fritz Kaufmann ist schuldig,
1.) er habe als verantwortlicher Schriftleiter der No. 778
der in Wien erscheinenden Zeitung „Die Stunde“ vom 11.X.1925 bei
der Aufnahme des Aufsatzes mit der Ueberschrift: „Preisausschreiben“,
dessen Inhalt durch des mit Beziehung auf den Privatankläger KarlKraus gebrauchte Wort „Vortragsaffe“ die Uebertretung nach § 496 STG.
begründet, jene Aufmerksamkeit vernachlässigt, bei deren pflichtmäßiger
Anwendung die Aufnahme des strafbaren Inhaltes unterblieben wäre. Er
hat hiedurch die Uebertretung nach § 30 Press-Gesetz begangen;
2.) er habe als verantwortlicher Schriftleiter der No.858 der in Wien erscheinenden Zeitung „Die Stunde“ vom 20.I.1926
den Aufsatz mit der Ueberschrift „Der Affe Zarathustras“, in welchem
der Privatankläger Karl Kraus als Vortragsaffe bezeichnet wird, in
Kenntnis seines Inhaltes zum Drucke befördert. Er hat hiedurch die
Uebertretung gegen die Sicherheit der Ehre nach §§ 5, 496 STG. begangen.


Er wird hiefür gemäß § 496 STG. unter Anwendung der §§ 267
und 261 STG, zu einer Geldstrafe im Betrage von
80 Schilling,
im Falle der Nichteinbringlichkeit zu 3 Tagen Arrest und gemäß § 389 ST.PO. zum Ersatze der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.


III. Gemäß § 41 Press-Gesetz wird der Verfall der zur Ver
breitung bestimmten Stücke der Nummer 778 vom 11.X.1925 und der No.858 vom 20.I.1926 der Zeitung „Die Stunde“ ausgesprochen.


IV. Gemäß § 43 Press-Gesetz wird auf Veröffentlichung dieses
Urteiles in der ersten oder zweiten Nummer der „Stunde“, welche nach
Rechtskraft dieses Urteiles erscheinen wird, in der im § 23 Press-Ges.
vorgeschriebenen Weise erkannt, widrigens die genannte Zeitung nicht
mehr erscheinen dürfte.


Gründe.
I. 1.) Erwiesen ist durch die Unterzeichnung des Aufsatzes
Preisausschreiben“ mit „Anton Kuh“ und durch die Angaben des Erst
beschuldigten Anton Kuh, dass dieser der Verfasser des in No. 778 der
in Wien erscheinenden Zeitung „Die Stunde“ vom 11.X.1926 veröffent
lichten Aufsatzes: „Preisausschreiben“ ist und dass er die Veröffent
lichung dieses Aufsatzes veranlasst hat.


In diesem Aufsatze kommt folgende Stelle vor: „… Nun er
fahre ich, dass ein Vortragsaffe … mich einen ‚Cowboy‘, spricht:
Kuhbuben nennt …“.


Aus No. 697–700–705 vom Oktober 1925 der vom Privatan
kläger Karl Kraus herausgegebenen Zeitschrift „Die Fackel“ ist fest
gestellt, dass darin (Seite 148) von „Bekessy (dem Herausgeber der
Stunde‘) und seinen Cowboys“ gesprochen wird.


Es ist ferner gerichts bekannt und vom Beschuldigten zuge
geben, dass die Tätigkeit des Privatanklägers neben der Herausgabe
der „Fackel“ auch in der Veranstaltung von Vorträgen besteht.


Das Gericht hat daher als erwiesen angenommen, dass die in
kriminierte Stelle sich auf den Privatankläger bezieht und diesen unter
dem Ausdrucke Vortragsaffe verstanden hat.


Der Erstbeschuldigte hat in seinem Schlusswort auch zuge
geben, dass er den Ausdruck „Vortragsaffe“ auf den Privatankläger
gemünzt habe. Allerdings ist zum Tatbestande einer strafgesetzlich
zu ahndenden Ehrenbeleidigung auch erforderlich, dass diese Beziehung
eines beleidigenden Ausdrucks auf die Person des jeweils Beleidigten
auch für Aussenstehende erkennbar ist. Dies ist aber hier der Fall.
Denn aus der notorischen Vortragstätigkeit des Privatanklägers und
dem in der vorbezeichneten Nummer der „Fackel“ gebrauchten Ausdruck
„Cowboy“ ergibt sich, dass zumindest für eine Anzahl der Leser der
Fackel“, also für einen mehr oder minder großen Ausschnitt der
Oeffentlichkeit, die Verknüpfung des Ausdruckes „Vortragsaffe“ mit
der Person des Privatanklägers klar erkennbar war.


Was die rechtliche Subsumierung des Ausdrucks „Vortrags
affe“ betrifft, so ist dieser Ausdruck entsprechend dem in dieser
Strafsache ergangenen Urteile des Berufungsgerichtes vom 2.III.1926
(Bl. XV. 176/26) – als Beschimpfung im Sinne des § 496 STG. anzusehen,
weil nicht auf das Bestimmungswort „Vortrag“, sondern auf das Grund
wort „Affe“ der Nachdruck zu legen ist, welch letzteres, ebenso wie
wiele andere Tiernamen, als ein typisches Schimpfwort im Sinne des §496 STG. anzusehen ist und weil gegebenenfalls durch die Form und
nicht durch den Inhalt der beleidigenden Aeusserung die Beleidigung
erfolgte.


An diese Rechtsansicht war das erkennende Gericht gemäß
§ 475 STPO. gebunden.


Der in dieser Beziehung gefällte Schuldspruch erscheint
somit gerechtfertigt.


Bei der Strafbemessung waren mildernd: die Unbescholtenheit
des Beschuldigten, sein Geständnis, sowie die vorausgegangenen Angrif
fe des Privatanklägers gegen den Beschuldigten; erschwerend war der
Umstand, dass das Delikt durch die Presse begangen wurde.


2.) In der Nummer 858 der „Stunde“ vom 20.I.1926
war ein Aufsatz mit der Ueberschrift „Der Affe Zarathustras vor demBezirksgericht“ erschienen; im Rahmen dieses Aufsatzes war der vom
Beschuldigten Anton Kuh verfasste, in der No. 778 der „Stunde“ vom
11.X.1925 veröffentlichte Artikel „Preisausschreiben“ wörtlich,
somit auch mit der sub. 1.) zitierten Stelle wiedergegeben.


Am Schlusse dieses Aufsatzes „Der Affe Zarathustras vordem Bezirksgericht“ hiess es: „ Anton Kuh bittet uns zu dieser Ver
öffentlichung um die Mitteilung, dass er den Vortrag ‚Der Affe Zarathustras ‘ demnächst … zu wiederholen gedenke“.


Der Beschuldigte Anton Kuh hat zugegeben, ein derartiges Er
suchen an die Redaktion der „Stunde“ gerichtet zu haben. Er hat
weiter angegeben: er habe dieses Ersuchen seinerzeit in Erwartung
einer auf die bevorstehende Verhandlung Bezug habenden Zeitungs
notiz an die Redaktion gerichtet, ohne vom Inhalt des Aufsatzes
Der Affe Zarathustras vor dem Bezirksgericht“ Kenntnis zu haben
oder bei der Veröffentlichung desselben irgendwie beteiligt gewesen
zu sein.


Diese Verantwortung des Erstbeschuldigten erscheint nicht
widerlegt, auch nicht durch den Inhalt des „vorangeführten Schluss
satzes“.


Aber selbst wenn Anton Kuh sein Ersuchen in Kenntnis des In
haltes des Aufsatzes „Der Affe Zarathustras vor dem Bezirksgericht
an die Redaktion gerichtet hätte, so könnte dies noch nicht als
Mittäterschaft, als Beihilfe oder Anstiftung zu einer strafbaren
Handlung, nämlich zur Wiederholung des Ausdruckes „Vortragsaffe“
gewertet werden, da die – möglicherweise zustimmende – Gesinnung
des Beschuldigten durch keine äussere Handlung in Erscheinung ge
treten ist.


Anton Kuh war daher von der in dieser Richtung gegen ihn
erhobenen Anklage freizusprechen.


2.) Unter Anklage gestellt war ferner folgende in der hg.
Hauptverhandlung vom 21.I.1926 vom Beschuldigten Anton Kuh ge
machte Aeusserung:
„Ich bedaure nämlich, durch den Umstand, dass
Karl Kraus den Ausdruck ‚Vortragsaffe‘ als Schmähung und
nicht als Ehrenbeleidigung qualifiziert hat, mir sonach nicht
die Möglichkeit geboten hat, den Wahrheitsbeweis darüber zu
führen, ob er in der Tat ein ‚Vortragsaffe‘ ist, bestreiten
zu müssen, dass ich ihn gemeint habe.“


Wie aus dem Verhandlungsprotokolle vom 21.I.1926 O/.No. 4)
hervorgeht, hatte der Beschuldigte diese Aeusserung getan, um darzutun,
ob er das Recht habe einen Wahrheitsbeweis für das Wort „Vortrags
affe“ zu führen oder nicht, wozu er berechtigt war. Er hielt sich
dabei – insbes. wenn berücksichtigt wird, dass er Nichtjurist ist
ganz im Rahmen des sachlichen Vorbringens und es ist durch nichts
erwiesen, dass der Beschuldigte diese Aeusserung in dem Bewusstsein
machte, hiedurch den Privatankläger neuerlich zu beleidigen.


Es erscheint sohin der Freispruch des Beschuldigten auch in
dieser Richtung begründet.


II. Erwiesen ist durch das Impressum und die Angaben des
Beschuldigten Dr. Fritz Kaufmann, dass dieser der verantwortliche
Schriftleiter der Nummer 778 der in Wien erscheinenden Zeitung „DieStunde“ vom 11.X.1925 sowie der Nummer 858 dieser Zeitung vom
20.I.1926 war.


1.) In der No. 778 war der vom Beschuldigten Anton Kuh ver
fasste Aufsatz „Preisausschreiben“ veröffentlicht worden, in welchem
die sub. I. 1.) wiedergegebene Stelle vorkommt, deren Inhalt – wie
dort dargetan –, durch das gegenüber dem Privatankläger Karl Kraus
gebrauchte Schimpfwort „Vortragsaffe“ objektiv die Uebertretung nach
§ 496 StG. begründet.


Da jedoch die Verantwortung des Beschuldigten, er habe die
sen Aufsatz weder vor der Drucklegung gelesen, noch ihn in Kenntnis
seines Inhaltes zum Drucke befördert, nicht widerlegt erscheint, so
konnte er nur wegen Vernachlässigung der ihm obliegenden Aufmerksam
keit im Sinne des § 30 Press-Gesetz zur Verantwortung gezogen werden
und es erscheint der in dieser Richtung gefällte Schuldspruch ge
rechtfertigt. Der Einwand des Beschuldigten, er habe nicht erkannt,
auf wen sich der betreffende Ausdruck beziehe, ist unbeachtlich.
Denn auf jeden Fall hätte dem Zweitbeschuldigten klar sein müssen,
dass irgend eine bestimmte Person mit diesem Schimpfwort belegt, also
beleidigt werde, dass also eine strafbare Ehrverletzung vorliege.


2.) In der No. 858 der „Stunde“ war der Aufsatz mit der
Ueberschrift „Der Affe Zarathustras vor dem Bezirksgericht“ er
schienen; darin heisst es:


„Das Bezirksgericht wird in den nächsten Tagen über zwei …
Ehrenbeleidigungsklagen zu urteilen haben …


Der erste dieser Prozesse … hat eine Notiz zum Inhalt,
die … folgenden Wortlaut hatte: …“.


Nun wurde in diesem Aufsatze der vom Erstbeschuldigten AntonKuh verfasste, in der No. 778 der „Stunde“ veröffentlichte Aufsatz
Preisausschreiben“ wörtlich wiedergegeben, somit auch die Stelle:
1 „Nun erfahre ich, dass ein Vortragsaffe … mich einen ‚Cowboy‘,
2sprich: Kuhbuben nennt …“.


Diesem Artikel war ein Bild beigedruckt, welches – wie der
Beschuldigte Dr. Fritz Kaufmann zugab – eine Karikatur des Privatan
klägers Karl Kraus darstellt.


Wie schon bezüglich des Erstbeschuldigten Anton Kuh sub.
I. 1.) festgestellt ist, beinhaltet der Ausdruck Vortragsaffe eine
Beschimpfung des Privatanklägers Karl Kraus im Sinne des § 496 StG.


Bei Wiedergabe dieses Ausdruckes – wenn auch in Form eines
Bericht über eine bevorstehende Verhandlung – war der Beschuldigte
sich zweifellos bewusst, dass er hiedurch die inkriminierte Beschimpf
ung weiterverbreite, was auch aus dem Geständnis des Dr. Fritz Kaufmann hervorgeht, wonach er den ganzen Aufsatz in Kenntnis seines In
haltes zum Drucke beförderte.


Es ist selbstverständlich, dass die Wiedergabe einer beleid
igenden Aeusserung nur unter bestimmten Voraussetzungen sich als
strafbare Weiterverbreitung (§ 493 Abs. 2 StG.) darstellt. Nach der
angeführten Gesetzesstelle haftet der Verbreiter nur dann, wenn er
sich des ehreverletzenden Charakters der Veröffentlichung der
Widerrechtlichkeit seines Verhaltens bewusst war. Dass dies beim
ZweitbeschuIdigten hier der Fall war, soll gleich gezeigt werden.
Er hat nämlich nicht bloss als „sachlicher Berichterstatter“
fungiert.


Dem inkriminierten Aufsatze war nämlich, wie oben festge
stellt, eine Karikatur des Privatanklägers beigegeben worden. Eine
Karikatur beinhaltet eine Uebertreibung eines wesentlichen Zuges des
Dargestellten, ohne deshalb verletzend sein zu müssen. Die dem gegen
ständlichen Aufsatze beigegebene Karikatur ist jedoch eine offen
sichtlich herabsetzende Darstellung des Privatanklägers, indem sie
diesen affenähnlich zeigt. Indem der Beschuldigte Dr. Fritz Kaufmann
die Mitveröffentlichung einer derartigen Karikatur veranlasste, war
er nicht mehr blosser Berichterstatter über eine bevorstehende
Verhandlung, sondern identifizierte sich mit dem Inhalte des
Aufsatzes und machte sich hiedurch zum Mitschuldigen an der Be
schimpfung des P.A.


Der Schuldspruch des Dr. Fritz Kaufmann ist daher auch
in dieser Richtung begründet.


Bei der Strafbemessung waren die wiederholten Vorstrafen
des Beschuldigten wegen Pressdelikten erschwerend, mildernd waren:
das Geständnis des Tatsächlichen und die Tatsache, dass der Beschuldigte im fremden Interesse, nämlich in dem des Erstbeschuldigten
Anton Kuh, gehandelt hat.


Abgesonderte Strafen wegen Uebertretung nach § 30 PressGes. und wegen Uebertretung nach § 496 StG. wurden nicht verhängt,
da § 5 Press-Ges. – als streng auszulegende Sonderbestimmung – sich
nur auf den Fall bezieht, als mehrere Geldstrafen nach dem Press-Ges.
zu verhängen sind.


Die übrigen Bestimmungen des Urteiles sind in den darin
angeführten Gesetzesstellen begründet. Insbes. war der Antrag des
P.A.V. auf Verfallserklärung u. Veröffentlichung des Urteils wenn
auch in der Replik, so doch vor Urteilsverkündigung, sonach recht
zeitig gestellt worden.


WIEN, am 27.IV.1926.
Der Richter: Der Schriftführer:
Dr. Fryda m.p. Dr. Jung m.p.
Wien am 16/5 1926
[Unterschrift]


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