G.Z. U XII 71/26
5
Zeugenvernehmung
13.II.1926 11h
Dr. Desider Szilagyi.
35 J.
Ungvar, C.Sl.
mos.
ledig
Redakteur der „Stunde“
III. Reisnerstrasse 5
Ich weiß nichts drüber, wieso
der gegenständliche Brief in der
„Stunde“ publiziert wurde, weiß
nichts über die Personen, die
diese
Publikation verfügt oder veranlaßt
haben oder dabei beteiligt
waren.
Auch der Verfasser des Artikels ist
mir nicht
bekannt.
V.g.g.
Dr. Desider Szilagyi m.p.
Dr.
K
F
G.Z. U XII 71/26/6
Zeugenvernehmung
13.II.1926 3/4 12h
Ludwig Hoffenreich
23 J.
Wien
r.k.
l.
Redakteur der „Stunde“
XVII. Sautergasse 56
Ich bin lediglich Bilderredakteur
der Stunde und habe mit dem redak
tionellen Teil des Blattes nur inso
weit zu tun, als es sich um
Beschaffung
von Bildern für
Artikel, die im re
daktionellen Teil der Zeitung
erscheinen,
handelt.
Da die Bilderredaktion sich
im 5. Stockwerk der Druckerei befindet
und Redaktion des Blattes im
1. Stockwerk untergebracht ist,
habe
ich wenig Gelegenheit die
Wahr
nehmung zu
machen, die jedem andern
Redakteur des Blattes als Selbstver
ständlichkeit
vorkommen.
Aus diesem Grunde ist es mir
gänzlich unbekannt, wer der
Verfasser
des fraglichen Artikels ist,
insbesonders ist es mir nicht
bekannt,
wer den fraglichen
Brief über
bracht hat, bezw. wer ihn in
der
Redaktion übernommen hat.
Über die Angelegenheit
ist
mir weiters nichts
bekannt.
Vgg.
Dr.
K
F
Ludwig Hoffenreich m.p.
U XII 71/26
7.
Zeugenvernehmung
13.II.1926 1220
Michael Biro
39 J.
Budapest
konf.los
verh.
akad. Maler, künstl.
Leiter
der Bühne
Hotel Müller
I. Graben 19.
Da ich mit dem redaktionellen
Teil der „Stunde“ nichts zu tun
habe, ist mir über die Täter
schaft resp.
Mittäterschaft derjenigen
Personen, die den betreffenden Artikel verfaßt
und zum Druck
befördert haben,
absolut nichts
bekannt.
Michael Biro. m.p.
Dr.
K
F V.g.g.
G.Z. U XII 71/26
8
Zeugenvernehmung
13./2. 1926 Beginn 1 Uhr
Bela Köhalmi
41 Jahre
Budapest
r.k.
verh.
Redakteur der „Bühne“
XVIII. Währingerstrasse 121
Über das gegenständliche
Faktum kann ich nichts
angeben,
da ich lediglich
Bilderredakteur
der „Bühne“ bin und dem redak
tionellen Teile der „Stunde“ fern
stehe.
Bela Köhalmi m.p.
Dr
K
F
a tergo:
Ges.
Zeuge Ernst Ely u.
Emmerich
Bekessy u.u.
(Zu U
XII 1902/25 entschuldigt) –
Zeugin Leopoldine Greif u.u.
F
G.Z. U XII 71/26
9
Zeugenvernehmung
16./II 1926 3/4 2 Uhr
Emmerich
Bekessy
38 J.
Budapest
evang. A.B.
verh.
Herausgeber der „Stunde“
VI. Linke Wienzeile 88
Ich weiß nicht, wer die
Veröffentlichung des
gegenständlichen
Bildes
verfügt oder veranlaßt
hätte
oder wer daran beteiligt war.
Ich weiß auch nicht, wer den Artikel
„Dem Kiebitz ich nichts zu teuer“ ver
faßt hat.
V.g.g. Emmerich
Bekessy m.p.
F
G.Z. XII 71/26
10
Zeugenvernehmung
18./2. 1926 Beg. 3/4 2 h
Ernst Ely
48 J.
Wien
mos.
ledig
Chefredakteur der „Börse“
IV. Kühnplatz 4
Ich lehne es ab, als Zge. in
der
vorstehenden
Angelegenheit Angaben zu
machen, da ich der Ansicht bin, daß auch
vorliegendenfalls – obwohl
es sich um
einen
urheberrechtlichen Tatbestand handelt –
die Bestimmung des § 45 Preß.Ges. in An
wandlung kommt. Auf das
Entschlagungs
recht nach
§ 153 Stg berufe ich mich nicht.
U XII 71/26
11
Zeugenvernehmung
18./II 1926 2'15h
Leopoldine Greis
30 J.
Wien
rk.
ledig
Redaktionssekretärin
IX. Dietrichsteing. 4
Ich weiß nichts darüber, wer
die Veröffentlichung des
gegenständlichen
Briefes verfügt oder veranlaßt hat,
oder wer daran beteiligt war.
Ich glaube überhaupt nicht,
daß
ein Originalbrief von Karl Kraus
der Redaktion vorgelegen ist; denn
in diesem Fall wäre er
wahrschein
lich im
Klischee reproduziert worden.
Vgg.
Leopoldine Greis.
F
G.Z. U XII 71/26
12
Zeugenvernehmung.
16. Juli 1926 Beginn 10h
25'
Richter: Dr. Fuchsig O.L.G.R. Ende 10h 35'
Dr. Paul Stefan
47 J.
Brünn
r.-k.
v.
Redakteur der „Stunde“ und „Bühne“
VIII. Hamerlingplatz 7.
Der ganzen Angelegenheit stehe
ich fern,
da ich Kunstkritiker
insbes. Musik
kritiker, bin. Ich stehe nicht im internen
Redaktionsverhältnis, sondern
steuere
nur einzelne Berichte,
Kritiken etc.
bei. Ich komme
machnmal sogar
tagelang nicht in
die Redaktion,
da ich zur Anwesenheit daselbst
nicht
verpflichtet bin. Ich
weiß nicht wer
den Brief der „Stunde“ übergeben
hat, –
ebenso weiß ich nicht, wer
den
Artikel schrieb. Ich halte mich
überhaupt von der ganzen An
gelegenheit der „Stunde“ mit KarlKraus
aus prinzipiellen Gründen
vollkommen
fern.
Dr. Paul Stefan mp.
G
U XII 71/26
13
Zeugenvernehmung
16. Juli 1926 10h 35'
Ende 10h 45'
Hans Liebstöckl
54 J.
Wien
r.k.
v.
Chefredakteur der „Bühne“
IV. Mühlgasse 9.
Ich halte mich nur selten in
den Redaktionsräumen der „Stunde“
auf u. war mit der rein redak
tionellen Herstellung
des Blattes
nie in Berührung. Ich war nur
verpflichtet, ständig im
redaktionellen
Teil des Blattes mitzuwirken. Mir
ist nicht bekannt, wer der „Stunde“
diesen Brief zur Verfügung stellte,
ebenso wenig weiß ich, wer den
Artikel schrieb. Da ich Theater
kritiker der „Stunde“ bin, sende ich
meine Referate durch einen
Diener
in die Redaktion u. komme nur
selten persönlich dorthin.
Hans Liebstöckl m.p.
Dr.
[¿]
U XII 71/26
14
Zeugenvernehmung
6. August 1926 Beginn 10
Uhr
Ende 10 Uhr 10
Min.
Dr. Erich Krünes
35 J.
Aussig, Böhmen
r.k.
v.
Journalist, bei Verlag August Scherl
VIII. Wickenburgg. 10
Ich bin im Oktober 1925 aus
dem „Kronos“-Verlag ausgeschieden,
war dann eine Zeitlang in Berlin
u. bin erst seit 1. Dezember
1925 als
Vertreter des Verlages Scherl
wieder in Wien. Ich war also
zur kritischen Zeit nicht mehr in
der Redaktion der „Stunde“ tätig
u.
weiß also nicht, wer den
Brief
der „Stunde“ übergab, ebenso
nicht, wer den Artikel schrieb.
Aus dem Stil läßt sich der
Verfasser
auch nicht schließen.
Dr. Erich Krünes m.p.
[Unterschriften]
G.Z. XII. 71/26
15
Zeugenvernehmung
10. September 1926
Beginn 12h 55'
Ende 1h 20'
Dr. Fritz
Kaufmann
16./8. 1896
geb.
Wien,
konf.los
verh.
Redakteur der „Stunde“
VIII. Piaristengasse 56.
Bezüglich dieses Artikels „DemKiebitz ist nichts zu
teuer“ ist mir
aus dem
Grunde nichts bekannt,
da ich zu
dem Zeitpunkte seit
einigen Tagen
in Genf war, was
auch aus dem Artikel auf Seite
3
„Das Ende der Herrschaft Dr Zimmermanns“ zu ersehen ist und
Dr.Siegelberg nur dann
verantwortl.
Schriftleiter des
Blattes war, wenn
ich nicht in Wien war. Mit Rück
sicht auch die lange inzwischen
ver
strichene Zeit
sind mir Details
nicht mehr in
Erinnerung.
Dr Fritz Kaufmann
m.p.
[Unterschriften]
U XII 71/26
11
B.
Strafsache 1.) Dr. Marc Siegelberg
2.) U. T.
wegen Übertretung nach § 45 Abs. 4 Urh.Ges.
Über den Zeugen Ernst Ely,
Chefredakteur
in Wien, IV. Kühnplatz 4, der sich ohne ge
setzlichen Grund geweigert hat,
ein
Zeugnis in der
obenbezeichneten Straf
sache abzugeben, wird gem. §§ 166, 88,Stg eine
Geldstrafe von 20 (zwanzig) S,
im
N.E. Falle 24 St Arrest verhängt.
Begründung.
Der Zeuge
Ernst Ely hat
die Ablegung
seines Zeugnisses
unter Berufung
auf die Bestimmung
des § 45 Preß.Ges.
verweigert. Nach dieser
Bestimmung
sind alle jene
Personen, die bei der
Herstellung
einer Zeitung berufsmäßig
mitwirken, in einem Strafverfahren,
das wegen des Inhaltes der
Zeitung
eingeleitet worden
ist, … von der
Verbindlichkeit
zur Ablegung des Zeug
nisses befreit. Vorliegendenfalls handelt
es sich nun um eine Übertretung
nach
§ 45 Abs. 4 UrhGes. begangen nach Inhalt der
Anzeige durch unbefugte
Veröffentlichung
eines Briefes in Nr. 827 der
„Stunde“.
Es kann
unbestritten bleiben, daß der
Zeuge Ely dem
Redaktionsverbande der
„Stunde“ angehört, sonach zu jenen
Personen gehört, die bei der
Herstellung
dieser Zeitung berufsmäßig mitwirken.
Denn die zweite, vom Gesetz
geforderte
Voraussetzung, es
müsse sich um ein
Strafverfahren
handeln, das „wegen
des
Inhaltes der Zeitung“ eingeleitet
worden sei, trifft hier nicht zu.
Die
Wendung „wegen
des Inhalts einer
Zeitung“ besagt, daß es sich um ein
Delikt handeln muß, das auch abge
sehen von der Veröffentlichung
durch
die Presse einen
strafbaren Tatbestand
darstellt,
also ein Preßinhaltsdelikt.
Vorliegendenfalls handelt es sich
aber um ein Delikt, dessen
Tatbestand
gerade in der
Veröffentlichung be
steht u. das ohne Veröffentlichung über
haupt nicht existent ist. Da die
Bestim
mung des § 45 Preß.Ges. als Ausnahms
bestimmung strikt auszulegen ist,
ist
der vom Zeugen angezogene
Ver
weigerungsgrund
nicht gegeben.
Daß dem Zeugen durch die
Ablegung
der Aussage ein
Vermögensnachteil erwüchse
oder
diese Ablegung ihm Schande brächte
(§ 153 Stg), hat der Zeuge nicht
behauptet.
Die Verweigerung
der Aussage ist sonach
gesetzlich
nicht gerechtfertigt.
Gegen diesen B. steht die Be
schwerde an das L.G. f. Strfs. I. Wien zu.
Sie wäre innerhalb 3 Tagen
nach
Zustellung dieses
B. bei dem untenstehendenGericht einzubringen.
10.9.26 [Unterschrift]
B.
I. Über die
ausgebliebenen Zeugen:
1.)
Ernst
Ely
2.) Anton Kuh
wird gem. §§ 159, 447 Stg eine
Ordnungsstrafe von je 20 S,
im N.E.F.
je 24 St Arrest
verhängt.
Dekret: 1.) Anton Kuh,
2.) Ernst Ely.
II. Laden als Zg. f. 16.X.26
Z. 37.
1/2 10h Anton Kuh, }
unter Andrhg.
3/4 10h Ernst Ely }
einer weiteren
Geldstrafe von
30 S
– 48 St Arrest –
Vorführg.
11.X.26 [Unterschrift]