G.Z. XV 1045/27
U XII 1761/27


Beschluss.


Das Landesgericht für Strafsachen Wien I als
Berufungsgericht hat heute in nicht öffentlicher Sitzung
nach Anhörung der Staatsanwaltschaft über die Beschwerdedes Privatanklägers gegen den Beschluss des Strafbezirksgerichtes Wien I vom 27/10.1927 U XII 1761/26/15, womit
in der Strafsache Karl Kraus durch Dr. Oskar Samek,
gegen Ernst Ely, wegen § 45/4 Urh.G. die von Dr. Ed.Frischauer angesprochenen Kosten des Angeklagten mit S. 119.66 bestimmt wurden beschlossen:


Der Beschwerde wird insoferne stattgegeben,
als diese Kosten mit 82 S 28 gr bestimmt werden.


Eine Entscheidung über die Beschwerdekosten
hat mangels einer Verpflichtung des freigesprochenen Angeklagten zum Kostenersatze zu entfallen.


Begründung:


Dem Angeklagten steht gegenüber dem Privatkläger das Recht auf Ersatz nachstehender Kosten zu:


für die Vertretung bei der Hauptverhandlung in der
Dauer von 58 Minuten nach T.P. 4 Z. 2 und 6 des R.A.T. in neuer Fassung … S. 60.–
für die Verfassung des Kostenbemessungs
antrages nach Tarifpost 2 und § 11 Z. 5ebendas … S 5.–
Hauptleistung
15% für Nebenleistungen nach dem Einheits
satze des § 26 Abs. 3a) und § 11 Zl. 5ebendas … S. 9.75
eine Entfernungsgebühr für den Tag der
Hauptverhandlung nach T.P.10 II … S 3.–
Verdienst S. 77.75
2% Warenumsatzsteuer … S. 1.55
Vollmachtstempel … S. 1.–
Transport S. 80.30


Transport S. 80.30
Fahrtauslagen … S –.48
Stempel zum Kostenantrage … S 1.50
Summe … S. 82.28


Eine Gebühr für die Besprechung vom 17./5.1927
fiel nach § 26 R.A.T. unter den Einheitsatz. Es können
aber auch die Entfernungsgebühren und Fahrtauslagen an
lässlich derselben dem Privatankläger nicht zur Last
fallen, weil nach Ansicht des Berufungsgerichtes eine
solche Besprechung nicht erforderlich war, da die Frage
der Verjährung von amtswegen zu lösen und die zur Ent
scheidung erforderlichen Erhebungen von amtswegen zu
pflegen waren.


Landesgericht für Strafsachen Wien I,
am 30. November 1927.
Kahlert


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