Vr XXVI 7150/25


Beschluss.


In dem gemäss § 109 STPO eingestellten Strafverfahren
wider Karl Kraus wegen Vergehens nach § 44 U.R. werden die
von dem Privatankläger Kronos Verlag A.G. dem Besch. Karl Kraus
gemäss § 390 STPO zu ersetzenden Vertretungs-Kosten und zwar Verdienst
88.74 S, Barauslagen 2.96 in Summe mit 91.70 S bestimmt und hat
der Privatankläger Kronos Verlags A.G. diesem Betrag dem
Beschuldigten Karl Kraus binnen 14 Tagen bei sonstiger Zwangsvollstreckung
zu bezahlen.


Landesgericht für Strafsachen I Wien
Abt. XXVI, am 23.I.1926.


Herrn
Karl Kraus


Gegen diesen Beschluss kann die binnen 14 Tagen hiergerichts
einzubringende Beschwerde an das Oberlandesgericht erhoben werden.