Vr XXVI 7150/25
Beschluss.
In dem gemäss § 109 STPO eingestellten Strafverfahren
wider Karl Kraus wegen
Vergehens nach § 44 U.R. werden die
von
dem Privatankläger Kronos Verlag A.G. dem
Besch. Karl Kraus
gemäss § 390 STPO zu ersetzenden Vertretungs-Kosten und zwar Verdienst
88.74 S, Barauslagen 2.96 in
Summe mit 91.70 S bestimmt und hat
der Privatankläger Kronos Verlags A.G. diesem
Betrag dem
Beschuldigten Karl Kraus binnen
14 Tagen bei sonstiger Zwangsvollstreckung
zu bezahlen.
Landesgericht für Strafsachen I Wien
Abt. XXVI, am 23.I.1926.
Herrn
Karl Kraus
Gegen diesen Beschluss kann
die binnen 14 Tagen hiergerichts
einzubringende Beschwerde an
das Oberlandesgericht erhoben werden.