G.Z. U IV 570/26
An das
Strafbezirksgericht IWien.
Privatankläger: Karl Kraus, Schriftsteller
in Wien III. Hintere Zollamtsstrasse Nr. 3
durch:
Beschuldigter: Anton Kuh,
Schriftsteller,
derzeit in Berlin, Hotel Adlon,
wegen Ehrenbeleidigung
1 fach
Beschwerde gegen den Kostenbestimmungsbeschlussvom 21.IX.1927, Geschäftszahl U 570/26/19.
Gegen den Kostenbestimmungsbeschluss vom21.IX.1927, Geschäftszahl U IV 570/26/19, meinem
Anwalt zugestellt am 24.IX.1927 erhebe ich frist
gerecht folgende
Beschwerde.
Die Kosten wurden anstatt in der
an ge
sprochenen Höhe
von S 678.77 nur mit S 419.51 be
stimmt. Die vom Richter erster
Instanz vorgenommenen
Abstriche
sind nicht gerechtfertigt.
Zur Post
vom 27.XI.1925:
Die Privatanklage auf 9 Seiten wurde an
statt mit
angesprochenen S 250.– nur mit S 50.–
bestimnmt. Die Aufnahme der
Information und die
Feststellung
des Tatbestandes, die vor der Druck
legung erfolgte,
erforderte einen Zeitaufwand von
vielen Stunden. Die angewandte Mühewaltung ist
aus der eingebrachten Privatanklage selbst er
sichtlich. Es ist
daher ganz berechtigt, für eine
solche Mühewaltung ein Honorar von S 250.– an
zusprechen.
Zur Post
vom 10.I.1926:
Auf
Verlangen des Strafbezirksgerichtes I
wurde die inzwischen in Druck
gelegte Broschüre
zwecks Studiums des
Zusammenhanges der einzelnen
inkriminierten Äusserungen vorgelegt. Die Über
reichung bei Gericht
muss daher mindestens mit
den
Kosten einer einfachen Eingabe honoriert werden.
Warum der Richter erster Instanz diese Kosten und
sogar die Fahrt gestrichen hat,
ist nicht er
klärlich.
Noch dazu wo das Gericht, wie erwähnt, die
Broschüre abverlangt hat.
Zur Post
vom 7.VI.1926:
Der Richter erster Instanz hat unbe
rechtigterweise die
Kosten einer Eingabe mit
fünf
Seiten nur mit 14.– S anstatt mit 28.– S
bestimmt. Eine Eingabe von fünf
Seiten muss
aber schon als eine
solche mit grösserem Umfange
bezeichnet werden und unter den höheren Tarif
satz gesetzt
werden.
Zu den
Posten vom 11.XI.26, 30.VI.27 und 5.8.27:
Der Richter erster Instanz hat den Ein
heitssatz für die I.
Instanz nur mit 25 %, für
die II.
Instanz nur mit 20 % berechnet, obwohl
nach der Verordnung des
Bundeskanzleramtes vom
4. Juli
1927 über eine Änderung des Rechtsanwalts
tarifes,
Bundesgesetzblatt Nr. 220, der Einheits
satz rückwirkend mit
20. August 1926 auf 40 % resp.
25
% erhöht wurde.
Ausserdem wurden die Wartezeiten
un
berechtigterweise gestrichen.
Ich beantrage daher den
Kostenbestimmungs
beschluss des Strafbezirksgerichtes I in Wien vom
21.IX.1927 abzuändern und die
Kosten in der an
gesprochenen Höhe zu bestimmen.
An Beschwerdekosten werden
verzeichnet:
Beschwerde s. 40 % Einheitssatz
S 14.–
Stempel S 1.–
2 % Warenumsatzsteuer S –.28
zusammen S 15.28