Sehr verehrter Herr Kollege!
Ich habe im Jahre 1926 und 1927
in rechts
freundlicher
Vertretung des Herrn Karl Kraus gegen den Schrift
steller Anton Kuh einen
Ehrenbeleidigungsprozess geführt, in
welchem Kuh verurteilt
wurde. Die Kosten des Strafverfahrens
wurden für das Strafverfahren
selbst mit S 527.09
und die
Kosten einer Beschwerde mit S 11.20
bemessen. Zur Hereinbringung
dieser Forderung
habe ich mehrere
Exekutionen beim Exekutionsgericht Wien geführt und
ich lege die Exekutions
bewilligungen bei. Die Kosten wurden bestimmt:
in den Bewilligungen vom 6.2.1928
mit S 28.54
und mit S 3.84
vom 17. März 1928 mit S 21.58
vom 31. Oktober 1928 mit S
23.54
Zusammen haben alle
Kosten ausgemacht S 615.79
Es
wurde lediglich auf Grund der letzten Exe
kutionsbewilligung von der Konzerthaus-DirektionGutmann ein Betrag von S
157.–
abgeführt, so dass noch
Kosten in der Höhe von S 458.79
ausstehen.
Da ich nun gehört habe, dass
Kuh in Berlin
ganz schön verdienen soll,
möchte ich Sie bitten, die Ein
treibung dieser Kosten in
Berlin zu versuchen. Nach dem Rechts
hilfevertrag
zwischen Oesterreich und Deutschland sind Be
schlüsse der Strafgerichte
im Vertragsstaate nicht direkt
vollstreckbar und es wird
daher nach meinem Dafürhalten not
wendig sein, gegen Kuh eine Klage
auf Bezahlung dieser Kosten
einzubringen. Herr Nürnberg hat sich erbötig
gemacht, Ihnen
die nötigen
Informationen für die Eintreibung der Beträge zu
geben, da er jeweils über
das Einkommen Kuh’s informiert ist.
Sollten Sie irgendwelche
juristische Bedenken gegen das Vor
gehen haben, so bitte ich
Sie, mir es mitzuteilen.
Ich zeichne mit vielen
herzlichen Grüssen
und
kollegialer Hochachtung
Ihr
ergebener
5 Beilagen.
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