Sehr verehrter Herr Kollege!


Ich habe im Jahre 1926 und 1927 in rechts
freundlicher Vertretung des Herrn Karl Kraus gegen den Schrift
steller Anton Kuh einen Ehrenbeleidigungsprozess geführt, in
welchem Kuh verurteilt wurde. Die Kosten des Strafverfahrens
wurden für das Strafverfahren selbst mit S 527.09
und die Kosten einer Beschwerde mit S 11.20
bemessen. Zur Hereinbringung dieser Forderung
habe ich mehrere Exekutionen beim Exekutionsgericht Wien geführt und ich lege die Exekutions
bewilligungen bei. Die Kosten wurden bestimmt:
in den Bewilligungen vom 6.2.1928 mit S 28.54
und mit S 3.84
vom 17. März 1928 mit S 21.58
vom 31. Oktober 1928 mit S 23.54
Zusammen haben alle Kosten ausgemacht S 615.79
Es wurde lediglich auf Grund der letzten Exe
kutionsbewilligung von der Konzerthaus-DirektionGutmann ein Betrag von S 157.–
abgeführt, so dass noch Kosten in der Höhe von S 458.79
ausstehen.


Da ich nun gehört habe, dass Kuh in Berlin
ganz schön verdienen soll, möchte ich Sie bitten, die Ein
treibung dieser Kosten in Berlin zu versuchen. Nach dem Rechts
hilfevertrag zwischen Oesterreich und Deutschland sind Be
schlüsse der Strafgerichte im Vertragsstaate nicht direkt
vollstreckbar und es wird daher nach meinem Dafürhalten not
wendig sein, gegen Kuh eine Klage auf Bezahlung dieser Kosten
einzubringen. Herr Nürnberg hat sich erbötig gemacht, Ihnen
die nötigen Informationen für die Eintreibung der Beträge zu
geben, da er jeweils über das Einkommen Kuh’s informiert ist.
Sollten Sie irgendwelche juristische Bedenken gegen das Vor
gehen haben, so bitte ich Sie, mir es mitzuteilen.


Ich zeichne mit vielen herzlichen Grüssen
und kollegialer Hochachtung
Ihr ergebener


5 Beilagen.
Rekommandiert