Sehr geehrter Herr!
Ich habe zu meinem
allergrössten Erstaunen
bis
heute weder die Ihnen übergebene Ladung noch das Strafge
setzbuch
zurückerhalten, obwohl Sie mir die Rücksendung inner
halb weniger Tage
versprochen haben. Sie können sich vorstellen,
dass ich als Anwalt nicht
darauf angewiesen sein will mir jeweils,
wenn ich ein Strafgesetzbuch
benötige, es auszuleihen.
Ich ersuche Sie daher
umgehend, zu veranlassen
dass
mir sowohl das Strafgesetzbuch als auch die Zeugenladung zu
rückgesendet
werden.
Ferner teilt mir Herr Spitz mit, dass er von
den von Ihnen vertretenen
Blättern noch einen Betrag von S 200.–
an Artikelhonorar zu
erhalten habe, für die Sie garantiert haben
und die er vergeblich
eingemahnt hat.
Da ich Ihre Bekanntschaft
mit Herrn Spitz
vermittelt habe, fühle ich
vorläufig nur aus diesem Grund die
Veranlassung, Sie zu
ersuchen, dafür Sorge zu tragen, dass Herr
Spitz sein Honorar bekommt. Er ist nicht in der Lage
umsonst
derartig
schwierige und umfangreiche Artikel für Ihre Zeitungen
zu schreiben, die noch dazu
mit Spesen verbunden waren.
Ich sehe umgehend Ihrer
Rückantwort entgegen
und
zeichne
hochachtungsvoll
Rekommandiert
mit Rückschein.