Sehr geehrter Herr!


Ich habe zu meinem allergrössten Erstaunen
bis heute weder die Ihnen übergebene Ladung noch das Strafge
setzbuch zurückerhalten, obwohl Sie mir die Rücksendung inner
halb weniger Tage versprochen haben. Sie können sich vorstellen,
dass ich als Anwalt nicht darauf angewiesen sein will mir jeweils,
wenn ich ein Strafgesetzbuch benötige, es auszuleihen.


Ich ersuche Sie daher umgehend, zu veranlassen
dass mir sowohl das Strafgesetzbuch als auch die Zeugenladung zu
rückgesendet werden.


Ferner teilt mir Herr Spitz mit, dass er von
den von Ihnen vertretenen Blättern noch einen Betrag von S 200.–
an Artikelhonorar zu erhalten habe, für die Sie garantiert haben
und die er vergeblich eingemahnt hat.


Da ich Ihre Bekanntschaft mit Herrn Spitz
vermittelt habe, fühle ich vorläufig nur aus diesem Grund die
Veranlassung, Sie zu ersuchen, dafür Sorge zu tragen, dass Herr
Spitz sein Honorar bekommt. Er ist nicht in der Lage umsonst
derartig schwierige und umfangreiche Artikel für Ihre Zeitungen
zu schreiben, die noch dazu mit Spesen verbunden waren.


Ich sehe umgehend Ihrer Rückantwort entgegen
und zeichne
hochachtungsvoll


Rekommandiert
mit Rückschein.


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