Landesgericht für Strafsachen Wien I
Bl XV 475/28


Beschluss. U I 56/27
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Das Landesgericht für Strafsachen Wien I als Berufungsgericht
hat haute in nicht öffentlicher Sitzung nach Anhörung der Staatsan
waltschaft in der Strafsache gegen Eduard Straas wegen § 30Pr-G. beschlossen:


Die Beschwerde des Privatanklägers Karl Kraus gegen den
Beschluss des Strafbezirkgerichtes I in Wien vom 27. April 1927
U I 56/27/13 womit seine Kosten mit 65 Schilling 27g bestimmt wur
den, wird insoferne stattgegeben, als diese Kosten mit 88 S 75 g
bestimmt werden:


Hauptleistung wie vom Erstrichter bestimmt: S 65,–
15% für Nebenleistung: 9.75
Entfernungsgebühr: 2.–
Verdienst S 76.75
2% Verwahrungsgebühr 1.52
Barauslagen 10.48
S 88.75


Hingegen können die im Verfahren wegen Vergehens der Ehren
beleidigung vor dem Untersuchungsrichter des Gerichtshofes anerlau
fenen Kosten nicht als in diesen Uebertretungsverfahren vor dem
Bezirksgerichte erwachsen angesehen werden, zumal als auch in dem
Fall, als ohne Verurteilung wegen des Vergehens gegen die Sicherheit
der Ehre eine Verurteilung wegen der Uebertretung des § 30 Pressgesetzes durch das Schwurgericht erfolgt wäre, die Kosten des durch
den Schuldspruch nicht erledigten Teiles des Verfahrens gemäss
§ 389 Abs. 2 StPO. ausgeschieden werden müssten, da beide Delikte der
Art nach wesentlich verschieden sind.


Wien, am 11. Mai 1927


Dr. Robert Schneeweiß
Für die Richtigkeit der Ausfertigung
der Kanzleileiter:
Pollak


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