Landesgericht für Strafsachen Wien I
Bl XV 475/28
Beschluss. U I 56/27
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Das Landesgericht für Strafsachen Wien I als Berufungsgericht
hat haute in nicht öffentlicher
Sitzung nach Anhörung der Staatsan
waltschaft in der Strafsache gegen Eduard Straas wegen § 30Pr-G.
beschlossen:
Die Beschwerde des Privatanklägers Karl Kraus gegen den
Beschluss des
Strafbezirkgerichtes I in Wien vom 27. April
1927
U I 56/27/13 womit seine
Kosten mit 65 Schilling 27g bestimmt wur
den, wird insoferne
stattgegeben, als diese Kosten mit 88 S 75 g
bestimmt werden:
Hauptleistung wie vom Erstrichter bestimmt: S 65,–
15% für Nebenleistung:
9.75
Entfernungsgebühr:
2.–
Verdienst S 76.75
2% Verwahrungsgebühr 1.52
Barauslagen 10.48
S 88.75
Hingegen können die im Verfahren
wegen Vergehens der Ehren
beleidigung vor dem Untersuchungsrichter des Gerichtshofes
anerlau
fenen
Kosten nicht als in diesen Uebertretungsverfahren vor dem
Bezirksgerichte erwachsen angesehen werden, zumal als auch in
dem
Fall, als ohne
Verurteilung wegen des Vergehens gegen die Sicherheit
der Ehre eine Verurteilung wegen
der Uebertretung des § 30 Pressgesetzes durch das Schwurgericht erfolgt wäre, die Kosten des
durch
den Schuldspruch nicht
erledigten Teiles des Verfahrens gemäss
§ 389 Abs. 2 StPO. ausgeschieden werden müssten, da beide Delikte
der
Art nach wesentlich
verschieden sind.
Wien, am 11. Mai 1927
Dr. Robert Schneeweiß
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung
der
Kanzleileiter:
Pollak