44 B 222.27


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In der Privatklagesache Kraus gegen Kerr ist mir ein Bescheid auf
das Vertagungsersuchen von 15. d.M. bisher nicht zugegangen.


Eine Erwiderung auf den gegnerischen Schriftsatz vom 23. Juni behalte ich mir vor.


Eine Widerklage dürfte wohl nicht zulässig sein. Da der Privatkläger
kein Reichsdeutscher ist, könnte er hier nur im Sinne des § 4 Nr. 1StGB. verfolgt werden. Ein solcher Tatbestand steht jedoch nicht in
Frage. Ebensowenig kann § 7 Abs. 2 StPO. herangezogen werden,
da es sich nicht um eine im Inland erschienene Druckschrift handelt.


Justizrat.


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