44 B
222.27
In der Privatklagesache Kraus gegen Kerr ist mir ein Bescheid auf
das Vertagungsersuchen von
15. d.M. bisher nicht zugegangen.
Eine Erwiderung auf den gegnerischen Schriftsatz vom 23. Juni
behalte ich mir vor.
Eine Widerklage dürfte wohl
nicht zulässig sein. Da der Privatkläger
kein Reichsdeutscher ist,
könnte er hier nur im Sinne des § 4 Nr. 1StGB. verfolgt
werden. Ein solcher Tatbestand steht jedoch nicht in
Frage. Ebensowenig kann § 7 Abs. 2 StPO. herangezogen werden,da es sich
nicht um eine im Inland erschienene Druckschrift handelt.