Die Fackel


Abschrift.


21.7.1927.
H/Be.


Amtsgericht Charlottenburg, 23.7.27
Abschrift zur Kenntnis.
[Unterschrift]


An das
Amtsgericht,Charlottenburg.


Schriftsatz
in der Privatklagesache
Kraus./. Kerr
44 B. 222/27


wird auf den Schriftsatz des Privatklägers
vom 24. Juni erwidert:


Die Tat des Privatklägers und Widerangeklagten ist im Inlande verübt, weil
die „Fackel“ mit Wissen und Kenntnis
des Privatklägers in Deutschland verbreitet
wird. Dass der Privatkläger davon Kenntnis
hatte, ergibt schon die Tatsache, dass er
selbst zugleich der Verleger ist. Danach ist
jeder Ort in Deutschland, wo mit Kenntnis
des Privatklägers die Fackel verbreitet wird,
Ort der Tat, also auch Berlin.


§ 7 Absatz 2, Satz 1, St.P.O. (ausschliess
liches Forum am Erscheinensort) bezieht sich
nur auf im Inland erscheinende Druckschriften,
Absatz 2 Satz 2 daselbst konstatiert noch
einmal, dass der Verbreitungsort an sich
das forum delicti commissi ist. Uebrigens
ist das selbstverständlich.


Die Berufung des Privatklägers auf St.G.B.
§ 4 ist deshalb verfehlt.


Es wird beantragt,


das Hauptverfahren auch auf die Widerklage
zu eröffnen.


Die Rechtsanwälte
Wolfgang Heine, Dr. A. Karger,
durch:
gez. Wolfgang Heine
Rechtsanwalt


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