Abschrift.
21.7.1927.
H/Be.
Amtsgericht Charlottenburg, 23.7.27
Abschrift zur Kenntnis.
[Unterschrift]
An das
Amtsgericht,Charlottenburg.
Schriftsatz
in der Privatklagesache
Kraus./. Kerr
44 B. 222/27
wird auf den Schriftsatz des Privatklägers
vom 24. Juni erwidert:
Die Tat des Privatklägers und Widerangeklagten
ist im Inlande verübt, weil
die
„Fackel“ mit Wissen und Kenntnis
des Privatklägers in Deutschland verbreitet
wird. Dass der Privatkläger davon Kenntnis
hatte, ergibt schon die Tatsache,
dass er
selbst zugleich der
Verleger ist. Danach ist
jeder
Ort in Deutschland, wo mit Kenntnis
des Privatklägers die Fackel verbreitet wird,
Ort der Tat, also auch Berlin.
§ 7 Absatz 2,
Satz 1, St.P.O. (ausschliess
liches Forum am
Erscheinensort) bezieht sich
nur
auf im Inland erscheinende Druckschriften,
Absatz 2 Satz
2 daselbst konstatiert noch
einmal, dass der Verbreitungsort an sich
das forum delicti commissi ist.
Uebrigens
ist das
selbstverständlich.
Die Berufung des Privatklägers auf St.G.B.
§ 4 ist deshalb verfehlt.
Es wird beantragt,
das Hauptverfahren auch auf die
Widerklage
zu eröffnen.
Die Rechtsanwälte
Wolfgang Heine, Dr. A. Karger,
durch:
gez. Wolfgang Heine
Rechtsanwalt