Frankfurter ZeitungDer TagNeue Deutsche RundschauBerliner TageblattDie Fackel


Abschrift.


Im Namen des Volkes!


38.Q 164/28.
zu ONr. 7.
Verkündet am:
23. Oktober 1928.
Gez. Packheuser,
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle. In Sachen


des Schriftstellers Dr. Alfred Kerr in Berlin-Grunewald, Höhmannstr. 6,
Antragsstellers,


– Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Goldbaum, Berlin, W. Wilhelmstrasse 52, –


gegen


den Schriftsteller und Verleger Karl Kraus in Wien, Hintere Zollamtsstr. 3,
Antragsgegner,


– Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.Jur. Botho Laserstein, Berlin,NO. 18, Landsberger Allee 55,


wegen Anspruchs aus Verletzung des Urheberrechts, Namensrechts und un
erlaubter Handlung


hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts I in Berlin auf die mündliche
Verhandlung vom 16. Oktober 1928 unter Mitwirkung des Landgerichtsdirektors
Dr. Weigert, des Landgerichtsrats Dr. Smoschewern und des Gerichtsassessors
Dr. Koehne


für Recht erkannt:


1) Die einstweilige Verfügung vom 25. September 1928 wird insoweit
bestätigt, als dem Antragsgegner bei Vermeidung einer vom Gericht
für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haft
strafe verboten wird:


a) Gedichte des Antragstellers gewerbsmässig zu verbreiten;


b) unter dem Namen des Antragstellers Gedichte, welche der Antragsteller unter dem Pseudonym „Gottlieb“ oder „Peter“ veröffentlicht hat, ge
werbsmässig zu verbreiten;


c) Gedichte, deren Verfasser der Antragsteller nicht ist, unter den
Namen des Antragstellers gewerbsmässig zu verbreiten;


2) Im übrigen wird die einstweilige Verfügung aufgehoben.


3) Die Kosten des Verfahrens fallen zu 7/8 dem Antragsgegner,
zu 1/8 dem Antragsteller zur Last.


4) Das Urteil zu 2) ist vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand.


Die Parteien stehen seit Jahren in einem literarischen
Kampf, der von dem Antragsgegner in Vorträgen und in der von ihm heraus
gegebenen, in Wien erscheinenden Zeitschrift „Die Fackel“ von dem
Antragsteller vor allem im „Berliner Tageblatt“, zu dessen Schriftlei
tern er gehört, geführt wird. Der Antragsgegner macht hierbei den Antragssteller u.a. seine antipazifistische Stellungnahme während des Krieges
zum Vorwurf, die in unvereinbarem Widerspruch zu seinen gegenwärtigen
Ansichten stehe. Er wendet sich vor allem gegen den Inhalt von Ge
dichten, die der Antragsteller unter dem Decknamen „Gottlieb“ und „Peter“
im „Tag“, in der „Frankfurter Zeitung“ und in der „Neuen Deutschen Rundschau“ veröffentlicht hat. Der Deckname „Gottlieb“ wurde jedoch im „Tag
auch von anderen Schriftstellern bei Veröffentlichung ihrer Gedichte
benutzt.


In der Nr. 735/742 der Fackel vom Oktober 1926, Seite 70ff.
schrieb der Antragsgegner in einem Aufsatz unter dem Titel „Der Friedmensch“, in welchem er eine Anzahl von unter dem Namen „Gottlieb“ ver
öffentlichten Gedichten kritisierte, die er dem Antragsteller zuschreibt,
er bemühe sich, alle Gedichte mit der Zeit zusammen zu stellen (S. 92).
Er sammle alle Kriegsgedichte des Antragstellers, um sie als Nachweis für
die von ihm bekämpfte Stellungnahme des Antragstellers zu verwenden (S. 95).


Ferner hat der Antragsgegner die im September 1928 erschienene
Nr. 787/794 der Zeitschrift „Die Fackel“ mit folgender Inhaltsangabe auf
dem Titelblatt versehen: „Der grösste Schuft im ganzen Land … (Die Akten
zum Fall Kerr)“. Er beschäftigt sich auch in dem Heft ausschliesslich mit
dem Antragsteller, veröffentlicht u.a. einen Schriftsatz des Antragstellers aus einem Privatklage-Verfahren welches vor dem Amtsgericht Charlottenburg in den Akten 44. B 222.27 zwischen den Parteien geschwebt hat und
durch einen Vergleich beendet worden ist; und schaltet in den Text dieses
Schriftsatzes kritische Bemerkungen ein, in dem Schriftsatz hat der Antragsteller eine Anzahl seiner Kriegsgedichte wiedergegeben. Auf Seite
123 schreibt der Antragsgegner im Anschluss über Ausführungen über ein
Gedicht, welches er irrtümlich dem Antragsteller zugeschrieben hatte, der
Antragsteller sei für dieses Gedicht mitverantwortlich, und „auf die
Identifizierung des einzelnen Gottlieb wird gepfiffen“. Er fährt dann
fort: „Noch einmal den Mund zur Beschwerde aufgetan und ich lasse die
ganze Kollektion unter dem Namen Kerr als Buch erscheinen!“. Auf Seite
192 schreibt er: „Also heraus mit der Kriegslyrik! Er gebe sie heraus!
Tut er es nicht, so bin ich nicht mehr gesonnen, mich von Fall zu Fall
auf mein Stilgefühl und auf sein Dementi zu verlassen, sondern drucke
einfach sämtliche Gedichte Gottliebs (und Peters) unter dem Namen Kerr
was ich ohne weiteres damit rechtfertigen kann, dass er für alle die
moralische Verantwortung trägt –, und setze (übertriebenerweise) auf das
Titelblatt „Das Nichtgewünschte bitte zu durchstreichen“. Die zweite
Auflage erscheine dann etwas verkürzt, aber ein stattliches Bändchen
wär’s noch immer“.


Am Schluss des Heftes, auf Seite 207 findet sich schliesslich
folgender Satz: „Unbeschränkt verfüge ich über sein Autorrecht und was
immer er nun beginnen wird statt zu enden, die gefährlichste Waffe
bleibt in meiner Hand: ihn abzudrucken!“.


Der Antragsteller behauptet, nach der Art, in welcher der Antragsgegner den literarischen Kampf gegen ihn führe, sei zu befürchten,
dass der Antragsgegner seine Drohungen verwirklichen und die Gedichte
des Antragstellers und auch Gedichte, deren Verfasser er nicht sei,
welche aber von anderen Schriftstellern unter dem Decknamen „Gottlieb“
veröffentlicht seien, drucken und verbreiten werde. Denn der Antragsgegner habe nach seinem eigenen Zugeständnis erklärt, „er werde den
Kläger aus Berlin vertreiben, das gegen den Antragsteller gerichtete
Heft der Fackel werde auch mit besonderem Nachdruck in Berlin vertrie
ben“. Da der Antragsgegner Vorlesungen in Berlin im Oktober angekündigt
habe, sei anzunehmen, dass er die Vorträge dazu benutzen werde, den Ge
dichtband, der vielleicht schon druckfertig vorliege, öffentlich anzu
preisen.


Die Veröffentlichung von Gedichten, die der Antragsteller
unter seinem Namen oder unter einem Decknamen veröffentlicht habe, stelle
eine Urheberrechtsverletzung dar, während durch die Veröffentlichung von
Gedichten, deren Verfasser der Antragsteller nicht sei, sein Namens
recht verletzt werde. Zugleich enthalte die Veröffentlichung auch eine
unerlaubte Handlung gegen den Antragsteller.


Auf den Antrag des Antragstellers hat das Gericht durch Be
schluss vom 25. September 1928 dem Antragsgegner im Wege der einst
weiligen Verfügung verboten:


1) Gedichte des Antragstellers zu vervielfältigen und die
einzelnen Exemplare der Vervielfältigung gewerbsmässig
zu vertreiben,


2) unter dem Namen des Antragstellers Gedichte, welche der
Antragsteller unter den Pseudonymen „Gottlieb“ oder „Peter“
veröffentlicht hat, zu vervielfältigen und die einzelnen
Exemplare gewerbsmässig zu vertreiben,


3) Gedichte, deren Verfasser der Antragsteller nicht ist, unter
dem Namen des Antragstellers zu vervielfältigen und die
einzelnen Exemplare der Vervielfältigung gewerbsmässig
zu vertreiben.“


Der Antragsgegner erhebt gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch
mit dem Antrage:


Die einstweilige Verfügung aufzuheben.


Er führt aus, der Erlass der einstweiligen Verfügung sei
schon deshalb nicht zulässig gewesen, weil das Gericht nicht örtlich
zuständig sei. Jedenfalls könne die Vervielfältigung der Gedichte dem
Antragsgegner nicht verboten werden, da er diese Handlung nur in Wien
vornehmen könne, wo sich die Druckereider Fackel“ befinde. Eine im
Auslande stattfindende Rechtsverletzung könne aber durch die Entschei
dung eines deutschen Gerichtes überhaupt nicht verboten werden. Das Ver
bot sei jedoch auch materiell unbegründet.


Der Antragsgegner behauptet, die Drohung einer Veröffent
lichung der Gedichte des Antragstellers sei überhaupt nicht ernst ge
meint gewesen, sondern es handle sich lediglich um satirische Redewen
dungen, mit denen der Antragsgegner die Verantwortung des Antragstellers für die „Gottliebgedichte“ habe klarstellen wollen. Dies gehe
auch daraus hervor, dass der Antragsgegner eine ähnliche Wendung be-
reits in dem Aufsatz in dem Oktoberheft 1926 der „Fackel“ gebracht
habe, ohne dass sich der Antragsteller dagegen gewehrt habe. Deshalb
bestehe auch keine Notwendigkeit für den Erlass einer einstweiligen
Verfügung. Jedenfalls sei die einstweilige Verfügung viel zu weit
gefasst, weil dem Antragsgegner nicht untersagt werden könne, einzelne
Gedichte, oder Stellen aus Gedichten in kritisch-wissenschaftlicher
Weise zu besprechen.


Der Antragsteller beantragt: die einstweilige Verfügung zu
bestätigen.


Im übrigen wird wegen des Vorbringens der Parteien auf den
vorgetragenen Inhalt des Schriftsatzes des Antragstellers vom 21. Sep
tember 1928 und des Antragsgegners vom 15. Oktober 1928, sowie wegen
der von den Parteien zur Glaubhaftmachung ihrer Behauptungen überreich
ten eidesstattlichen Versicherungen und des sonstigen Materials auf
die Akten Bezug genommen.


Entscheidungsgründe.


Bei Erlass der einstweiligen Verfügung ist das Gericht davon
ausgegangen, dass der Antragsgegner nach § 11 Lit.Urh.G. nicht berech
tigt ist, die von dem Antragsteller unter seinem Namen oder unter
einem Decknamen veröffentlichten Gedichte zu vervielfältigen und zu
verbreiten. Denn die unter einem Decknamen erscheinenden Werke sind,
wie sich aus § 7 Lit.Urh.G. ergibt, in gleicher Weise geschützt, wie
die unter dem Namen des Urhebers veröffentlichten. Die Sachberechti
gung des Antragstellers selbst wird durch § 7 Abs. 2 def. nicht aus
geschlossen.


Die gewerbsmässige Verbreitung pseudonym erscheinender Werke
unter dem pseudonym oder dem Namen des Verfassers ist deshalb unzu
lässig. Ebenso ist aber auch dem Antrage stattgegeben worden, durch
welchen dem Antragsgegner verboten werden sollte Gedichte, die der
Antragsteller nicht verfasst hat, unter seinem Namen zu veröffentlichen.
Denn ein unbefugter Gebrauch des Namens im Sinne des § 12 BGB liegt
nicht nur dann vor, wenn ein Anderer den fremden Namen zur Bezeichnung
seiner eigenen Person verwendet, sondern auch, eine in anderer Weise,
z.B. zur Bezeichnung von Waren oder eines gewerblichen Unternehmens er-
folgende Verwendung des Namens ist unzulässig (vgl. R.G. v. 28.10.10. R.G.
Z. 74, S. 308; vom 5.1.21, J.W. 1921 S. 522 – R.G. 101 S. 169.) Durch
die Veröffentlichung von Gedichten, die der Antragsteller nicht ver
fasst hat, würde der Antragsgegner also den Namen des Antragstellers
unbefugt gebrauchen. Gleichzeitig aber verstösst er gegen §§ 823, 826BGB. Denn die Veröffentlichung soll in der Absicht erfolgen, den Antragsteller lächerlich zu machen.


Der Anspruch kann auch im Gerichtsstande des erkennenden Gerichts erhoben werden. Denn die Ankündigung des Antragsgegners, er werde
die Werke des Antragstellers veröffentlichen, um ihn lächerlich zu
machen, enthält bereits eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 826BGB. gegen die sich der Antragsteller wehren kann. Er macht also nicht
nur einen vorbeugenden sondern einen sogenannten repressiven Unter
lassungsanspruch geltend, der aus dem Beginn der Begehung der unerlaub
ten Handlung abgeleitet wird und deshalb im Gerichtsstand des § 32 ZPO.
verfolgt werden kann. (vgl. Stein-Jonas § 32 Bemerkung III, R.G. v. 19.IV.
1915 Jur W.S. 1023). Denn unstreitig ist die Nummer der Fackel vom
September 1928 im Bezirk des Landgerichts I in Berlin verbreitet worden.
Die einstweilige Verfügung ist jedoch nur insoweit bestätigt worden, als
dem Antragsgegner die Verbreitung der Gedichte des Antragstellers oder
die Veröffentlichung von Gedichten, deren Verfasser der Antragsteller
nicht ist, unter seinem Namen verboten worden ist. Denn dass auch die
Vervielfältigung in Berlin erfolgen wird ist nach der eidesstattlichen
Versicherung des Antragsgegners und dem Vermerk auf der Rückseite der
einzelnen Hefte der „Fackel“ nicht glaubhaft gemacht. Das Verbot der
Verbreitung bezieht sich, wie im Tenor der einstweiligen Verfügung
nicht besonders zum Ausdruck gebracht worden war oder werden musste, nur
auf das Inland, d.h. soweit sich die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt.
Sie gilt aber auch für das ganze Inland nicht nur für den Bezirk des
erkennenden Gerichts, da sonst eine wirksame Verhinderung von Beleidi
gungen durch Druckschriften überhaupt nicht möglich wäre, sondern bei
jedem Landgericht, in dessen Bezirk die Verbreitung möglicherweise er
folgen könnte, Klage erhoben werden müsste, wobei noch durch wider
sprechende Entscheidungen weitgehende Unsicherheit entstehen könnten.
Ein Eingriff in die österreichische Gerichtsbarkeit liegt überhaupt
nicht vor, wenn sich das Verbot nur auf das Inland erstreckt. Dass der
Antragsgegner aber dem Inhalt des Verbots in Oesterreich zuwiderhandeln
könnte, kann die Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung nicht be
schränken, da auch eine Verletzung der Rechte des Antragstellers im
Inland zu befürchten ist, gegen die der Antragsteller geschützt werden
sollte.


Ist aber die einstweilige Verfügung nur gegen im Inland drohen
den Rechtsverletzungen gerichtet, so ist für die Entscheidung deutsches
Recht anzuwenden, nicht österreichisches, da ein Zusammentreffen der
beiden Rechte überhaupt nicht vorliegt.


Bei seiner Entscheidung hatte das Gericht lediglich über
die dem Antragsteller durch die in Aussicht gestellte Veröffentlichung
drohende Rechtsverletzung zu entscheiden, nicht aber zu der Berechti
gung des literarischen Kampfes der Parteien Stellung zu nehmen oder
ein Werturteil über die Persönlichkeit der Parteien zu fällen. Das
Gericht muss allerdings aus der Heftigkeit und Hartnäckigkeit, in der
dieser Kampf von beiden Seiten geführt wird, annehmen, dass der Antragsgegner seine Drohung, eine Veröffentlichung der Gedichte des Antragstellers vorzunehmen, nicht nur als eine satirische Redewendung
gebraucht hat. Denn er bestreitet nicht, dass er mit der Inhaltsangabe
auf der Umschlagseite der Zeitschrift den Antragsteller gemeint hat
und ihn als grössten Schuft brandmarken will. Deshalb vermögen auch
die von dem Antragsgegner überreichten Gutachten von Th. Haecker, F.M.Reiferscheidter und Heinrich Fischer des Gericht nicht davon zu über
zeugen, dass es sich hier um einen blossen Witz gehandelt hat, wie der
Antragsgegner in seiner eidesstattlichen Versicherung behauptet. Denn
die Gutachten beschäftigen sich überhaupt nicht mit der Stelle auf
Seite 207 der Zeitschrift in der gesagt ist, der Antragsgegner werde
unbeschränkt über das Autorrecht des Antragstellers verfügen. Diese
Wendung gibt klar die Absicht des Antragsgegners wieder, den Antragsteller durch Veröffentlichung von Gedichten zu schädigen, um ihn lä
cherlich zu machen. Er will sich also nicht nur damit begnügen, einzelne
Gedichte des Antragstellers abzudrucken, wie noch seine Wendung im
Oktoberheft 1926der Fackel“ verstanden werden konnte, sondern stellt
zum ersten Male eine Sammlung sämtlicher Gedichte in Aussicht. Deshalb
ist auch die Berechtigung zum Erlass der einstweiligen Verfügung nicht
aus dem Grunde zu verneinen, weil der Antragsgegner seine Ankündigungen
aus dem Jahre 1925 nicht verwirklicht hat.


Eine solche Vervielfältigung ist auch nicht durch § 19 Lit.Urh.G. für zulässig erklärt. Wollte man selbst die Aufsätze, in denen
sich der Antragsgegner mit der Person des Antragstellers befasst, als
selbständige literarische Arbeiten bezeichnen, so ist doch in diesen
Arbeiten stets nur die Anführung einzelner Stellen oder kleinerer Teile
des Schriftwerkes des Antragstellers zulässig. Als selbständige wis
senschaftliche Arbeit aber können die Veröffentlichungen des Antragsgegners nicht bezeichnet werden, da er sich nicht mit einer kritischen
Würdigung der Gedichte des Antragstellers begnügt, sondern ihn in der
öffentlichen Meinung durch Beleidigung herabsetzen will, ein Zweck,
der mit einer wissenschaftlichen Arbeit völlig unvereinbar ist. Nur
gegen diesen unzulässigen Eingriff richtet sich die einstweilige Ver
fügung, welche die Rechte des Antragsgegners nach dem Lit.Urh.G. nicht
beschränken sollte. So hat der Antragsgegner, wie er nicht bestreitet,
auch nach Erlass der einstweiligen Verfügung Gedichte des Antragstellers
öffentlich vorgetragen, wozu er nach § 11 Abs.3 Lit. Urh. G. berechtigt
ist.


Die allgemeine Fassung des Verbots bleibt trotzdem gerecht
fertigt, da eine Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Verfügung nur
insoweit in Betracht kommen kann, als eine Verletzung des Urheberrechts
odsr sonstiger Rechte des Antragstellers erfolgt. Die einstweilige
Verfügung bietet also für die Zwangsvollstreckung einen genügend be
stimmten Titel.


Da der Antragsteller vor allem Interesse daran hat, dass die
Verbreitung in rechtlich unzulässiger Weise vom Antragsgegner ver
vielfältigter Gedichte in Deutschland unterbleibt, nicht dagegen an
dem Verbot der Vervielfältigung überhaupt, sind ihm gemäss § 92 ZPO.
trotz der Aufhebung der einstweiligen Verfügung soweit sie die Ver
vielfältigung der Gedichte betrifft nur 1/8 der Kosten auferlegt wor
den. Die übrigen Kosten hat der Antragsgegner zu tragen. Die Entschei
dung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils, soweit sie
die einstweilige Verfügung aufhebt, beruht auf § 708 Zif. 5 ZPO.


gez. Dr. Weigert, Dr. Smoschewer, Dr. Koehne.


Ausgefertigt:
Lin. Angestellter
l.s. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.