Abschrift.
Im Namen
des Volkes!
38.Q
164/28.
zu ONr.
7.
Verkündet am:
23. Oktober 1928.
Gez. Packheuser,
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle. In
Sachen
des Schriftstellers Dr. Alfred Kerr in Berlin-Grunewald, Höhmannstr. 6,
Antragsstellers,
– Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Goldbaum, Berlin, W. Wilhelmstrasse 52, –
gegen
den Schriftsteller und
Verleger Karl Kraus in Wien, Hintere Zollamtsstr. 3,
Antragsgegner,
– Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.Jur. Botho Laserstein, Berlin,NO.
18, Landsberger Allee 55,
wegen Anspruchs aus
Verletzung des Urheberrechts, Namensrechts und un
erlaubter Handlung
hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts I in Berlin auf die mündliche
Verhandlung vom 16. Oktober
1928 unter Mitwirkung des Landgerichtsdirektors
Dr. Weigert, des Landgerichtsrats Dr. Smoschewern und des Gerichtsassessors
Dr. Koehne
für Recht erkannt:
1) Die einstweilige
Verfügung vom 25. September 1928 wird insoweit
bestätigt, als dem Antragsgegner bei Vermeidung einer vom Gericht
für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haft
strafe verboten wird:
a) Gedichte des Antragstellers gewerbsmässig zu verbreiten;
b) unter dem Namen des Antragstellers Gedichte, welche der Antragsteller unter dem
Pseudonym „Gottlieb“ oder „Peter“ veröffentlicht hat, ge
werbsmässig zu verbreiten;
c) Gedichte, deren Verfasser
der Antragsteller nicht ist, unter den
Namen des Antragstellers gewerbsmässig zu verbreiten;
2) Im übrigen wird die
einstweilige Verfügung aufgehoben.
3) Die Kosten des Verfahrens
fallen zu 7/8 dem Antragsgegner,
zu 1/8 dem Antragsteller zur Last.
4) Das Urteil zu 2) ist
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand.
Die Parteien stehen seit
Jahren in einem literarischen
Kampf, der von dem Antragsgegner in Vorträgen
und in der von ihm heraus
gegebenen, in Wien erscheinenden Zeitschrift „Die Fackel“ von dem
Antragsteller vor allem im
„Berliner Tageblatt“, zu dessen
Schriftlei
tern er gehört, geführt wird. Der Antragsgegner macht hierbei den Antragssteller
u.a. seine antipazifistische Stellungnahme während des Krieges
zum Vorwurf, die in
unvereinbarem Widerspruch zu seinen gegenwärtigen
Ansichten stehe. Er wendet
sich vor allem gegen den Inhalt von Ge
dichten, die der Antragsteller unter dem Decknamen „Gottlieb“ und
„Peter“
im „Tag“, in der „Frankfurter Zeitung“ und in der „Neuen Deutschen Rundschau“
veröffentlicht hat. Der Deckname „Gottlieb“ wurde jedoch im „Tag“
auch von anderen
Schriftstellern bei Veröffentlichung ihrer Gedichte
benutzt.
In der Nr.
735/742 der Fackel vom
Oktober 1926, Seite 70ff.
schrieb der Antragsgegner in einem Aufsatz
unter dem Titel „Der Friedmensch“, in welchem
er eine Anzahl von unter dem Namen „Gottlieb“ ver
öffentlichten Gedichten
kritisierte, die er dem Antragsteller
zuschreibt,
er bemühe
sich, alle Gedichte mit der Zeit zusammen zu stellen (S. 92).
Er sammle alle
Kriegsgedichte des Antragstellers, um sie als
Nachweis für
die von ihm
bekämpfte Stellungnahme des Antragstellers zu
verwenden (S. 95).
Ferner hat der Antragsgegner die im September 1928
erschienene
Nr.
787/794 der Zeitschrift „Die
Fackel“ mit folgender Inhaltsangabe auf
dem Titelblatt versehen:
„Der grösste Schuft im ganzen
Land … (Die Akten
zum
Fall Kerr)“. Er beschäftigt sich
auch in dem Heft ausschliesslich mit
dem Antragsteller, veröffentlicht u.a. einen Schriftsatz des Antragstellers aus einem Privatklage-Verfahren welches vor dem Amtsgericht Charlottenburg in den
Akten 44. B 222.27 zwischen den Parteien geschwebt hat und
durch einen Vergleich
beendet worden ist; und schaltet in den Text dieses
Schriftsatzes kritische Bemerkungen ein, in dem Schriftsatz hat der Antragsteller eine Anzahl seiner Kriegsgedichte wiedergegeben. Auf Seite
123 schreibt der Antragsgegner im Anschluss über Ausführungen
über ein
Gedicht, welches er irrtümlich dem Antragsteller zugeschrieben hatte, der
Antragsteller sei für dieses Gedicht mitverantwortlich, und „auf die
Identifizierung des
einzelnen Gottlieb wird gepfiffen“. Er fährt dann
fort: „Noch einmal den Mund zur
Beschwerde aufgetan und ich lasse die
ganze Kollektion unter
dem Namen Kerr als Buch
erscheinen!“. Auf Seite
192 schreibt er: „Also heraus mit der
Kriegslyrik! Er gebe sie heraus!
Tut er es nicht, so bin
ich nicht mehr gesonnen, mich von Fall zu Fall
auf mein Stilgefühl und
auf sein Dementi zu verlassen, sondern drucke
einfach sämtliche
Gedichte Gottliebs (und Peters) unter dem Namen Kerr –
was ich
ohne weiteres damit rechtfertigen kann, dass er für alle die
moralische Verantwortung
trägt –, und setze (übertriebenerweise) auf das
Titelblatt „Das
Nichtgewünschte bitte zu durchstreichen“. Die zweite
Auflage erscheine dann
etwas verkürzt, aber ein stattliches Bändchen
wär’s noch
immer“.
Am Schluss des Heftes, auf Seite 207 findet sich schliesslich
folgender Satz: „Unbeschränkt verfüge ich über
sein Autorrecht und was
immer er nun beginnen wird statt zu enden, die gefährlichste Waffe
bleibt in meiner Hand:
ihn abzudrucken!“.
Der Antragsteller behauptet, nach der Art, in welcher der Antragsgegner den
literarischen Kampf gegen ihn führe, sei zu befürchten,
dass der Antragsgegner seine Drohungen verwirklichen und die
Gedichte
des Antragstellers und auch Gedichte, deren
Verfasser er nicht sei,
welche aber von anderen Schriftstellern unter dem Decknamen „Gottlieb“
veröffentlicht seien,
drucken und verbreiten werde. Denn der Antragsgegner
habe nach seinem eigenen Zugeständnis erklärt, „er
werde den
Kläger aus Berlin
vertreiben, das gegen den Antragsteller
gerichtete
Heft der Fackel werde
auch mit besonderem Nachdruck in Berlin
vertrie
ben“. Da der Antragsgegner Vorlesungen
in Berlin im
Oktober angekündigt
habe, sei
anzunehmen, dass er die Vorträge dazu benutzen werde, den Ge
dichtband, der vielleicht
schon druckfertig vorliege, öffentlich anzu
preisen.
Die Veröffentlichung von
Gedichten, die der Antragsteller
unter seinem Namen oder
unter einem Decknamen veröffentlicht habe, stelle
eine Urheberrechtsverletzung
dar, während durch die Veröffentlichung von
Gedichten, deren Verfasser
der Antragsteller nicht sei, sein Namens
recht verletzt
werde. Zugleich enthalte die Veröffentlichung auch eine
unerlaubte Handlung gegen
den Antragsteller.
Auf den Antrag des Antragstellers hat das Gericht
durch Be
schluss
vom 25. September 1928 dem Antragsgegner im Wege
der einst
weiligen
Verfügung verboten:
1) Gedichte des Antragstellers zu vervielfältigen und die
einzelnen Exemplare der
Vervielfältigung gewerbsmässig
zu vertreiben,
2) unter dem Namen des Antragstellers Gedichte, welche der
Antragsteller unter den Pseudonymen „Gottlieb“ oder
„Peter“
veröffentlicht
hat, zu vervielfältigen und die einzelnen
Exemplare
gewerbsmässig zu vertreiben,
3) Gedichte, deren Verfasser
der Antragsteller
nicht ist, unter
dem Namen des Antragstellers zu vervielfältigen und die
einzelnen Exemplare der
Vervielfältigung gewerbsmässig
zu vertreiben.“
Der Antragsgegner erhebt gegen die einstweilige Verfügung
Widerspruch
mit dem Antrage:
Die einstweilige Verfügung
aufzuheben.
Er führt aus, der Erlass der
einstweiligen Verfügung sei
schon deshalb nicht zulässig gewesen, weil das Gericht nicht örtlich
zuständig sei. Jedenfalls
könne die Vervielfältigung der Gedichte dem
Antragsgegner nicht verboten werden, da er diese Handlung nur
in Wien
vornehmen könne, wo sich die
Druckerei „der Fackel“ befinde. Eine im
Auslande stattfindende
Rechtsverletzung könne aber durch die Entschei
dung eines deutschen
Gerichtes überhaupt nicht verboten werden. Das Ver
bot sei jedoch auch
materiell unbegründet.
Der Antragsgegner behauptet, die Drohung einer Veröffent
lichung der
Gedichte des Antragstellers sei überhaupt nicht
ernst ge
meint
gewesen, sondern es handle sich lediglich um satirische Redewen
dungen, mit denen der Antragsgegner die Verantwortung des Antragstellers für die
„Gottliebgedichte“ habe klarstellen wollen. Dies gehe
auch daraus hervor, dass der
Antragsgegner eine ähnliche Wendung be-
reits in dem Aufsatz in dem Oktoberheft 1926 der „Fackel“ gebracht
habe, ohne dass sich der Antragsteller dagegen gewehrt habe. Deshalb
bestehe auch keine
Notwendigkeit für den Erlass einer einstweiligen
Verfügung. Jedenfalls sei
die einstweilige Verfügung viel zu weit
gefasst, weil dem Antragsgegner nicht untersagt werden könne,
einzelne
Gedichte, oder
Stellen aus Gedichten in kritisch-wissenschaftlicher
Weise zu besprechen.
Der Antragsteller beantragt: die einstweilige Verfügung zu
bestätigen.
Im übrigen wird wegen des
Vorbringens der Parteien auf den
vorgetragenen Inhalt des Schriftsatzes des Antragstellers vom 21. Sep
tember 1928 und des Antragsgegners vom 15. Oktober 1928, sowie wegen
der von den Parteien zur
Glaubhaftmachung ihrer Behauptungen überreich
ten eidesstattlichen
Versicherungen und des sonstigen Materials auf
die Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe.
Bei Erlass der einstweiligen
Verfügung ist das Gericht davon
ausgegangen, dass der Antragsgegner nach § 11
Lit.Urh.G. nicht berech
tigt ist, die von dem Antragsteller unter seinem Namen oder unter
einem Decknamen
veröffentlichten Gedichte zu vervielfältigen und zu
verbreiten. Denn die unter
einem Decknamen erscheinenden Werke sind,
wie sich aus § 7 Lit.Urh.G. ergibt, in gleicher Weise geschützt, wie
die unter dem Namen des
Urhebers veröffentlichten. Die Sachberechti
gung des Antragstellers selbst wird durch § 7
Abs. 2 def. nicht aus
geschlossen.
Die gewerbsmässige
Verbreitung pseudonym erscheinender Werke
unter dem pseudonym oder dem
Namen des Verfassers ist deshalb unzu
lässig. Ebenso ist aber auch
dem Antrage stattgegeben worden, durch
welchen dem Antragsgegner verboten werden sollte Gedichte, die der
Antragsteller nicht verfasst hat, unter seinem Namen zu
veröffentlichen.
Denn ein
unbefugter Gebrauch des Namens im Sinne des § 12 BGB
liegt
nicht nur dann vor,
wenn ein Anderer den fremden Namen zur Bezeichnung
seiner eigenen Person
verwendet, sondern auch, eine in anderer Weise,
z.B. zur Bezeichnung von
Waren oder eines gewerblichen Unternehmens er-
folgende Verwendung des
Namens ist unzulässig (vgl. R.G. v. 28.10.10. R.G.
Z. 74, S. 308; vom 5.1.21,
J.W. 1921 S. 522 – R.G. 101 S. 169.) Durch
die Veröffentlichung von
Gedichten, die der Antragsteller nicht ver
fasst hat, würde
der Antragsgegner also den Namen des Antragstellers
unbefugt gebrauchen.
Gleichzeitig aber verstösst er gegen §§ 823, 826BGB. Denn die Veröffentlichung soll in der Absicht erfolgen, den Antragsteller
lächerlich zu machen.
Der Anspruch kann auch im
Gerichtsstande des erkennenden Gerichts erhoben
werden. Denn die Ankündigung des Antragsgegners,
er werde
die Werke des Antragstellers veröffentlichen, um ihn
lächerlich zu
machen, enthält
bereits eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 826BGB. gegen die sich
der Antragsteller wehren kann. Er macht also
nicht
nur einen
vorbeugenden sondern einen sogenannten repressiven Unter
lassungsanspruch geltend,
der aus dem Beginn der Begehung der unerlaub
ten Handlung abgeleitet wird
und deshalb im Gerichtsstand des § 32 ZPO.
verfolgt werden kann. (vgl.
Stein-Jonas § 32 Bemerkung III, R.G. v. 19.IV.
1915 Jur W.S. 1023). Denn
unstreitig ist die Nummer der Fackel vom
September 1928 im Bezirk des Landgerichts I in
Berlin verbreitet worden.
Die einstweilige Verfügung
ist jedoch nur insoweit bestätigt worden, als
dem Antragsgegner die Verbreitung der Gedichte des Antragstellers oder
die Veröffentlichung von
Gedichten, deren Verfasser der Antragsteller
nicht ist, unter seinem
Namen verboten worden ist. Denn dass auch die
Vervielfältigung in Berlin erfolgen
wird ist nach der eidesstattlichen
Versicherung des Antragsgegners und dem Vermerk auf der Rückseite
der
einzelnen Hefte der
„Fackel“ nicht glaubhaft
gemacht. Das Verbot der
Verbreitung bezieht sich, wie im Tenor der einstweiligen Verfügung
nicht besonders zum Ausdruck
gebracht worden war oder werden musste, nur
auf das Inland, d.h. soweit
sich die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt.
Sie gilt aber auch für das
ganze Inland nicht nur für den Bezirk des
erkennenden Gerichts, da sonst eine wirksame Verhinderung von
Beleidi
gungen
durch Druckschriften überhaupt nicht möglich wäre, sondern bei
jedem Landgericht, in dessen
Bezirk die Verbreitung möglicherweise er
folgen könnte, Klage erhoben
werden müsste, wobei noch durch wider
sprechende Entscheidungen
weitgehende Unsicherheit entstehen könnten.
Ein Eingriff in die
österreichische Gerichtsbarkeit liegt überhaupt
nicht vor, wenn sich das
Verbot nur auf das Inland erstreckt. Dass der
Antragsgegner aber dem Inhalt des Verbots in Oesterreich
zuwiderhandeln
könnte,
kann die Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung nicht be
schränken, da auch eine
Verletzung der Rechte des Antragstellers im
Inland zu befürchten ist,
gegen die der Antragsteller geschützt werden
sollte.
Ist aber die einstweilige
Verfügung nur gegen im Inland drohen
den Rechtsverletzungen
gerichtet, so ist für die Entscheidung deutsches
Recht anzuwenden, nicht
österreichisches, da ein Zusammentreffen der
beiden Rechte überhaupt
nicht vorliegt.
Bei seiner Entscheidung
hatte das Gericht lediglich über
die dem Antragsteller durch die in Aussicht gestellte
Veröffentlichung
drohende
Rechtsverletzung zu entscheiden, nicht aber zu der Berechti
gung des literarischen
Kampfes der Parteien Stellung zu nehmen oder
ein Werturteil über die
Persönlichkeit der Parteien zu fällen. Das
Gericht muss allerdings aus der Heftigkeit und
Hartnäckigkeit, in der
dieser
Kampf von beiden Seiten geführt wird, annehmen, dass der Antragsgegner seine
Drohung, eine Veröffentlichung der Gedichte des Antragstellers vorzunehmen, nicht nur als eine satirische Redewendung
gebraucht hat. Denn er
bestreitet nicht, dass er mit der Inhaltsangabe
auf der Umschlagseite der
Zeitschrift den Antragsteller gemeint
hat
und ihn als grössten
Schuft brandmarken will. Deshalb vermögen auch
die von dem Antragsgegner überreichten Gutachten von Th. Haecker, F.M.Reiferscheidter und
Heinrich
Fischer des Gericht nicht davon zu
über
zeugen,
dass es sich hier um einen blossen Witz gehandelt hat, wie der
Antragsgegner in seiner eidesstattlichen Versicherung
behauptet. Denn
die Gutachten
beschäftigen sich überhaupt nicht mit der Stelle auf
Seite 207 der Zeitschrift in der gesagt ist, der Antragsgegner werde
unbeschränkt über das Autorrecht des Antragstellers verfügen. Diese
Wendung gibt klar die
Absicht des Antragsgegners wieder, den Antragsteller durch
Veröffentlichung von Gedichten zu schädigen, um ihn lä
cherlich zu machen. Er will
sich also nicht nur damit begnügen, einzelne
Gedichte des Antragstellers abzudrucken, wie noch seine
Wendung im
Oktoberheft 1926 „der
Fackel“ verstanden werden konnte, sondern stellt
zum ersten Male eine
Sammlung sämtlicher Gedichte in Aussicht. Deshalb
ist auch die Berechtigung
zum Erlass der einstweiligen Verfügung nicht
aus dem Grunde zu verneinen,
weil der Antragsgegner seine Ankündigungen
aus dem Jahre 1925 nicht
verwirklicht hat.
Eine solche Vervielfältigung
ist auch nicht durch § 19 Lit.Urh.G. für zulässig
erklärt. Wollte man selbst die Aufsätze, in denen
sich der Antragsgegner mit der Person des Antragstellers befasst, als
selbständige literarische
Arbeiten bezeichnen, so ist doch in diesen
Arbeiten stets nur die
Anführung einzelner Stellen oder kleinerer Teile
des Schriftwerkes des Antragstellers zulässig. Als selbständige wis
senschaftliche
Arbeit aber können die Veröffentlichungen des Antragsgegners nicht bezeichnet werden, da er sich nicht mit einer kritischen
Würdigung der Gedichte des
Antragstellers begnügt, sondern ihn in
der
öffentlichen Meinung
durch Beleidigung herabsetzen will, ein Zweck,
der mit einer
wissenschaftlichen Arbeit völlig unvereinbar ist. Nur
gegen diesen unzulässigen
Eingriff richtet sich die einstweilige Ver
fügung, welche die Rechte
des Antragsgegners nach dem Lit.Urh.G. nicht
beschränken sollte. So hat
der Antragsgegner, wie er nicht bestreitet,
auch nach Erlass der
einstweiligen Verfügung Gedichte des Antragstellers
öffentlich vorgetragen, wozu
er nach § 11 Abs.3 Lit. Urh. G. berechtigt
ist.
Die allgemeine Fassung des
Verbots bleibt trotzdem gerecht
fertigt, da eine
Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Verfügung nur
insoweit in Betracht kommen
kann, als eine Verletzung des Urheberrechts
odsr sonstiger Rechte des
Antragstellers erfolgt. Die einstweilige
Verfügung bietet also für
die Zwangsvollstreckung einen genügend be
stimmten Titel.
Da der Antragsteller vor allem Interesse daran hat, dass die
Verbreitung in rechtlich
unzulässiger Weise vom Antragsgegner ver
vielfältigter
Gedichte in Deutschland unterbleibt, nicht dagegen an
dem Verbot der
Vervielfältigung überhaupt, sind ihm gemäss § 92 ZPO.
trotz der Aufhebung der
einstweiligen Verfügung soweit sie die Ver
vielfältigung der Gedichte
betrifft nur 1/8 der Kosten auferlegt wor
den. Die übrigen Kosten hat
der Antragsgegner zu tragen. Die Entschei
dung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils, soweit sie
die einstweilige
Verfügung aufhebt, beruht auf § 708 Zif. 5 ZPO.
gez. Dr. Weigert, Dr. Smoschewer,
Dr. Koehne.
Ausgefertigt:
Lin. Angestellter
l.s. als Urkundsbeamter der
Geschäftsstelle.