Sehr geehrter Herr Kollege!
Der Verlag die Fackel übermittelt mir
Ihr Schreiben vom 28. Mai 1929 mit dem Kostenzahlungsauftrag.
Nach diesem Kostenzahlungsauftrag sind an Herrn Rechtsanwalt Dr.
Wenzel
Goldbaum Rm. 503.72 zu überweisen und zwar kann mit diesem
Beschluss die Zwangsvollstreckung betrieben werden,
wenn die
Kosten nicht binnen
1 Woche nach Zustellung bezahlt sind. Aus
Ihrem Eingangsvermerk ist
Ihnen der Beschluss am 23. Mai 1929
zugestellt worden, die
Kosten wären sohin am 30. Mai 1929 zur
Zahlung fällig gewesen. Ihr
Brief ist aber erst am 30. Mai 1929
in Wien eingelangt. Ausserdem schreiben Sie nichts an den Verlag,
dass die Kosten zu bezahlen
sind, so dass hier nicht festgestellt
werden kann, ob Sie selbst
aus einem Depot die Kostenzahlung vor
nehmen oder ob Sie wünschen,
dass der Verlag es tut. In diesem
Dilemma habe ich mich
entschlossen, da die Frist ohnedies abge
laufen ist, vorerst an Sie
zu schreiben und Sie zu bitten, für den
Fall als Sie der Ansicht
waren, dass die Kosten von hier aus zu
bezahlen sind, den Betrag
vorläufig auszulegen und dem Verlag oder
mir mitzuteilen, damit er
Ihnen sofort rückvergütet wird. Ferner
bitte ich Sie, den Verlag immer genaue Weisungen zu erteilen,
wie
er sich bei übersendete
Beschlüsse zu verhalten hat.
Ich zeichne mit vorzüglicher
kollegialer
Hochachtung