Sehr geehrter Herr Kollege!


Der Verlag die Fackel übermittelt mir
Ihr Schreiben vom 28. Mai 1929 mit dem Kostenzahlungsauftrag.
Nach diesem Kostenzahlungsauftrag sind an Herrn Rechtsanwalt Dr.
Wenzel Goldbaum Rm. 503.72 zu überweisen und zwar kann mit diesem
Beschluss die Zwangsvollstreckung betrieben werden, wenn die
Kosten nicht binnen 1 Woche nach Zustellung bezahlt sind. Aus
Ihrem Eingangsvermerk ist Ihnen der Beschluss am 23. Mai 1929
zugestellt worden, die Kosten wären sohin am 30. Mai 1929 zur
Zahlung fällig gewesen. Ihr Brief ist aber erst am 30. Mai 1929
in Wien eingelangt. Ausserdem schreiben Sie nichts an den Verlag,
dass die Kosten zu bezahlen sind, so dass hier nicht festgestellt
werden kann, ob Sie selbst aus einem Depot die Kostenzahlung vor
nehmen oder ob Sie wünschen, dass der Verlag es tut. In diesem
Dilemma habe ich mich entschlossen, da die Frist ohnedies abge
laufen ist, vorerst an Sie zu schreiben und Sie zu bitten, für den
Fall als Sie der Ansicht waren, dass die Kosten von hier aus zu
bezahlen sind, den Betrag vorläufig auszulegen und dem Verlag oder
mir mitzuteilen, damit er Ihnen sofort rückvergütet wird. Ferner
bitte ich Sie, den Verlag immer genaue Weisungen zu erteilen, wie
er sich bei übersendete Beschlüsse zu verhalten hat.


Ich zeichne mit vorzüglicher kollegialer
Hochachtung


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