Rechtsanwalt
Dr. jur. Botho LASERSTEIN
Berlin NO 18, den 8. Oktober 29
Landsberger Allee 55.
An das
Landgericht I
Berlin
In Sachen
Kerr ./. Kraus
38.Q.36/29
wird der Widerspruch wie
folgt
begründet:
Die durch den Beschluß
vom
8. März d.Js.
erlassene Verfügung
ist dem
Antragsgegner nicht zuge
stellt worden. Die Frist des
§ 929Abs. 2 ZPO. ist
daher verstrichen.
Folglich
hat der Antragsgegner
das Recht auf Aufhebung der
einst
weiligen
Verfügung. Dieses Recht
kann
er durch Widerspruch geltend
machen. Denn das Widerspruchsver
fahren dient zugleich zur
Entschei
dung
über veränderte Umstände. Siehe
Stein-Jonas 1929 Anmerkung
II,3 zu
§ 929 und Anmerkung I,2 zu § 925;
ferner RG. Bd. 57 Seite 223
Bd. 60
Seite 182, Bd. 67
Seite 163. Ein
rechtliches
Interesse an der Auf
hebung der einstweiligen
Verfügung
besteht hier
mit Rücksicht auf die
andernfalls trotz des Fristablaufs
zulässige (S. Stein-Jonas
§ 103 N. 17)
Betreibung der
Kostenfestsetzung.
Wie
Stein-Jonas I zu § 924 ausführt,
ist der Widerspruch
schon zulässig, obwohl der
Arrestbeschluß dem Schuldner noch nicht zugestellt
ist, denn diese Zustellung
hat nur für den Arrest
vollzug Bedeutung. Der
Widerspruch ist aber auch
trotz Ablaufs der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO noch
zulässig, denn solange die
Arrestanordnung be
steht, muß der Widerspruch schon mit Rücksicht
auf §
945 ZPO eingelegt werden können. Siehe die
Entscheidung des Kammergerichts in KGBl. 05 Seite
38.
Obwohl im vorliegenden Fall
der Antragsgegner
nur wegen der veränderten
Umstände ein obsiegendes
Urteil erstreiten wird, müssen die Kosten nach
Massgabe der §§ 91ff. ZPO dem Antragsteller
als dem unterlegenen Teile
auferlegt werden. Siehe
Stein-Jonas § 925, II.
Abschrift ist niedergelegt.
gez. Dr. Laserstein
Rechtsanwalt.