Rechtsanwalt
Dr. jur. Botho LASERSTEIN Berlin NO 18, den 8. Oktober 29
Landsberger Allee 55.


An das
Landgericht I
Berlin


In Sachen
Kerr ./. Kraus
38.Q.36/29


wird der Widerspruch wie folgt
begründet:


Die durch den Beschluß vom
8. März d.Js. erlassene Verfügung
ist dem Antragsgegner nicht zuge
stellt worden. Die Frist des § 929Abs. 2 ZPO. ist daher verstrichen.
Folglich hat der Antragsgegner
das Recht auf Aufhebung der einst
weiligen Verfügung. Dieses Recht
kann er durch Widerspruch geltend
machen. Denn das Widerspruchsver
fahren dient zugleich zur Entschei
dung über veränderte Umstände. Siehe
Stein-Jonas 1929 Anmerkung II,3 zu
§ 929 und Anmerkung I,2 zu § 925;
ferner RG. Bd. 57 Seite 223 Bd. 60
Seite 182, Bd. 67 Seite 163. Ein
rechtliches Interesse an der Auf
hebung der einstweiligen Verfügung
besteht hier mit Rücksicht auf die
andernfalls trotz des Fristablaufs
zulässige (S. Stein-Jonas § 103 N. 17)
Betreibung der Kostenfestsetzung.
Wie Stein-Jonas I zu § 924 ausführt,
ist der Widerspruch schon zulässig, obwohl der
Arrestbeschluß dem Schuldner noch nicht zugestellt
ist, denn diese Zustellung hat nur für den Arrest
vollzug Bedeutung. Der Widerspruch ist aber auch
trotz Ablaufs der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO noch
zulässig, denn solange die Arrestanordnung be
steht, muß der Widerspruch schon mit Rücksicht
auf § 945 ZPO eingelegt werden können. Siehe die
Entscheidung des Kammergerichts in KGBl. 05 Seite
38.


Obwohl im vorliegenden Fall der Antragsgegner
nur wegen der veränderten Umstände ein obsiegendes
Urteil erstreiten wird, müssen die Kosten nach
Massgabe der §§ 91ff. ZPO dem Antragsteller
als dem unterlegenen Teile auferlegt werden. Siehe
Stein-Jonas § 925, II.


Abschrift ist niedergelegt.


gez. Dr. Laserstein
Rechtsanwalt.


KrausKerr III.
10. OKT. 1929