Abschrift


BERLIN, DEN 25. Oktober 1929


An das
Landgericht I,
Berlin.


In Sachen
Kerr ./. Kraus,
38.Q.36/29


begründe ich das Ablehnungsgesuch weiter wie folgt:


Es handelt sich im Vor
prozeß darum, ob aus urheber
rechtlichen Gesichtspunkten
die Gedichte des Antragstellers
vom Antragsgegner abgedruckt
werden durften. Bei dem münd
lichen Vortrag hierüber erklärte
der Vorsitzende Herr Landgerichts
direktor Weigert, ob
wohl nicht das Verbot des
streitigen Buches des Antragsgegners wegen Beleidigung ver
langt war: „Aber er hat ihn
/ Kerr / doch einen Schuft ge
nannt.“ Auch dies beweist die
Befangenheit des Herrn Vorsitzenden.


Gegner hat Abschrift.


gez. Dr. Laserstein,
Rechtsanwalt.