Abschrift
BERLIN, DEN 25. Oktober 1929
An das
Landgericht I,
Berlin.
In Sachen
Kerr ./. Kraus,
38.Q.36/29
begründe ich das Ablehnungsgesuch weiter wie
folgt:
Es handelt sich im Vor
prozeß darum, ob aus
urheber
rechtlichen
Gesichtspunkten
die Gedichte
des Antragstellers
vom Antragsgegner abgedruckt
werden durften. Bei dem münd
lichen Vortrag
hierüber erklärte
der Vorsitzende
Herr Landgerichts
direktor Weigert, ob
wohl nicht das Verbot
des
streitigen Buches des Antragsgegners wegen Beleidigung
ver
langt war: „Aber er hat ihn
/ Kerr / doch einen Schuft ge
nannt.“ Auch dies beweist
die
Befangenheit des Herrn Vorsitzenden.
Gegner hat Abschrift.
gez. Dr. Laserstein,
Rechtsanwalt.