Sehr geehrter Herr Nationalrat!
Ihrem Wunsche entsprechend
übersende ich
Ihnen eine
Abschrift des oberstgerichtlichen Urteiles in Sa
chen Kraus ca. Schifter. Da ich
bei dem telefonischen Gespräch,
das ich mit Ihnen führte, über den Inhalt des Urteils nicht
orientiert war, möchte ich nicht
unterlassen darauf hinzuweisen,
dass der oberste Gerichtshof ein reines
Feststellungsurteil
über die
begangene Gesetzesverletzung gefällt hat, im Übrigen
aber das Urteil
erster Instanz unberührt liess, das auch
voll
zogen wird.
Ferner möchte ich meine Ansicht dahin berichtigen,
dass ich das Urteil des obersten
Gerichtshofes zumindestens
in der Hinsicht für gesetzmässig halte, dass bei Idealkon
kurrenz ein
Ausscheidungsbeschluss nicht gefasst hätte werden
sollen. Dagegen halte ich es für
unrichtig, dass nach § 30 P.G.
wegen mehrerer, in einem Artikel
begangener strafbarer Hand
lungen die Strafverfolgung mit
der Verurteilung in einer Hin
sicht, für die anderen Verletzten
verbraucht sein soll. Nach
meinem
Dafürhalten wäre nur vorzukehren gewesen, dass das
Strafbezirksgericht bei einer Verurteilung wegen § 30 nicht,
wie sonst geübt, die Vernachlässigung der Obsorge in der
Veröffentlichung des Artikels, sondern in der Veröffentli
chung bestimmter, in
dem Artikel enthaltener Stellen zu er
blicken, und dies auch
im Urteilstenor genau auszudrücken
habe. Dass diese Rechtsansicht die einzig richtige ist, habe
ich in einem Falle selbst erlebt,
in welchem der verantwort
liche Redakteur erklärte, den
Artikel bis zur Hälfte gelesen
zu
haben, für diesen Teil die Verantwortung als Mittäter zu
übernehmen, bezüglich des
restlichen Teiles sich aber auf
§30 PR.G. zu berufen.
Eine Rücksendung des Urteiles ist nicht
erforderlich, da ich noch eine
zweite Abschrift habe.
Ich zeichne mit
vorzüglicher Hochachtung