Sie haben eine von mir im
Vollmachts
namen
des Herrn Karl
Kraus verfasste Berichtigung am 22.
Juni
empfangen und weder in
der Nr. vom 23. noch in der vom 24. veröffent
licht, sondern erst in der Sonntagsnummer vom 26., in der irrtüm
lichen Annahme, dass
als die Nummer der Zeitung, in der eine Be
richtigung zu erscheinen hat, die
Rubrik, der der berichtigte Ar
tikel zugehört hat, aufzufassen
sei, so dass als die „übernächste“
Nummer, in der Sie die Berichtigung noch
bringen konnten, wohl der
2. Juli
in Betracht gekommen wäre oder auch eine Nummer nach einem
Monat, wenn die Rubrik nur einmal
im Monat erschiene. Aus dieser
falschen Interpretierung des Pressgesetzes allein hätte ich nun
keine Konsequenz gezogen, wofern
Sie nur am 26. Juni die Berichti
gung in einer den sonstigen Anforderungen des Pressgesetzes ent
sprechenden Weise gebracht,
hätten. Leider ist dies nicht der Fall
gewesen. Vielmehr haben Sie sie
überhaupt nicht als pressgesetz
liche Berichtigung abgedruckt,
sondern als eine Zuschrift, deren
Herkunft verschwiegen war und die ganz gut auch von dritter an der
Materie interessierter, aber
nicht von der Behauptung betroffener
Seite, gleichsam als ergänzender
Beitrag, Ihnen zugekommen sein
konnte. Sie haben nicht nur die
Unterschrift des Absenders und den
Hinweis auf die Person des Berichtigungswerbers weggelassen, sondern
auch den zitierten Satz dem
Gefüge der Berichtigung auf
eine Art
entnommen, dass er, von
jeder näheren Angabe befreit, überhaupt nicht
mehr als die berichtigte Stelle
eines bestimmten Artikels der
„Arbeiter-Zeitung“ zu erkennen war. Ich möchte
es dahingestellt sein
lassen, ob
Sie wirklich glauben konnten, dass diese Art, eine Berichti
gung zu zitieren, dem Pressgesetz entspricht, oder vermutet haben, dass
der Berichtigungswerber sich damit abfinden werde. Ausserdem war
aber
der Teil, der die
eigentliche Berichtigung enthält, in seinem Anfang
durch die Weglassung einer Zeile
um Sinn und stilistischen Zusammen
hang gebracht, was offenbar auf
einen technischen Zufall zurückzufüh
ren ist, den Sie in den folgenden
Nummern nicht beseitigt haben und
der bedauerlicherweise gerade die Feststellung betraf, dass das Gegen
teil der in dem Artikel ausgesprochenen Behauptung richtig sei.
Demnach ist die Berichtigung, die sowohl verspätet als
vielfach entstellt erschienen
ist, als überhaupt nicht erschienen an
zusehen, und ich ersuche Sie
nunmehr, die in der Beilage enthaltene
Korrektur in der nächsten Sonntagsnummer zum Abdruck zu
bringen und
gleichzeitig den
Betrag von 100 S, der Notleidenden – zur Hälfte
einem bedürftigen Parteigenossen
– zugewendet werden soll, nebst mei
nen Spesen in der Höhe von 20 S
an mich zu überweisen. Sollten Sie
auf diesen Vorschlag nicht eingehen, so würde ich im gerichtlichen
Wege den vollständigen Abdruck
der Berichtigung und,
ganz jenseits
der Frage ihrer
Gesetzmässigkeit, die Verurteilung aus den Gründen
der Bestimmungen des
Pressgesetzes im § 24 Abs. 2 Ziffer 1 u. 2 herbei
führen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Sehr geehrter Herr!
Sie haben eine von mir im
Vollmachtsnamen des Herrn Karl Kraus
verfaßte Berichtigung am 22. Juni empfangen und weder in der Nr. vom 23.
noch in der vom 24.
veröffentlicht, sondern erst in der Sonntagsnummervom
26., in der irrtümlichen Annahme, daß als die Nummer der Zeitung, in
der eine Berichtigung zu
erscheinen hat, die Rubrik, der der berichtigte
Artikel zugehört hat,
aufzufassen sei, so daß als die „übernächste“
Nummer, in der Sie die Berichtigung
noch bringen konnten, wohl der 2. Juli
in Betracht gekommen wäre oder
auch eine Nummer nach einem Monat, wenn
die Rubrik nur einmal im Monat
erschiene. Aus dieser falschen Interpret
ierung des Preßgesetzes allein
hätte ich nun keine Konsequenz gezogen,
wofern Sie nur am 26. Juni die
Berichtigung in einer den sonstigen Anfor
derungen des Preßgesetzes
entsprechenden Weise gebracht hätten. Leider
ist dies nicht der Fall
gewesen. Vielmehr haben Sie sie überhaupt nicht
als preßgesetzliche
Berichtigung abgedruckt, sondern als eine Zuschrift,
deren Herkunft verschwiegen
war und die ganz gut auch von dritter an der
Materie interessierter, aber
nicht von der Behauptung betroffener Seite,
gleichsam als ergänzender
Beitrag, Ihnen zugekommen sein konnte. Sie
haben nicht nur die
Unterschrift des Absenders und den Hinweis auf
die
Person des Berichtigungswerbers weggelassen, sondern auch den
zitierten
Satz dem Gefüge
der Berichtigung auf
eine Art entnommen, daß er, von
jeder näheren Angabe befreit, überhaupt nicht mehr als die berichtigte
Stelle eines bestimmten
Artikels der „Arbeiter-Zeitung“ zu erkennen
war.
Ich möchte es
dahingestellt sein lassen, ob Sie wirklich glauben konnten,
daß diese Art, eine
Berichtigung zu zitieren, dem Preßgesetz entspricht,
oder vermutet haben, daß der
Berichtigungswerber sich damit abfinden
werde. Außerdem war aber der
Teil, der die eigentliche Berichtigung ent
hält, in seinem Anfang durch
die Weglassung ein
iger
er
Zeilen um Sinn und
stilistischen Zusammenhang
gebracht, was offenbar auf einen technischen
Zufall zurückzuführen ist, den
Sie in de
r
n
folgenden Nummern nicht besei
tigt haben und der
bedauerlicherweise gerade die Feststellung betraf,
daß das Gegenteil der in dem
Artikel ausgesprochenen Behauptung
richtig
sei.
Demnach ist die Berichtigung,
die sowohl verspätet als vielfach
entstellt erschienen ist, als
überhaupt nicht erschienen anzusehen, und
ich ersuche Sie nunmehr, die
in der Beilage enthaltene Korrektur in
der
nächsten Sonntags-Nummer nach dem Empfang dieser Zuschrift zum
Abdruck zu bringen und
gleichzeitig den Betrag von 100 S, der Notleidenden – zur Hälfte einem
bedürftigen Parteigenossen –
zugewendet werden soll, nebst meinen Spesen
in der Höhe von 20 S an mich
zu überweisen. Sollten Sie auf diesen Vor
schlag nicht eingehen, so
würde ich im gerichtlichen Wege den vollstän
digen Abdruck der Berichtigung
und, ganz jenseits der Frage ihrer Ge
setzmäßigkeit, die
Verurteilung aus den Gründen der Bestimmungen des
Preßgesetzes … herbeiführen.
Mit vorzüglicher Hochachtung