Ich habe heute die bestellte
Nummer des Fränkischen Kurier
erhalten und sofort die
abschriftlich anliegende Klage eingeschrieben
an das Amtsgericht Nürnberg auslaufen lassen. Eine
Zuständigkeit des
Amtsgerichts München kann nicht begründet
werden, weil die Presse
zwar
nach § 7 Abs. 2 St.P.O. bei jedem Gericht verklagt werden kann,
in dessen Bezirk die
Druckschrift verbreitet worden ist, jedoch nur,
wenn in diesem Bezirk die
beleidigte Person ihren Wohnsitz oder
ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hat. Ich werde mir gestatten, über den
Verlauf zu berichten.
Mit vorzügl. koll.
Hochachtung
Hirschberg
Rechtsanwalt.
ACDH-CH OEAW
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