Fränkischer Kurier, 5.3.1928


Ich habe heute die bestellte Nummer des Fränkischen Kurier
erhalten und sofort die abschriftlich anliegende Klage eingeschrieben
an das Amtsgericht Nürnberg auslaufen lassen. Eine Zuständigkeit des
Amtsgerichts München kann nicht begründet werden, weil die Presse
zwar nach § 7 Abs. 2 St.P.O. bei jedem Gericht verklagt werden kann,
in dessen Bezirk die Druckschrift verbreitet worden ist, jedoch nur,
wenn in diesem Bezirk die beleidigte Person ihren Wohnsitz oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ich werde mir gestatten, über den
Verlauf zu berichten.


Mit vorzügl. koll. Hochachtung
Hirschberg
Rechtsanwalt.


Anlage.


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