Sehr geehrter Herr Kollege!


In Sachen Kraus gegen Fränk. Kurier ist Ihr gefl.Schreiben vom 17. cr. mir, als dem derzeitigen Vertreter des in Urlaub
befindlichen Kollegen Dr. Max Hirschberg, zugegangen.


Ich habe die Angelegenheit nochmals geprüft und muss Ihrer
Rechtsmeinung durchaus beipflichten. – Demgemäss habe ich den abschrift
lich anliegenden Schriftsatz bei Gericht eingereicht u. Herrn Justizrat
Dr. SüßheimNürnberg, ersucht, im Termin vom 2. August 1928
aufzutreten und die Bestrafung des Herrn Schardt zu verlangen.
Die Sache scheint mir derartig glatt zu sein, dass ich es unter allen
Umständen darauf ankommen lassen möchte, dieselbe durchzuführen. Ich
kann mir nicht denken, dass das Gericht von den in dem Schriftsatz
niedergelegten Meinungen abzuweichen in der Lage wäre, jedenfalls
würde aber m.E. ein derartiges Urteil durch die obere Instanz aufge
hoben werden.


Es dürfte aber dem Grundsatz des Herrn Karl Kraus,
keine derartigen Taten ungesühnt zu lassen, entsprechen, wenn wir auch
den Herrn Dr. Ernst Hohenstatter zu München, noch ausser
dem packen. Es ist durchaus möglich, diesen gesondert zu verklagen. Die press-
gesetzliche Verjährungsfrist von 6 Monaten läuft erst am 5. Septem
ber 1928 ab und die Strafantragsfrist beginnt erst mit dem Tage der
Kenntnis des Herrn Karl Kraus und der Person des weiteren Mittäters.
Die Herren kommen dabei in die besonders unangenehme Lage, dass
Herr Schardt und der von ihm erwähnte Telefon-Stenograph seines ei
genen Blattes als Zeugen bekunden müssen, dass Dr. Hohenstatter der
Verfasser und Einsender ist. Darüber können sie natürlich nicht hin
weg, nachdem Herr Schardt selbst Herrn Dr. Hohenstatter über diese
Tatsache als Zeugen in seinem Prozess benennt.


Ich bitte demnach um Ihre gefl. Mitteilung, ob auch gegen
Dr. Hohenstatter vorgegangen werden soll.


In vorzüglicher kollegialer Hochachtung
Loewenfeld
Rechtsanwalt.


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