Sehr geehrter Herr Kollege!


Ihr Schreiben vom 23. August 1928 und die Abschrift des Urteils gegen Schardt habe ich Herrn Kraus, der sich auf
einer Reise in Deutschland befindet, übersendet. Ich kann Ihnen daher
weitere Mitteilungen darüber, ob die Berufung aufrecht zu erhalten ist
oder nicht, erst nach Einlangen seiner Weisungen machen. Ich selbst
bin der Ansicht, dass die Berufung Aussicht auf Erfolg verspricht und
durchzuführen wäre. Auch mit der Person des Justizrates Süssheim als
Vertreter der Berufung bin ich vollständig einverstanden, muss aber
doch die Ansicht des Herrn Kraus dazu abwarten. Hoffentlich wird der
Berufungstermin nicht allzubald angesetzt und ich komme noch vorher
in den Besitz seiner Aeusserung. Meine Bemerkung, dass der erste Be
richt Dris. Süssheim dürftig war, sollte gewiss keinen Tadel ausspre
chen, sondern lediglich die Unmöglichkeit begründen, auf Grund dieses
Berichtes zur Zweckmässigkeit der Berufung Stellung zu nehmen.


Mit vorzüglicher kollegialer Hochachtung


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