Sehr geehrter Herr Kollege!
Ihr Schreiben vom 23. August 1928 und die Abschrift des Urteils
gegen Schardt habe ich Herrn Kraus, der sich auf
einer Reise in Deutschland
befindet, übersendet. Ich kann Ihnen daher
weitere Mitteilungen
darüber, ob die Berufung aufrecht zu erhalten ist
oder nicht, erst nach
Einlangen seiner Weisungen machen. Ich selbst
bin der Ansicht, dass die
Berufung Aussicht auf Erfolg verspricht und
durchzuführen wäre. Auch mit
der Person des Justizrates Süssheim als
Vertreter der Berufung bin
ich vollständig einverstanden, muss aber
doch die Ansicht des Herrn Kraus dazu abwarten. Hoffentlich wird
der
Berufungstermin nicht
allzubald angesetzt und ich komme noch vorher
in den Besitz seiner
Aeusserung. Meine Bemerkung, dass der erste Be
richt Dris. Süssheim dürftig war, sollte gewiss keinen Tadel
ausspre
chen,
sondern lediglich die Unmöglichkeit begründen, auf Grund dieses
Berichtes zur
Zweckmässigkeit der Berufung Stellung zu nehmen.
Mit vorzüglicher kollegialer
Hochachtung