Gemäss § 23 des Pressgesetzes verlange ich die
nachstehende Berichtigung
der in den Nummern 771–776 der „Fackel“
erschienenen, mich
betreffenden unwahren Tatsachen und zwar ohne
Einschaltungen und
Weglassungen in der nach Einlangen dieser Be
richtigung
erscheinenden ersten oder zweiten Nummer, in demselben
Teile der Zeitung und in der gleichen Schrift wie die zu
berich
tigende
Mitteilung:
Sie schreiben auf Seite 1, achte Zeile von unten:
1„Unverkennbar ist der Polizeipräsident erpresserischen
Drohungen
des Békessy erlegen“.
Diese Behauptung ist
unwahr.
Wahr ist, dass ich den Polizeipräsidenten niemals
und auf keine Art bedroht
habe.
Sie schreiben auf Seite 35,
dreizehnte Zeile von
unten:
„Wie er sich’s bei der Budapester
Behörde gerichtet hat, wird zu
ersehen sein.“
Diese Behauptung ist
unwahr.
Wahr ist, dass ich mir bei
den Budapester Behörden
nichts gerichtet habe.
Sie schreiben auf Seite 36,
zwölfte Zeile von oben:
„Meine Beschuldigung geht dahin,
dass Herr Schober in den Tagen,
da die Aktion gegen den
Erpresser
Grosswiens in seinem mir kund
getanen
Sinne, in der von mir gewiesenen, von ihm geförderten
Richtung, ihrem
wohltätigen Abschluss zugeführt werden sollte,
beeinflusst durch eine
lange fortwirkende Erpressung – die nicht
auf seine Person
abgezielt war – dem Erpresser für eine
anhängige
Gerichtssache und so für sein weiteres Wirken Vorschub geleistet
hat.“
Es ist unwahr, dass Herr Schober mir für eine anhängige
Gerichtssache und so für
mein weiteres Wirken, beeinflusst durch
eine lange fortwirkende
Erpressung, die nicht auf seine Person
abgezielt war, Vorschub
geleistet hat.
Wahr ist, dass ich Herrn Schober in keiner Weise beein
flusst habe und
er mir keinen Vorschub geleistet hat.
Sie schreiben auf Seite 39,
zehnte Zeile von unten:
2„Die Polizeidirektion, die schon als
Emmerich
Békessy bei der
burgenländischen Regierung um Einbürgerung angesucht hatte, dieser
Stelle eine aufrechte
Erledigung dieses Ansuchens abgeraten hatte,
nahm auf Grund der ihr
zugekommenen Nachrichten, dass sich Békessy
auch um das Heimatsrecht
in Wien bewerbe, mit Rücksicht auf das
gegen Békessy vorliegende Material dessen Abschaffung aus
Österreich
in
Aussicht.“
Diese Behauptung ist
unwahr.
Wahr ist, dass die Polizeidirektion am 15. Mai 1923, als
ich mich um das Heimatrecht
in Wien beworben habe, folgendes Zeug
nis zu den Akten
gegeben hat: „Die Polizeidirektion bestätigt dem
Herrn Emmerich
Békessy zwecks Erlangung der oesterreichischen Staats
bürgerschaft,
dass wider denselben in moralischer und staatsbürger-
licher Hinsicht
Nachteiliges nicht vorgemerkt ist. Wien, am 15.
Mai
1923. Polizeidirektion Wien. Unleserliche
Unterschrift.“
Sie schreiben auf Seite 40,
21. Zeile von oben:
3„Weiters wurde in ihr mitgeteilt,
dass Békessy ‚nach der Aeusserung
weiter journalistischer
Kreise in Wien in seiner journalistischen
Tätigkeit laut eigener
Aussage eine ganz eigenartige Auffassung
vertrete, die von der
Wiener Journalistik als mit den Standespflich
ten eines
Journalisten nicht vereinbar angesehen werde. Diese Auf
fassung geht
dahin, dass ebenso wie der Rechtsanwalt oder der Arzt
von seinem Klienten,
beziehungsweise Patienten für geleistete Dien
ste honoriert
werde, auch der Journalist auf Entlohnung von Seite
jener Personen Anspruch
erheben könne, welchen er durch Publikatio
nen, aber
auch durch Verschweigung von Mitteilungen Dienste erwiesen
habe.‘“
Es ist unwahr, dass ich laut
eigener Aussage eine solche
Auffassung vertrete.
Wahr ist, dass ich
Derartiges über meine journalistische
Auffassung niemals ausgesagt
habe und eine solche Auffassung auch
nicht vertrete.
Sie veröffentlichen auf Seite 41,
dritte Zeile von oben:
4„Dem Beschwerdeführer wurde
bedeutet, dass die Polizeidirektion
die dem Gericht seinerzeit erteilte Auskunft auf Grund des
ihr vor
liegenden Aktenmaterials und dem Ergebnis der vertraulich gepfloge
nen
Erhebungen erteilt habe. Es wäre der Partei freigestanden, bei
Gericht gegen die Ausführungen der Leumundsnote zu protestieren.
Nunmehr nach erledigtem
Gerichtsverfahren liege für die Polizeidirektion ein Anlass, die von ihr gegebene Information zu
revidieren,
nicht
vor.“
Diese Behauptung ist
unwahr.
Wahr ist, dass mir, dem
Beschwerdeführer, vom Chef der
Staatspolizei, Hofrat Pollak erklärt wurde,
dass die Polizeidirektion
gerne gewillt ist, die von ihr dem Gerichte erteilte Auskunft
im Jahre 1923 einer Revision
zu unterziehen und mit mir in mehrfa
chen, oft
stundenlang währenden Besprechungen Art und Form dieser
Revision vereinbart
wurde.
5Sie schreiben auf Seite 43,
neunte Zeile von oben:
6„… dass Békessy diese Frist genützt hatte, die ungarischen
Behörden
‚umzustimmen‘“.
Diese Behauptung ist
unwahr.
Wahr ist, dass ich keine
Frist genützt habe, um unga
rische Behörden „umzustimmen“.
Sie schreiben auf Seite 45,
neunte Zeile von oben:
„… dass eine weite Partie ihrer
öffentlichen Meinung von einem
Schieber, Betrüger und
militärgerichtlich abgeurteilten Erpresser
beherrscht werde, der im Krieg als Leiter einer Budapester Einjährig-
Freiwilligen-Schule
seine Untergebenen in der Zucht der buchstäbli
chen
Alternative ‚Geld oder Leben‘ gehalten hat.“
Es ist unwahr, dass ich
militärgerichtlich als Er
presser abgeurteilt wurde.
Wahr ist, dass ich
militärgerichtlich vollkommen un
bescholten bin.
Es ist unwahr, dass ich im Krieg meine Untergebenen
als Leiter einer Budapester
Einjährig-Freiwilligen-Schule in der
Zucht der buchstäblichen
Alternative „Geld oder Leben“ gehalten
habe.
Wahr ist, dass ich im Kriege
als Leiter einer Einjäh
rig-Freiwilligen-Schule meine Untergebenen als guter Freund und
Kamerad behandelt habe.
Sie schreiben auf Seite 47,
fünfzehnte Zeile von
unten:
7„Erst kürzlich sei bei ihm ein
grosser Finanzmann erschienen –
‚nicht aber den Sie
meinen‘ – der beklagte sich, soeben habe ihm
der Békessy ‚eine Milliarde abgezapft‘ und wollte, dass die
Poli
zei
ihm wieder zu ihr verhelfe.“
Diese Behauptung ist unwahr.
Wahr ist, dass sich niemand
beklagt hat und beklagen konn
te, dass ich ihm „eine Milliarde abgezapft“
habe, weil ich nie
mandem eine Milliarde abgezapft habe.
Sie schreiben auf Seite 48,
fünfte Zeile von unten:
8„Es handle sich hier um ein
sogenanntes ‚schwebendes Verfahren‘
und bezüglich der
Betrugsfakten gab er die Aufklärung, dass die
Reparatur durch
‚Schadensgutmachung‘ erfolgen könne.“
Die darin enthaltene
Behauptung, dass gegen mich irgend
ein „schwebendes Verfahren“
vorhanden sei und dass ich die Repa
ratur
irgendwelcher Betrugsfakten durch „Schadengutmachung“ re
pariert haben
konnte, ist unwahr.
Wahr ist, dass gegen mich in
Ungarn gar kein Verfahren
schwebt.
9Wahr ist weiters, dass
ich niemals die Reparatur irgend
welcher
Betrugsfakten durch „Schadensgutmachung“
erreicht habe.
Sie veröffentlichen auf Seite 49,
neunte Zeile von oben:
„Er hatte aber die Rechnung nur mit
dem ‚Volkswirt‘ gemacht, näm
lich als
Grundlage seiner Bemühungen die etwas lückenhafte Leu
mundsnote
verwendet, die von jenem gedruckt war, nicht ahnend,
dass die offizielle 16
enthielt, weshalb man ihm die Bereinigung
des sechzehnten, eines
Betrugsfaktums, in Budapest schuldig blieb“
Diese Behauptung ist
unwahr.
Wahr ist, dass die
Oberstadthauptmannschaft der Budapester
königlich-ungarischen Staatspolizei mit ihrer Note
ad 145788/925 fk II
sämtliche, mich betreffenden Fakten, also
auch die sechzehnte,
bereinigt hat, ebenso wie ich selbst alle
diese Fakten durch Vorlage
der bezughabenden Gerichtsbeschlüsse
schon im Jahre 1923 zur Zahl
IX 5940/23 durch den Nachweis berei
nigt habe, dass
ich ein vollkommen unbescholtenes Vorleben habe,
dass in allen in der
Leumundsnote angeführten Angelegenheiten
jedes Verfahren zum grossen
Teile schon im Stadium der Vorunter
suchung mangels
strafbaren Tatbestandes eingestellt wurde, dass
das Verfahren in dem
Grossteil dieser Angelegenheiten nicht gegen
meine Person gerichtet war
und demzufolge aus diesen Angelegen
heiten auf meine
moralische Integrität gar kein Schatten fällt.
Sie veröffentlichen auf Seite 51,
fünfte Zeile von oben:
10„Békessy, der seinen Namen so schreibt / ssy ist in Ungarn ein
Adelszeichen / Békesi – so wird er richtig geschrieben –
hat frü
her
anders / vermutlich Blau oder Braun / geheissen.“
Diese Behauptung ist unwahr.
Wahr ist, dass ich niemals
Braun oder Blau geheissen habe
und mein Name richtig Békessy geschrieben
wird, da laut Justiz-
Minist.-Erlass vom 18. März 1870 Z. 7102 nicht nur mein Vater,
sondern auch mein Grossvater seinen Namen so schrieb und so
zu
schreiben berechtigt
war.
Sie schreiben auf Seite 51,
18 Zeile von oben:
11„Kein aktiver Offizier schikanierte
seine Leute derart, wie er
seine Altersgenossen, deren Rangerster er war. Es waren von
zirka
30
10 zirka 10, die er vor der Offiziersprüfung aus der Schule
und ins Feld
jagte.“
Diese Behauptung ist
unwahr.
Wahr ist, dass ich von 30
keinen einzigen Menschen aus
der Schule und ins Feld jagte. Wahr ist, dass vor der Offiziers-
prüfung überhaupt niemand
aus der Schule entlassen und ins Feld
geschickt wurde. Wahr ist,
dass ich mit der Frage der Absendung
ins Feld überhaupt nichts zu
tun hatte. Wahr ist, dass die Ab
sendung ins Feld
jeweils direkt vom Militärkommando oder vom
Kriegsministerium, ohne
Vorschlag der Einjährig-Freiwilligen-
Schule, anbefohlen wurde.
Wahr ist auch, dass ich meine Alters
genossen nicht
schikaniert habe, sondern von diesen gelegentlich
der Offiziersprüfung ein
Dankschreiben für erwiesene Freundschaft
und Kollegialität erhielt.
12Sie schreiben auf Seite 51,
zwölfte Zeile von unten:
13„Mit einem Wort, Békesi wurde nicht zum Kadetten befördert und
er sollte als
Unteroffizier ins Feld.“
Die darin enthaltene
Behauptung, dass mein Name Békesi
lautet, ist unwahr. Wahr ist
vielmehr, dass die richtige Schreib
art meines Namens
Békessy ist. Wahr ist weiters, dass ich, Békessy,
nach Absolvierung der
Offiziersprüfung als Rangerster zum Kadetten
befördert und in dieser
Eigenschaft am 11. April 1916 an die ita
lienische Front
ins Feld ging.
14Sie schreiben auf Seite 51,
4. Zeile von unten:
„Bekesi war auch drei oder vier Tage im Feld / beim Train / dann
verschwand er
wieder.“15
Diese Behauptung ist
unwahr.
Wahr ist, dass ich vom 11.
April 1916 bis 8. November
1917, mit einer Unterbrechung von zweimal drei Wochen, andauernd
im Felde stand, und zwar bis
zum Vormarsch an der italienischen
Front bis Arsiero und dann an der rumänischen Front bei Kirlibaba
Dornawatra und niemals beim Train war, sondern als
Aufklärer
Dienste
leistete.
16Sie schreiben auf Seite 52,
1. Zeile von unten:
17„Sonst weiss ich über Békesis Soldatentum nichts, nur dass er
inzwischen ein
Importgeschäft in der Vámházkőrut hatte, welches
/ falscher Konkurs? /
eines Tages gesperrt wurde.“
Die darin enthaltene
Behauptung, dass mein Name Békesi
lautet, ist unwahr. Wahr ist
vielmehr, dass die richtige Schreib
art meines Namens
Békessy ist. Wahr ist weiters, dass ich
nie
mals auf
dem Vámházkőrut oder sonstwo
ein Importgeschäft hatte,
welches aus falschem Konkurs oder sonst aus einem anderen Grunde
gesperrt wurde.
18Sie schreiben auf Seite 52,
10. Zeile von oben:
19„Nach dem Sturz der Diktatur gibt er
eine weisse Börsenzeitung
heraus, doch erschienen
nur 1–2 Nummern; die Konkurrenz macht
die konterrevolutionäre
Regierung aufmerksam und Békesi fährt
nach Wien.“
Diese Behauptung ist
unwahr.
Wahr ist, dass ich nach dem
Sturz der Diktatur wegen
des
Verdachtes der Aufreizung und Aufwiegelung, begangen durch
die Presse, verhaftet wurde,
nach Einstellung des Verfahrens
weder eine weisse noch sonst
irgend eine andere Börsenzeitung
herausgab und vom Tage
meiner Enthaftung bis zu meiner am 5.
Mai 1920 erfolgten Abreise
nach Wien journalistisch überhaupt
nicht tätig war. Es ist
weiters wahr, dass mein Name Békessy
und nicht Békesi lautet.
Sie schreiben auf Seite 52,
14. Zeile von unten:
20„Im Verlaufe eines gegen Genannten
angestrengten ehrenamtlichen
Verfahrens wurde das
Urteil gefällt / im August 1915 / der Genann
te sei
verpflichtet, beim Rapport in Anwesenheit von je zwei
Vertretern des
Offizierskorps und der Freiwilligen zu erklären,
er habe gegen seine Offiziers- und
Freiwilligen-Kameraden bös
willige Verleumdungen und lügnerische Behauptungen
verbreitet.“
Diese Behauptung ist
unwahr.
Wahr ist, dass ein
derartiges Urteil nicht gefällt wurde
und ich beim Rapport eine
derartige Meldung abzugehen niemals
verhalten wurde.
21Sie schreiben auf Seite 53,
erste Zeile von oben:
22„Auf Grund eines Befehls wurde bei
der im Herbst 1916 beim Er
satzkader des genannten Regiments unter Vorsitz des Majors
Schiemann abgehaltenen Offiziersversammlung von neuem
verhandelt
und der
Angeklagte einstimmig zum Verluste der Würdigung
zum
Erlangen des
Offiziersranges verurteilt, demselben die Offiziers
aspirantenzeichen entzogen und seine Abschickung ins Feld unter
bewaffneter Eskorte
anbefohlen.“
Diese Behauptung ist
unwahr.
Wahr ist, dass die im Herbst
1916 beim Ersatzkader des
Gebirgsartillerieregiments Nr 4 unter Vorsitz des Majors Schiemann
abgehaltene
Offiziersversammlung überhaupt kein Urteil gefällt
hat und im Sinne des
Dienstreglements gar nicht fällen konnte,
vielmehr sich darauf
beschränken musste, dem Militärkommando einen
Vorschlag zu unterbreiten.
Der dahingehende Vorschlag der Offi
ziersversammlung,
man möge mir das Recht auf weitere Beförderung
absprechen, wurde vom
Militärkommando Budapest mit Beschluss
Nr. 413700/4-1917
und mit K.M. Erlass Nr 16768 abgewiesen, das Ver
fahren wegen
Mangelhaftigkeit der Untersuchung, Mangel an hinrei
chenden Beweisen
und mit Rücksicht auf tapferes Verhalten vor dem
Feinde im Aufklärungsdienst
und Belobung im Gruppenkomnandobefehl
„Janecka“ anulliert. Wahr
ist weiters, dass ich niemals mit bewaff-
neter Eskorte ins Feld ging,
hingegen beide Male als Transport
kommandant an die
Front reiste.
Sie schreiben auf Seite 53,
17. Zeile von oben:
2324„Die Erledigung der Angelegenheit
ging nicht glatt, weil die
darauf bezughabenden Akten von Zeit zu Zeit verschwanden.“
Diese Behauptung ist
unwahr.
Wahr ist, dass kein Akt
jemals verschwunden ist, vielmehr
sämtliche Akten noch heute
gesammelt vorhanden sind.
25Sie schreiben auf Seite 53,
16. Zeile von unten:
26„Emmerich
Békessy verlangte und erhielt von K.H. seinem
Kameraden
mehrere
Tausend Kronen geliehen und gab einen Schuldbrief darüber.
Zum Dank dafür zeigte
Bekessy
K.H. an, er habe, als er krankheits
halber dem
Dienst ferngeblieben war, seinen Vorgesetzten irrege
führt, da er
eigentlich gesund war. Er machte eine zweite Anzeige,
letztere anonym, worin
er H. anklagte, er habe sich in einer
Schuldsache /
kölcsönügyben / inkorrekt benommen. Nach diesen Anzei
gen suchte er
H. auf und teilte ihm mit, es stehe in seiner
Macht
als
Dienstführender der Freiwilligenschule die Anzeigen verschwin
den zu
lassen, sodass ihm kein Leid geschehen könne, bat aber als
Gegenleistung um
Nachlass seiner Schuld und Rückgabe des in H.s
Besitz befindlichen
Schuldbriefes. Békessy konnte den
Schuldbrief
nicht
erlangen, obzwar er angeblich auch nicht davor zurückschrak,
H. mit niederschiessen zu bedrohen.“
Diese Behauptungen sind
unwahr.
Wahr ist, dass ich mir von
meinem Kameraden K.H. nie
mals mehrere
Tausend Kronen geliehen habe. Wahr ist, dass ich K.H.
niemals, weder anonym, noch
sonstwie angezeigt habe, wahr ist
weiters, dass ich H. niemals aufgesucht habe und ihm niemals mit-
geteilt habe, es stehe in
meiner Macht die Anzeigen verschwinden
zu lassen, sodass ihm kein
Leid geschehen könne und wahr ist,
dass ich keinerlei
Gegenleistung verlangt habe. Wahr ist weiters,
dass ich H. niemals mit Niederschiessen bedroht habe.
27Sie veröffentlichen
auf Seite
54, 12. Zeile von oben:
28„Trotzdem wusste er es zu umgehen,
dass man ihn ins Feld schick
te, weil er
einerseits eine Zeitlang ständig den Kranken spielte,
andererseits später als
Journalist seine Befreiung zu erlangen
wusste.“
Diese Behauptung ist
unwahr.
Wahr ist, dass ich vom 11.
April 1916 bis 3. November 1917,
mit einer Unterbrechung von
zweimal drei Wochen, andauernd im
Felde stand.
29Sie veröffentlichen
auf Seite
54, 18. Zeile von oben:
30„Ich hatte insofern eine Affäre mit
ihm, als er meinen Kommandan
ten
dazu veranlasste, mich bei der Offiziersprüfung durchfallen
zu lassen.“
Diese Behauptung ist
unwahr.
Wahr ist, dass ich mit
niemandem eine Affäre hatte, weil
ich den Kommandanten veranlasste, jemanden bei der Offiziersprü
fung durchfallen
zu lassen. Wahr ist, dass ich auf das Ergebnis
der Offiziersprüfung gar
keinen Einfluss nehmen konnte.
31Sie schreiben auf Seite 54,
11. Zeile von unten:
32„Da er seine Schuld nicht bezahlen
konnte, wollte er H. gewaltsam
angeblich mit Bedrohung
seines Lebens dazu zwingen, dass er ihm
den Schuldschein
zurückgebe.“
Diese Behauptung ist
unwahr.
Wahr ist, dass ich jede
Schuld bezahlen konnte und
niemanden damit bedroht
habe, mir irgend einen Schuldschein
mit Gewalt
zurückzugeben.
Sie veröffentlichen auf Seite 55,
7. Zeile von oben:
„Der hauptsächlich Bedrohte wurde später als Zeuge darüber ver
nommen, dass
es nicht bei der ehrenrätlichen Ordnung der Ange
legenheit
geblieben, sondern dass der Freibeuter – auf dessen
Gedeihen knapp vor dem
Zusammenbruch ein oesterreichischer
Finanzminister sich betrank – wegen Erpressung und
Verleumdung
abgestraft worden sei.“
Diese Behauptung ist unwahr.
Wahr ist, dass ich niemals,
weder militärgerichtlich,
noch sonst auf irgend eine andere Art oder vor einer anderen
Behörde wegen Erpressung und
Verleumdung abgestraft worden bin
und auch niemals wegen
Erpressung und Verleumdung angeklagt war.
Wahr ist weiters, dass Herr
Kollmann, ehemals Bundesminister
für Finanzen, sich niemals
auf mein Gedeihen betrank, sondern
einen Toast auf meine
Zeitungen ausbrachte.
33Sie schreiben auf Seite 55,
Zeile 7 von unten:
34„Jene beiden Sittenzeugnisse seien
‚erschlichen‘“.
Diese Behauptung ist
unwahr.
Wahr ist, dass die
Budapester königl. Oberstadthauptmann
schaft die
Sittenzeugnisse vom 18. Dezember 1923 und 7. Oktober
1925 Nr 33521 und 19247
meinem Budapester Rechtsfreund Dr.
Michael Tarján im Amtswege aushändigte und diese am 15.
Dezem
ber 1925
Z. 12006 nur einzog, weil „beide Zeugnisse bezüglich
der politischen Einwandfreiheit des Emmerich
Békessy den Tat
sachen nicht entsprechende Daten enthalten“ und eine
Neuausfer
tigung unter Berücksichtigung der gegen mich geführten Unter-
suchung wegen Aufreizung
sich als notwendig ergeben hat.
Sie veröffentlichen auf Seite 57,
Zeile 5 von unten:
35„Vorher schon hatte ich in Erfahrung
gebracht, dass Békessy
ausser den in der
Leumundsnote verzeichneten Delikten, die
angeblich niemals zu
einer Verurteilung geführt hatten, wäh
rend seiner
militärischen Dienstleistung sich eine Verfehlung
habe zuschulden kommen
lassen, für die er bestraft worden ist.“
36Diese Behauptungen
sind unwahr.
Wahr ist, dass ich weder
wegen der in der Leumundsnote
verzeichneten Delikte, noch während meiner militärischen Dienst
zeit für irgend
eine Verfehlung bestraft worden bin.
37Sie veröffentlichen
auf Seite
59, Zeile 14 von oben:
38„Ich erfuhr, dass Békessy wegen Verleumdung und Erpressung
militärgerichtlich
abgeurteilt wurde.“
Diese Behauptung ist
unwahr.
Wahr ist, dass ich wegen
Verleumdung und Erpressung mili
tärgerichtlich
niemals abgestraft wurde.
39Sie veröffentlichen
auf Seite
60, Zeile 16 von oben:
40„Zu dieser Nummer hat aber Herr Békessy im Jahre 1923 eine
Amtsbestätigung
vorgelegt, dass das Verfahren auf Grund der Be
rufung der
Angeklagten Emmerich Békessy und Dr. Ludwig
Lázár
einen günstigen Verlauf
genommen habe. Es ist nun ganz unmög
lich, dass
Békessy in demselben Akt Kläger und
Angeklagter war.“
Diese Behauptung ist
unwahr.
Wahr ist, dass zu dieser
Nummer eine Amtsbestätigung
vorgelegt wurde, aus der hervorgeht, dass die Commercia A.G.
gegen Wilhelm Nagel & Co. eine Anzeige erstattet hat und die
zur selben Nummer gegebene
Gegenanzeige dieser Firma mangels
strafbaren Tatbestandes
unberücksichtigt geblieben ist.
41Sie schreiben auf Seite 60,
Zeile 9 von unten:
„Dass dieser selbst bei Herrn Hofrat
Pollak erschienen sei,
um eine Besserung seiner
Lage herbeizuführen, wobei er so
en passant auf das
‚gebesserte‘ Betragen der ‚Stunde‘
gegen
über
der Polizei hingewiesen habe.“
Diese Behauptungen sind
unwahr.
Wahr ist vielmehr, dass ich
niemals zu dem Zwecke bei
Hofrat Pollak erschienen bin, um eine
Besserung meiner Lage
herbeizuführen, sondern von diesem die Richtigstellung der
unrichtigen Auskünfte des
Polizeipräsidiums in der Leumunds
note vom 14.
November 1923 Pr. Zl. IV.1546/6 begehrte. Wahr
ist weiters, dass ich mit
keinem Worte auf das „gebesserte“
Betragen der „Stunde“ gegenüber der Polizei hingewiesen habe,
vielmehr von Hofrat Pollak die Versicherung der freundschaft
lichsten Gefühle
und den dahingehenden Wunsch des Polizeiprä
sidenten Schober entgegennahm, dieser wünsche ein
besseres
Einvernehmen mit
der „Stunde“.
42Sie veröffentlichen
auf Seite
67, Zeile 12 von oben:
„… Dass Békessy beim Gebirgsartillerieregiment Nr 4 als
Vampir gedient,
militärgerichtlich abgeurteilte Erpressungen
an Menschenblut verübt
habe und der Charge des Kadettaspiran
ten mit
Schimpf verlustig gegangen sei.“
Diese Behauptung ist
unwahr.
Wahr ist, dass ich beim
Gebirgsartillerieregiment
Nr. 4 niemals militärgerichtlich abgeurteilte Erpressungen an
Menschenblut verübt habe und
wahr ist, dass ich der Charge des
Kadettaspiranten nicht
verlustig gegangen bin.
Sie schreiben auf Seite 87,
Zeile 20 von unten:
43„Das aber weiss ich, dass auf Herrn
Hofrat Pollak – wen
immer vor übler
journalistischer Nachrede zu schützen sein
Interesse war – die
Versicherung des Herrn Békessy Eindruck
gemacht hat, dass die
‚Stunde‘ jetzt so brav geworden
sei.“
Diese Behauptung ist unwahr.
Wahr ist, dass ich niemals
Herrn Hofrat Pollak versichert
habe, dass die „Stunde“ jetzt so brav geworden sei,
vielmehr
von ihm den
Wunsch des Polizeipräsidenten Schober
entgegennahm,
die „Stunde“ möge brav werden.
Gegenüber der auf Seite 93,
von Zeile 17 bis Zeile 37
veröffentlichten unwahren
Tatsachen verlange ich die Veröffent
lichung der
nachfolgenden Berichtigung:
44Es ist unwahr, dass
ich Beziehungen zur Horthy-Regierung
anknüpfte. Wahr ist, dass
ich mit der Horthy-Regierung keinerlei
Beziehungen anknüpfte. Es
ist unwahr, dass ich „erwachende
Christen
fetierte.“ Wahr ist, dass ich niemals „erwachende
Christen“
feierte.
Es ist unwahr, dass ich, um
Rotgardisten zu denunzieren, Tele
gramme
ausschickte. Wahr ist, dass ich niemals Rotgardisten
denunzierte und niemals
solche Telegramme ausschickte.
45Es ist unwahr, dass
ich während meiner letzten Zeit der ungari
schen Regierung
Dienste geleistet habe. Wahr ist, dass ich nie
mals solche
Dienste geleistet habe.
Es ist unwahr, dass ich in
Ungarn eine Justiz-Komödie inszenier
te. Wahr ist,
dass ich in Ungarn gegen mich eine Selbstanzeige
erstattete, um
verleumderische Wiener Gerüchte in einem objek
tiven
Strafverfahren untersuchen zu lassen.
Es ist unwahr, dass der Fall
Békessy einen Fall der Staats
korruption
darstellt. Wahr ist, dass mein Fall mit dem Staate
überhaupt nichts zu tun hat.
Sie schreiben auf Seite
112, Zeile 19 von oben:
„Dass von einer Begünstigung des Emmerich
Békessy durch die
Polizeidirektion oder durch
einzelne Funktionäre desselben
die Rede sein
kann.“
Diese Behauptung ist unwahr.
Wahr ist, dass von einer
Begünstigung meiner Person durch
die Polizeidirektion oder durch einzelne Funktionäre derselben
nicht die Rede sein kann.