Die Fackel


Gemäss § 23 des Pressgesetzes verlange ich die
nachstehende Berichtigung der in den Nummern 771–776 der „Fackel“
erschienenen, mich betreffenden unwahren Tatsachen und zwar ohne
Einschaltungen und Weglassungen in der nach Einlangen dieser Be
richtigung erscheinenden ersten oder zweiten Nummer, in demselben
Teile der Zeitung und in der gleichen Schrift wie die zu berich
tigende Mitteilung:


Sie schreiben auf Seite 1, achte Zeile von unten:
1„Unverkennbar ist der Polizeipräsident erpresserischen Drohungen
des Békessy erlegen“.


Diese Behauptung ist unwahr.


Wahr ist, dass ich den Polizeipräsidenten niemals
und auf keine Art bedroht habe.


Sie schreiben auf Seite 35, dreizehnte Zeile von
unten:
„Wie er sich’s bei der Budapester Behörde gerichtet hat, wird zu
ersehen sein.“


Diese Behauptung ist unwahr.


Wahr ist, dass ich mir bei den Budapester Behörden
nichts gerichtet habe.


Sie schreiben auf Seite 36, zwölfte Zeile von oben:
„Meine Beschuldigung geht dahin, dass Herr Schober in den Tagen,
da die Aktion gegen den Erpresser Grosswiens in seinem mir kund
getanen Sinne, in der von mir gewiesenen, von ihm geförderten
Richtung, ihrem wohltätigen Abschluss zugeführt werden sollte,
beeinflusst durch eine lange fortwirkende Erpressung – die nicht
auf seine Person abgezielt war – dem Erpresser für eine anhängige
Gerichtssache und so für sein weiteres Wirken Vorschub geleistet
hat.“


Es ist unwahr, dass Herr Schober mir für eine anhängige
Gerichtssache und so für mein weiteres Wirken, beeinflusst durch
eine lange fortwirkende Erpressung, die nicht auf seine Person
abgezielt war, Vorschub geleistet hat.


Wahr ist, dass ich Herrn Schober in keiner Weise beein
flusst habe und er mir keinen Vorschub geleistet hat.


Sie schreiben auf Seite 39, zehnte Zeile von unten:
2„Die Polizeidirektion, die schon als Emmerich Békessy bei der
burgenländischen Regierung um Einbürgerung angesucht hatte, dieser
Stelle eine aufrechte Erledigung dieses Ansuchens abgeraten hatte,
nahm auf Grund der ihr zugekommenen Nachrichten, dass sich Békessy
auch um das Heimatsrecht in Wien bewerbe, mit Rücksicht auf das
gegen Békessy vorliegende Material dessen Abschaffung aus Österreich
in Aussicht.“


Diese Behauptung ist unwahr.


Wahr ist, dass die Polizeidirektion am 15. Mai 1923, als
ich mich um das Heimatrecht in Wien beworben habe, folgendes Zeug
nis zu den Akten gegeben hat: „Die Polizeidirektion bestätigt dem
Herrn Emmerich Békessy zwecks Erlangung der oesterreichischen Staats
bürgerschaft, dass wider denselben in moralischer und staatsbürger-
licher Hinsicht Nachteiliges nicht vorgemerkt ist. Wien, am 15. Mai
1923. Polizeidirektion Wien. Unleserliche Unterschrift.“


Sie schreiben auf Seite 40, 21. Zeile von oben:


3„Weiters wurde in ihr mitgeteilt, dass Békessy ‚nach der Aeusserung
weiter journalistischer Kreise in Wien in seiner journalistischen
Tätigkeit laut eigener Aussage eine ganz eigenartige Auffassung
vertrete, die von der Wiener Journalistik als mit den Standespflich
ten eines Journalisten nicht vereinbar angesehen werde. Diese Auf
fassung geht dahin, dass ebenso wie der Rechtsanwalt oder der Arzt
von seinem Klienten, beziehungsweise Patienten für geleistete Dien
ste honoriert werde, auch der Journalist auf Entlohnung von Seite
jener Personen Anspruch erheben könne, welchen er durch Publikatio
nen, aber auch durch Verschweigung von Mitteilungen Dienste erwiesen
habe.‘“


Es ist unwahr, dass ich laut eigener Aussage eine solche
Auffassung vertrete.


Wahr ist, dass ich Derartiges über meine journalistische
Auffassung niemals ausgesagt habe und eine solche Auffassung auch
nicht vertrete.


Sie veröffentlichen auf Seite 41, dritte Zeile von oben:
4„Dem Beschwerdeführer wurde bedeutet, dass die Polizeidirektion
die dem Gericht seinerzeit erteilte Auskunft auf Grund des ihr vor
liegenden Aktenmaterials und dem Ergebnis der vertraulich gepfloge
nen Erhebungen erteilt habe. Es wäre der Partei freigestanden, bei
Gericht gegen die Ausführungen der Leumundsnote zu protestieren.
Nunmehr nach erledigtem Gerichtsverfahren liege für die Polizeidirektion ein Anlass, die von ihr gegebene Information zu revidieren,
nicht vor.“


Diese Behauptung ist unwahr.


Wahr ist, dass mir, dem Beschwerdeführer, vom Chef der
Staatspolizei, Hofrat Pollak erklärt wurde, dass die Polizeidirektion gerne gewillt ist, die von ihr dem Gerichte erteilte Auskunft
im Jahre 1923 einer Revision zu unterziehen und mit mir in mehrfa
chen, oft stundenlang währenden Besprechungen Art und Form dieser
Revision vereinbart wurde.


5Sie schreiben auf Seite 43, neunte Zeile von oben:
6„… dass Békessy diese Frist genützt hatte, die ungarischen
Behörden ‚umzustimmen‘“.


Diese Behauptung ist unwahr.


Wahr ist, dass ich keine Frist genützt habe, um unga
rische Behörden „umzustimmen“.


Sie schreiben auf Seite 45, neunte Zeile von oben:
„… dass eine weite Partie ihrer öffentlichen Meinung von einem
Schieber, Betrüger und militärgerichtlich abgeurteilten Erpresser
beherrscht werde, der im Krieg als Leiter einer Budapester Einjährig-
Freiwilligen-Schule seine Untergebenen in der Zucht der buchstäbli
chen Alternative ‚Geld oder Leben‘ gehalten hat.“


Es ist unwahr, dass ich militärgerichtlich als Er
presser abgeurteilt wurde.


Wahr ist, dass ich militärgerichtlich vollkommen un
bescholten bin. Es ist unwahr, dass ich im Krieg meine Untergebenen
als Leiter einer Budapester Einjährig-Freiwilligen-Schule in der
Zucht der buchstäblichen Alternative „Geld oder Leben“ gehalten habe.


Wahr ist, dass ich im Kriege als Leiter einer Einjäh
rig-Freiwilligen-Schule meine Untergebenen als guter Freund und
Kamerad behandelt habe.


Sie schreiben auf Seite 47, fünfzehnte Zeile von
unten:


7„Erst kürzlich sei bei ihm ein grosser Finanzmann erschienen –
‚nicht aber den Sie meinen‘ – der beklagte sich, soeben habe ihm
der Békessy ‚eine Milliarde abgezapft‘ und wollte, dass die Poli
zei ihm wieder zu ihr verhelfe.“


Diese Behauptung ist unwahr.


Wahr ist, dass sich niemand beklagt hat und beklagen konn
te, dass ich ihm „eine Milliarde abgezapft“ habe, weil ich nie
mandem eine Milliarde abgezapft habe.


Sie schreiben auf Seite 48, fünfte Zeile von unten:
8„Es handle sich hier um ein sogenanntes ‚schwebendes Verfahren‘
und bezüglich der Betrugsfakten gab er die Aufklärung, dass die
Reparatur durch ‚Schadensgutmachung‘ erfolgen könne.“


Die darin enthaltene Behauptung, dass gegen mich irgend
ein „schwebendes Verfahren“ vorhanden sei und dass ich die Repa
ratur irgendwelcher Betrugsfakten durch „Schadengutmachung“ re
pariert haben konnte, ist unwahr.


Wahr ist, dass gegen mich in Ungarn gar kein Verfahren
schwebt.


9Wahr ist weiters, dass ich niemals die Reparatur irgend
welcher Betrugsfakten durch „Schadensgutmachung“ erreicht habe.


Sie veröffentlichen auf Seite 49, neunte Zeile von oben:
„Er hatte aber die Rechnung nur mit dem ‚Volkswirt‘ gemacht, näm
lich als Grundlage seiner Bemühungen die etwas lückenhafte Leu
mundsnote verwendet, die von jenem gedruckt war, nicht ahnend,
dass die offizielle 16 enthielt, weshalb man ihm die Bereinigung
des sechzehnten, eines Betrugsfaktums, in Budapest schuldig blieb“


Diese Behauptung ist unwahr.


Wahr ist, dass die Oberstadthauptmannschaft der Budapester königlich-ungarischen Staatspolizei mit ihrer Note
ad 145788/925 fk II sämtliche, mich betreffenden Fakten, also
auch die sechzehnte, bereinigt hat, ebenso wie ich selbst alle
diese Fakten durch Vorlage der bezughabenden Gerichtsbeschlüsse
schon im Jahre 1923 zur Zahl IX 5940/23 durch den Nachweis berei
nigt habe, dass ich ein vollkommen unbescholtenes Vorleben habe,
dass in allen in der Leumundsnote angeführten Angelegenheiten
jedes Verfahren zum grossen Teile schon im Stadium der Vorunter
suchung mangels strafbaren Tatbestandes eingestellt wurde, dass
das Verfahren in dem Grossteil dieser Angelegenheiten nicht gegen
meine Person gerichtet war und demzufolge aus diesen Angelegen
heiten auf meine moralische Integrität gar kein Schatten fällt.


Sie veröffentlichen auf Seite 51, fünfte Zeile von oben:
10Békessy, der seinen Namen so schreibt / ssy ist in Ungarn ein
Adelszeichen / Békesi – so wird er richtig geschrieben – hat frü
her anders / vermutlich Blau oder Braun / geheissen.“


Diese Behauptung ist unwahr.


Wahr ist, dass ich niemals Braun oder Blau geheissen habe
und mein Name richtig Békessy geschrieben wird, da laut Justiz-
Minist.-Erlass vom 18. März 1870 Z. 7102 nicht nur mein Vater,
sondern auch mein Grossvater seinen Namen so schrieb und so zu
schreiben berechtigt war.


Sie schreiben auf Seite 51, 18 Zeile von oben:
11„Kein aktiver Offizier schikanierte seine Leute derart, wie er
seine Altersgenossen, deren Rangerster er war. Es waren von zirka
30 10 zirka 10, die er vor der Offiziersprüfung aus der Schule
und ins Feld jagte.“


Diese Behauptung ist unwahr.


Wahr ist, dass ich von 30 keinen einzigen Menschen aus
der Schule und ins Feld jagte. Wahr ist, dass vor der Offiziers-
prüfung überhaupt niemand aus der Schule entlassen und ins Feld
geschickt wurde. Wahr ist, dass ich mit der Frage der Absendung
ins Feld überhaupt nichts zu tun hatte. Wahr ist, dass die Ab
sendung ins Feld jeweils direkt vom Militärkommando oder vom
Kriegsministerium, ohne Vorschlag der Einjährig-Freiwilligen-
Schule, anbefohlen wurde. Wahr ist auch, dass ich meine Alters
genossen nicht schikaniert habe, sondern von diesen gelegentlich
der Offiziersprüfung ein Dankschreiben für erwiesene Freundschaft
und Kollegialität erhielt.


12Sie schreiben auf Seite 51, zwölfte Zeile von unten:
13„Mit einem Wort, Békesi wurde nicht zum Kadetten befördert und
er sollte als Unteroffizier ins Feld.“


Die darin enthaltene Behauptung, dass mein Name Békesi
lautet, ist unwahr. Wahr ist vielmehr, dass die richtige Schreib
art meines Namens Békessy ist. Wahr ist weiters, dass ich, Békessy,
nach Absolvierung der Offiziersprüfung als Rangerster zum Kadetten
befördert und in dieser Eigenschaft am 11. April 1916 an die ita
lienische Front ins Feld ging.


14Sie schreiben auf Seite 51, 4. Zeile von unten:
Bekesi war auch drei oder vier Tage im Feld / beim Train / dann
verschwand er wieder.“15


Diese Behauptung ist unwahr.


Wahr ist, dass ich vom 11. April 1916 bis 8. November
1917, mit einer Unterbrechung von zweimal drei Wochen, andauernd
im Felde stand, und zwar bis zum Vormarsch an der italienischen
Front bis Arsiero und dann an der rumänischen Front bei Kirlibaba
Dornawatra und niemals beim Train war, sondern als Aufklärer
Dienste leistete.


16Sie schreiben auf Seite 52, 1. Zeile von unten:
17„Sonst weiss ich über Békesis Soldatentum nichts, nur dass er
inzwischen ein Importgeschäft in der Vámházkőrut hatte, welches
/ falscher Konkurs? / eines Tages gesperrt wurde.“


Die darin enthaltene Behauptung, dass mein Name Békesi
lautet, ist unwahr. Wahr ist vielmehr, dass die richtige Schreib
art meines Namens Békessy ist. Wahr ist weiters, dass ich nie
mals auf dem Vámházkőrut oder sonstwo ein Importgeschäft hatte,
welches aus falschem Konkurs oder sonst aus einem anderen Grunde
gesperrt wurde.


18Sie schreiben auf Seite 52, 10. Zeile von oben:
19„Nach dem Sturz der Diktatur gibt er eine weisse Börsenzeitung
heraus, doch erschienen nur 1–2 Nummern; die Konkurrenz macht
die konterrevolutionäre Regierung aufmerksam und Békesi fährt
nach Wien.“


Diese Behauptung ist unwahr.


Wahr ist, dass ich nach dem Sturz der Diktatur wegen
des Verdachtes der Aufreizung und Aufwiegelung, begangen durch
die Presse, verhaftet wurde, nach Einstellung des Verfahrens
weder eine weisse noch sonst irgend eine andere Börsenzeitung
herausgab und vom Tage meiner Enthaftung bis zu meiner am 5.
Mai 1920 erfolgten Abreise nach Wien journalistisch überhaupt
nicht tätig war. Es ist weiters wahr, dass mein Name Békessy
und nicht Békesi lautet.


Sie schreiben auf Seite 52, 14. Zeile von unten:
20„Im Verlaufe eines gegen Genannten angestrengten ehrenamtlichen
Verfahrens wurde das Urteil gefällt / im August 1915 / der Genann
te sei verpflichtet, beim Rapport in Anwesenheit von je zwei
Vertretern des Offizierskorps und der Freiwilligen zu erklären,
er habe gegen seine Offiziers- und Freiwilligen-Kameraden bös
willige Verleumdungen und lügnerische Behauptungen verbreitet.“


Diese Behauptung ist unwahr.


Wahr ist, dass ein derartiges Urteil nicht gefällt wurde
und ich beim Rapport eine derartige Meldung abzugehen niemals
verhalten wurde.


21Sie schreiben auf Seite 53, erste Zeile von oben:
22„Auf Grund eines Befehls wurde bei der im Herbst 1916 beim Er
satzkader des genannten Regiments unter Vorsitz des Majors
Schiemann abgehaltenen Offiziersversammlung von neuem verhandelt
und der Angeklagte einstimmig zum Verluste der Würdigung zum
Erlangen des Offiziersranges verurteilt, demselben die Offiziers
aspirantenzeichen entzogen und seine Abschickung ins Feld unter
bewaffneter Eskorte anbefohlen.“


Diese Behauptung ist unwahr.


Wahr ist, dass die im Herbst 1916 beim Ersatzkader des
Gebirgsartillerieregiments Nr 4 unter Vorsitz des Majors Schiemann
abgehaltene Offiziersversammlung überhaupt kein Urteil gefällt
hat und im Sinne des Dienstreglements gar nicht fällen konnte,
vielmehr sich darauf beschränken musste, dem Militärkommando einen
Vorschlag zu unterbreiten. Der dahingehende Vorschlag der Offi
ziersversammlung, man möge mir das Recht auf weitere Beförderung
absprechen, wurde vom Militärkommando Budapest mit Beschluss
Nr. 413700/4-1917 und mit K.M. Erlass Nr 16768 abgewiesen, das Ver
fahren wegen Mangelhaftigkeit der Untersuchung, Mangel an hinrei
chenden Beweisen und mit Rücksicht auf tapferes Verhalten vor dem
Feinde im Aufklärungsdienst und Belobung im Gruppenkomnandobefehl
„Janecka“ anulliert. Wahr ist weiters, dass ich niemals mit bewaff-
neter Eskorte ins Feld ging, hingegen beide Male als Transport
kommandant an die Front reiste.


Sie schreiben auf Seite 53, 17. Zeile von oben:
2324„Die Erledigung der Angelegenheit ging nicht glatt, weil die
darauf bezughabenden Akten von Zeit zu Zeit verschwanden.“


Diese Behauptung ist unwahr.


Wahr ist, dass kein Akt jemals verschwunden ist, vielmehr
sämtliche Akten noch heute gesammelt vorhanden sind.


25Sie schreiben auf Seite 53, 16. Zeile von unten:
26Emmerich Békessy verlangte und erhielt von K.H. seinem Kameraden
mehrere Tausend Kronen geliehen und gab einen Schuldbrief darüber.
Zum Dank dafür zeigte Bekessy K.H. an, er habe, als er krankheits
halber dem Dienst ferngeblieben war, seinen Vorgesetzten irrege
führt, da er eigentlich gesund war. Er machte eine zweite Anzeige,
letztere anonym, worin er H. anklagte, er habe sich in einer
Schuldsache / kölcsönügyben / inkorrekt benommen. Nach diesen Anzei
gen suchte er H. auf und teilte ihm mit, es stehe in seiner Macht
als Dienstführender der Freiwilligenschule die Anzeigen verschwin
den zu lassen, sodass ihm kein Leid geschehen könne, bat aber als
Gegenleistung um Nachlass seiner Schuld und Rückgabe des in H.s
Besitz befindlichen Schuldbriefes. Békessy konnte den Schuldbrief
nicht erlangen, obzwar er angeblich auch nicht davor zurückschrak,
H. mit niederschiessen zu bedrohen.“


Diese Behauptungen sind unwahr.


Wahr ist, dass ich mir von meinem Kameraden K.H. nie
mals mehrere Tausend Kronen geliehen habe. Wahr ist, dass ich K.H.
niemals, weder anonym, noch sonstwie angezeigt habe, wahr ist
weiters, dass ich H. niemals aufgesucht habe und ihm niemals mit-
geteilt habe, es stehe in meiner Macht die Anzeigen verschwinden
zu lassen, sodass ihm kein Leid geschehen könne und wahr ist,
dass ich keinerlei Gegenleistung verlangt habe. Wahr ist weiters,
dass ich H. niemals mit Niederschiessen bedroht habe.


27Sie veröffentlichen auf Seite 54, 12. Zeile von oben:
28„Trotzdem wusste er es zu umgehen, dass man ihn ins Feld schick
te, weil er einerseits eine Zeitlang ständig den Kranken spielte,
andererseits später als Journalist seine Befreiung zu erlangen
wusste.“


Diese Behauptung ist unwahr.


Wahr ist, dass ich vom 11. April 1916 bis 3. November 1917,
mit einer Unterbrechung von zweimal drei Wochen, andauernd im
Felde stand.


29Sie veröffentlichen auf Seite 54, 18. Zeile von oben:
30„Ich hatte insofern eine Affäre mit ihm, als er meinen Kommandan
ten dazu veranlasste, mich bei der Offiziersprüfung durchfallen
zu lassen.“


Diese Behauptung ist unwahr.


Wahr ist, dass ich mit niemandem eine Affäre hatte, weil
ich den Kommandanten veranlasste, jemanden bei der Offiziersprü
fung durchfallen zu lassen. Wahr ist, dass ich auf das Ergebnis
der Offiziersprüfung gar keinen Einfluss nehmen konnte.


31Sie schreiben auf Seite 54, 11. Zeile von unten:
32„Da er seine Schuld nicht bezahlen konnte, wollte er H. gewaltsam
angeblich mit Bedrohung seines Lebens dazu zwingen, dass er ihm
den Schuldschein zurückgebe.“


Diese Behauptung ist unwahr.


Wahr ist, dass ich jede Schuld bezahlen konnte und
niemanden damit bedroht habe, mir irgend einen Schuldschein
mit Gewalt zurückzugeben.


Sie veröffentlichen auf Seite 55, 7. Zeile von oben:
„Der hauptsächlich Bedrohte wurde später als Zeuge darüber ver
nommen, dass es nicht bei der ehrenrätlichen Ordnung der Ange
legenheit geblieben, sondern dass der Freibeuter – auf dessen
Gedeihen knapp vor dem Zusammenbruch ein oesterreichischer
Finanzminister sich betrank – wegen Erpressung und Verleumdung
abgestraft worden sei.“


Diese Behauptung ist unwahr.


Wahr ist, dass ich niemals, weder militärgerichtlich,
noch sonst auf irgend eine andere Art oder vor einer anderen
Behörde wegen Erpressung und Verleumdung abgestraft worden bin
und auch niemals wegen Erpressung und Verleumdung angeklagt war.


Wahr ist weiters, dass Herr Kollmann, ehemals Bundesminister
für Finanzen, sich niemals auf mein Gedeihen betrank, sondern
einen Toast auf meine Zeitungen ausbrachte.


33Sie schreiben auf Seite 55, Zeile 7 von unten:
34„Jene beiden Sittenzeugnisse seien ‚erschlichen‘“.


Diese Behauptung ist unwahr.


Wahr ist, dass die Budapester königl. Oberstadthauptmann
schaft die Sittenzeugnisse vom 18. Dezember 1923 und 7. Oktober
1925 Nr 33521 und 19247 meinem Budapester Rechtsfreund Dr.
Michael Tarján im Amtswege aushändigte und diese am 15. Dezem
ber 1925 Z. 12006 nur einzog, weil „beide Zeugnisse bezüglich
der politischen Einwandfreiheit des Emmerich Békessy den Tat
sachen nicht entsprechende Daten enthalten“ und eine Neuausfer
tigung unter Berücksichtigung der gegen mich geführten Unter-
suchung wegen Aufreizung sich als notwendig ergeben hat.


Sie veröffentlichen auf Seite 57, Zeile 5 von unten:
35„Vorher schon hatte ich in Erfahrung gebracht, dass Békessy
ausser den in der Leumundsnote verzeichneten Delikten, die
angeblich niemals zu einer Verurteilung geführt hatten, wäh
rend seiner militärischen Dienstleistung sich eine Verfehlung
habe zuschulden kommen lassen, für die er bestraft worden ist.“


36Diese Behauptungen sind unwahr.


Wahr ist, dass ich weder wegen der in der Leumundsnote
verzeichneten Delikte, noch während meiner militärischen Dienst
zeit für irgend eine Verfehlung bestraft worden bin.


37Sie veröffentlichen auf Seite 59, Zeile 14 von oben:
38„Ich erfuhr, dass Békessy wegen Verleumdung und Erpressung
militärgerichtlich abgeurteilt wurde.“


Diese Behauptung ist unwahr.


Wahr ist, dass ich wegen Verleumdung und Erpressung mili
tärgerichtlich niemals abgestraft wurde.


39Sie veröffentlichen auf Seite 60, Zeile 16 von oben:
40„Zu dieser Nummer hat aber Herr Békessy im Jahre 1923 eine
Amtsbestätigung vorgelegt, dass das Verfahren auf Grund der Be
rufung der Angeklagten Emmerich Békessy und Dr. Ludwig Lázár
einen günstigen Verlauf genommen habe. Es ist nun ganz unmög
lich, dass Békessy in demselben Akt Kläger und Angeklagter war.“


Diese Behauptung ist unwahr.


Wahr ist, dass zu dieser Nummer eine Amtsbestätigung
vorgelegt wurde, aus der hervorgeht, dass die Commercia A.G.
gegen Wilhelm Nagel & Co. eine Anzeige erstattet hat und die
zur selben Nummer gegebene Gegenanzeige dieser Firma mangels
strafbaren Tatbestandes unberücksichtigt geblieben ist.


41Sie schreiben auf Seite 60, Zeile 9 von unten:
„Dass dieser selbst bei Herrn Hofrat Pollak erschienen sei,
um eine Besserung seiner Lage herbeizuführen, wobei er so
en passant auf das ‚gebesserte‘ Betragen der ‚Stunde‘ gegen
über der Polizei hingewiesen habe.“


Diese Behauptungen sind unwahr.


Wahr ist vielmehr, dass ich niemals zu dem Zwecke bei
Hofrat Pollak erschienen bin, um eine Besserung meiner Lage
herbeizuführen, sondern von diesem die Richtigstellung der
unrichtigen Auskünfte des Polizeipräsidiums in der Leumunds
note vom 14. November 1923 Pr. Zl. IV.1546/6 begehrte. Wahr
ist weiters, dass ich mit keinem Worte auf das „gebesserte“
Betragen der „Stunde“ gegenüber der Polizei hingewiesen habe,
vielmehr von Hofrat Pollak die Versicherung der freundschaft
lichsten Gefühle und den dahingehenden Wunsch des Polizeiprä
sidenten Schober entgegennahm, dieser wünsche ein besseres
Einvernehmen mit der „Stunde“.


42Sie veröffentlichen auf Seite 67, Zeile 12 von oben:
„… Dass Békessy beim Gebirgsartillerieregiment Nr 4 als
Vampir gedient, militärgerichtlich abgeurteilte Erpressungen
an Menschenblut verübt habe und der Charge des Kadettaspiran
ten mit Schimpf verlustig gegangen sei.“


Diese Behauptung ist unwahr.


Wahr ist, dass ich beim Gebirgsartillerieregiment
Nr. 4 niemals militärgerichtlich abgeurteilte Erpressungen an
Menschenblut verübt habe und wahr ist, dass ich der Charge des
Kadettaspiranten nicht verlustig gegangen bin.


Sie schreiben auf Seite 87, Zeile 20 von unten:
43„Das aber weiss ich, dass auf Herrn Hofrat Pollak – wen
immer vor übler journalistischer Nachrede zu schützen sein
Interesse war – die Versicherung des Herrn Békessy Eindruck
gemacht hat, dass die ‚Stunde‘ jetzt so brav geworden sei.“


Diese Behauptung ist unwahr.


Wahr ist, dass ich niemals Herrn Hofrat Pollak versichert
habe, dass die „Stunde“ jetzt so brav geworden sei, vielmehr
von ihm den Wunsch des Polizeipräsidenten Schober entgegennahm,
die „Stunde“ möge brav werden.


Gegenüber der auf Seite 93, von Zeile 17 bis Zeile 37
veröffentlichten unwahren Tatsachen verlange ich die Veröffent
lichung der nachfolgenden Berichtigung:


44Es ist unwahr, dass ich Beziehungen zur Horthy-Regierung
anknüpfte. Wahr ist, dass ich mit der Horthy-Regierung keinerlei
Beziehungen anknüpfte. Es ist unwahr, dass ich „erwachende
Christen fetierte.“ Wahr ist, dass ich niemals „erwachende
Christen“ feierte.


Es ist unwahr, dass ich, um Rotgardisten zu denunzieren, Tele
gramme ausschickte. Wahr ist, dass ich niemals Rotgardisten
denunzierte und niemals solche Telegramme ausschickte.


45Es ist unwahr, dass ich während meiner letzten Zeit der ungari
schen Regierung Dienste geleistet habe. Wahr ist, dass ich nie
mals solche Dienste geleistet habe.


Es ist unwahr, dass ich in Ungarn eine Justiz-Komödie inszenier
te. Wahr ist, dass ich in Ungarn gegen mich eine Selbstanzeige
erstattete, um verleumderische Wiener Gerüchte in einem objek
tiven Strafverfahren untersuchen zu lassen.


Es ist unwahr, dass der Fall Békessy einen Fall der Staats
korruption darstellt. Wahr ist, dass mein Fall mit dem Staate
überhaupt nichts zu tun hat.


Sie schreiben auf Seite 112, Zeile 19 von oben:
„Dass von einer Begünstigung des Emmerich Békessy durch die
Polizeidirektion oder durch einzelne Funktionäre desselben
die Rede sein kann.“


Diese Behauptung ist unwahr.


Wahr ist, dass von einer Begünstigung meiner Person durch
die Polizeidirektion oder durch einzelne Funktionäre derselben
nicht die Rede sein kann.


Emmerich Békessy