Im Vollmachtsnamen des Herrn
Karl
Kraus
fordere ich
die Aufnahme der Berichtigung der in Ihrer Nummer271
des 62. Jahrganges vom 29. September 1928 in der Notiz
„Skandalszenen bei einer Kraus-Vorlesung“
mitgeteilten, meinen
Mandanten betreffenden Tatsache gemäss § 23. Pr.G.
Sie veröffentlichen: „Ob es die letzte
oder
die vorletzte
dramatische Dichtung von Kraus war, die in unserm
Blatte besprochen wurde – es war jedenfalls des letztemal,
dass
wir von diesem Herrn oder
seinen Werken Kenntnis nehmen.“ Dies
ist unwahr. Wahr ist, dass weder
die letzte noch die vorletzte
Dichtung von Karl
Kraus in Ihrem Blatte besprochen
wurde.
Rekommandiert mit Rückschein.