Im Vollmachtsnamen des Herrn Karl Kraus
fordere ich die Aufnahme der
Berichtigung der in Ihrer Nummer vom4. September 1928 in der
Notiz „Eine gestörte Karl-Kraus-Vorlesung“
mitgeteilten, meinen Mandanten
betreffenden Tatsache gemäss § 23Pr.G.
Sie veröffentlichen: „Eine gestörte Karl-Kraus-Vorlesung. r. Berlin. 3. September. Während einer Vorlesung
des Wiener Schriftstellers Karl Kraus versuchten die Anhänger
des von Kraus stark
befehdeten Kritikers Alfred Kerr ein
Pamphlet gegen Kraus zur Verlesung zu bringen. Es kam zu
Beschimpfungen zwischen beiden
Parteien, jedoch waren die Anhänger
Kraus’ in der Mehrheit und drängten die Kerr-Anhänger
aus dem
Saale. Schliesslich
erschien Polizei, auch konnte der Vor
trag ohne weitere Störung
beendet werden.“
Die in dieser Notiz enthaltenen Behauptungen
sind, soweit sie sich auf Karl Kraus
beziehen, unwahr. Wahr ist,
dass
Karl Kraus in
Berlin keine Vorlesung gehalten hat, bei der
sich die geschilderten Ereignisse
abspielten, und überhaupt keine
Vorlesung in Berlin gehalten hat.
Rekommandiert mit Rückschein