Abschrift.
Auf Ihre, für den Schriftsteller
Kraus
erstattete
Anzeige gegen den
Direktor Max Reinhardt und
Herrn
Felix Holländer wegen Vergehens gegen § 138 St.G.B.
Ich habe das Verfahren
eingestellt.
Der Beschuldigte Direktor Reinhardt hat am 17. März 1930
an die Strafkammer geschrieben, dass er am 24. März 1930
zur Inszenierung der Fledermaus sich in Kopenhagen befin
den werde.
Am 22. März 1930 hat Direktor
Reinhardt unter Ein
schreiben mitgeteilt, dass die
Reise nach Kopenhagen sich
dadurch verschoben habe, dass die
zunächst für den März
angesetzte
Premiere auf Anfang April verschoben worden
sei. Er würde daher in der Lage
sein, zum Termin am 24.
März 1930
zu erscheinen.
Bei dieser Sachlage lässt sich
nicht feststellen,
dass der Beschuldigte sich
durch unwahre Angaben seiner
Zeugnispflicht zu entziehen versucht hat.
Auch gegen den Beschuldigten Holländer besteht
kein Verdacht eines Vergehens
gegen § 138 St.G.B.
Der Beschuldigte Holländer hat aus Eichwald am
19.
März 1930 geschrieben,
dass er zur Wiederherstellung
seiner Gesundheit auf unbestimmte Zeit verreisen müss
te. Er hat zur Glaubhaftmachung
ein ärztliches Zeugnis
des Oberarztes eines städtischen Krankenhauses beige
fügt. Dafür, dass er, wie Sie
annehmen, nicht krank
gewesen
sein sollte, fehlt jeder Anhalt.
Im Auftrage
gez. Unterschrift,
Oberstaatsanwaltschaft.
Berlin, den 24.IV.1930.
Dr. Laserstein