Die Fledermaus


Abschrift.


Auf Ihre, für den Schriftsteller Kraus erstattete
Anzeige gegen den Direktor Max Reinhardt und Herrn
Felix Holländer wegen Vergehens gegen § 138 St.G.B.


Ich habe das Verfahren eingestellt.


Der Beschuldigte Direktor Reinhardt hat am 17. März 1930
an die Strafkammer geschrieben, dass er am 24. März 1930
zur Inszenierung der Fledermaus sich in Kopenhagen befin
den werde.


Am 22. März 1930 hat Direktor Reinhardt unter Ein
schreiben mitgeteilt, dass die Reise nach Kopenhagen sich
dadurch verschoben habe, dass die zunächst für den März
angesetzte Premiere auf Anfang April verschoben worden
sei. Er würde daher in der Lage sein, zum Termin am 24.
März 1930 zu erscheinen.


Bei dieser Sachlage lässt sich nicht feststellen,
dass der Beschuldigte sich durch unwahre Angaben seiner
Zeugnispflicht zu entziehen versucht hat.


Auch gegen den Beschuldigten Holländer besteht
kein Verdacht eines Vergehens gegen § 138 St.G.B.


Der Beschuldigte Holländer hat aus Eichwald am 19.
März 1930 geschrieben, dass er zur Wiederherstellung
seiner Gesundheit auf unbestimmte Zeit verreisen müss
te. Er hat zur Glaubhaftmachung ein ärztliches Zeugnis
des Oberarztes eines städtischen Krankenhauses beige
fügt. Dafür, dass er, wie Sie annehmen, nicht krank
gewesen sein sollte, fehlt jeder Anhalt.


Im Auftrage
gez. Unterschrift,
Oberstaatsanwaltschaft.


Berlin, den 24.IV.1930.
Dr. Laserstein


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