Geschäftsnummer: In
Sachen
231 C. 135/28/24
des Schriftstellers Karl Kraus als Inhaber des Verlages „Die Fackel“ in Wien III, Hintere Zollamtstr.
3,
Klägers,
– Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt Dr. Laserstein, Berlin NO.18, Landsberger Allee
55,
gegen die off.
Handelsges. i/Fa. Rudolf Mosse, BerlinSW. 68, Jerusalemerstr.
46/49,
Beklagte
– Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwalt Cohn, Berlin SW. 68,Zimmerstr. 60,
werden die dem Kläger
an die Beklagte *) nach dem rechtskräftigen
Urteil des Amts-Gerichts inBerlin-Mitte Abt.
231 vom 9. Februar 1929
zu
erstattenden – in der Anlage berechneten – Kosten auf 53 RM 30 Rpf
(in Worten: dreiundfünfzig
Reichsmark 30 Pfg.)
festgesetzt. Abzusetzen waren die Festsetzungsgebühr mit
1,25 RM, da für die
Festsetzung nur die ebenfalls
angesetzte Kostenfestsetzungsgebühr mit 1,20 RM in
Frage kommt.
Berlin C2, den 10. April 1929
Neue Friedrichstr. 9/15.
(gez.) Fritz, Justizinspektor
als Urkundsbeamter der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts
Berlin-Mitte.
Ausgefertigt.
Berlin C2, den 15. April 1929
Welk Angestellte
als Urkundsbeamter der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts
Berlin-Mitte.
231 C. 135/28/24
Herrn Rechtsanwalt Dr. Laserstein
Berlin NO. 18Landsberger Allee 55