Im Vollmachtsnamen des Herrn Karl Kraus
fordere ich die Aufnahme der Berichtigung der in Ihrer Nummer 35vom 11. Februar 1929 mitgeteilten meinen Mandanten betreffenden
Tatsachen gemäss § 23 Pr.G.


Sie schreiben: „Was mit dem armen Teufel ge
schehen ist, um den sich damals Karl Kraus und Henri Barbusse in
dankenswerter Weise annahmen, darum hat sich Herr Kraus dem An
scheine nach nicht mehr gekümmert, denn er hatte sich sehr einge
hend mit der Veröffentlichung dieses Korrespondenzberichtes zu be
schäftigen.“


Es ist unwahr, dass sich Herr Karl Kraus
darum, was mit dem armen Teufel geschehen ist, dessen er und HenriBarbusse sich damals in dankenswerter Weise annahmen, nicht mehr ge
kümmert hat. Wahr ist, dass Herr Kraus auch den Verlauf der Aktion
mit der Roten Hilfe besprochen, dass er sich wiederholt nach weiteren Schritten
bei der Roten Hilfe erkundigt hat, die ihm tatsächlich über alle
Konsequenzen des Aufrufs, wie den freiwilligen Anschluss Albert


Einsteins an seine Aktion, berichtete.


Sie schreiben: „Es waren in dem Berichte zwei Worte
in einer Weise wiedergegeben, die dem bekannt feinen Sprachgefühl
des Herrn Kraus nicht passten. Er hat uns darob eine Berichtigung
gesendet, die wir, obwohl es sich nicht um den Sinn, sondern nur
um leere Worte handelte, abdrucken mussten.“ Es ist unwahr, dass
in dem Berichte zwei Worte in einer Weise wiedergegeben waren, die
dem bekannt feinen Sprachgefühl des Herrn Kraus nicht passten;
wahr ist, dass in dem Berichte sinn- und stilwidrig ein Wort in
der aktiven anstatt in der passiven Verbalform wiedergegeben war
und ein Wort überhaupt gefehlt hat.


Sie schreiben: „Der Vertreter des Herrn Kraus hatte
die Berichtigung mit den Worten eingeleitet: ‚Sie veröffentlichen‘.
In der Wiedergabe der Berichtigung des ‚Abend‘ hiess es aber: ‚Sie
schreiben‘. Da das Pressgesetz sagt, dass eine Berichtigung ‚unge
kürzt und unverändert‘ abzudrucken ist, benützt dies Herr KarlKraus, um uns durch seinen Rechtsanwalt zu dem neuerlichen Abdruck
der Berichtigung zu nötigen.“


Es ist unwahr, dass der Vertreter des Herrn Kraus die
Berichtigung mit den Worten eingeleitet hatte „Sie veröffentlichen“
und Herr Karl Kraus die Veränderung dieser Worte in „Sie schreiben“
benützte, um Sie durch seinen Rechtsanwalt zum neuerlichen Abdruck
der Berichtigung zu nötigen. Wahr ist, dass die einleitenden Worte
der Berichtigung gelautet haben: „Sie veröffentlichen, dass KarlKraus und Henri Barbusse an das Bundesministerium folgendes Schrei
ben gerichtet haben“. Wahr ist also, dass Sie den ganzen Nebensatz
von „dass“ bis „gerichtet haben“ weggelassen haben, so dass nicht
deutlich ersichtlich wurde, dass Herr Karl Kraus das falsche Zitat
des Wortlautes seines eigenen Schreibens an das Bundesministerium
berichtigt. Es ist unwahr, dass, um Sie zum neuerlichen Abdruck
zu nötigen, Herr Karl Kraus das Pressgesetz benützt hat. Wahr ist,
dass er durch seinen Rechtsvertreter die Anwendung von Zwangsmitteln
nach der Exekutionsordnung angedroht hat, um Sie zum korrekten Ab
druck der Berichtigung zu nötigen, die Sie entstellt gebracht hatten
und zu deren wortgetreuen Wiedergabe Sie durch den gerichtlichen
Vergleich verpflichtet waren, welchen der Richter unter Hinweis auf
den klaren Rechtsanspruch des Herrn Karl Kraus Ihnen nahegelegt
hatte.


Rekommandiert mit Rückschein.


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