Im Vollmachtsnamen des Herrn
Karl Kraus
fordere ich die Aufnahme der
Berichtigung der in Ihrer Nummer 35vom 11. Februar
1929 mitgeteilten meinen Mandanten betreffenden
Tatsachen gemäss § 23 Pr.G.
Sie schreiben: „Was mit dem armen Teufel ge
schehen ist, um den sich
damals Karl
Kraus und Henri Barbusse in
dankenswerter Weise
annahmen, darum hat sich Herr Kraus dem An
scheine nach nicht mehr
gekümmert, denn er hatte sich sehr einge
hend mit der
Veröffentlichung dieses Korrespondenzberichtes zu be
schäftigen.“
Es ist unwahr, dass sich
Herr Karl
Kraus
darum, was mit
dem armen Teufel geschehen ist, dessen er und
HenriBarbusse sich
damals in dankenswerter Weise annahmen, nicht mehr ge
kümmert hat. Wahr ist, dass
Herr Kraus
auch den Verlauf der Aktion
mit der Roten Hilfe besprochen, dass er
sich wiederholt nach weiteren Schritten
bei der Roten Hilfe erkundigt hat, die ihm tatsächlich über
alle
Konsequenzen des
Aufrufs, wie den freiwilligen Anschluss Albert
Einsteins an seine Aktion, berichtete.
Sie schreiben: „Es
waren in dem Berichte zwei
Worte
in einer Weise
wiedergegeben, die dem bekannt feinen Sprachgefühl
des Herrn Kraus
nicht passten. Er hat uns darob eine Berichtigung
gesendet, die wir, obwohl es
sich nicht um den Sinn, sondern nur
um leere Worte handelte,
abdrucken mussten.“ Es ist unwahr, dass
in dem Berichte zwei Worte in einer Weise wiedergegeben waren, die
dem bekannt feinen Sprachgefühl
des Herrn Kraus
nicht passten;
wahr ist, dass in
dem Berichte sinn- und
stilwidrig ein Wort in
der
aktiven anstatt in der passiven Verbalform wiedergegeben war
und ein Wort überhaupt gefehlt
hat.
Sie schreiben: „Der Vertreter des Herrn Kraus
hatte
die Berichtigung mit den Worten eingeleitet: ‚Sie
veröffentlichen‘.
In der Wiedergabe der Berichtigung des
‚Abend‘
hiess es aber: ‚Sie
schreiben‘. Da das
Pressgesetz sagt, dass eine Berichtigung ‚unge
kürzt und unverändert‘
abzudrucken ist, benützt dies Herr KarlKraus, um uns durch seinen Rechtsanwalt
zu dem neuerlichen Abdruck
der
Berichtigung zu
nötigen.“
Es ist unwahr, dass der Vertreter des Herrn Kraus die
Berichtigung mit den Worten eingeleitet hatte „Sie
veröffentlichen“
und
Herr Karl Kraus
die Veränderung dieser Worte in „Sie schreiben“
benützte, um Sie durch seinen Rechtsanwalt zum neuerlichen Abdruck
der Berichtigung zu nötigen. Wahr ist, dass die einleitenden
Worte
der Berichtigung gelautet haben: „Sie
veröffentlichen, dass KarlKraus und Henri Barbusse an das Bundesministerium folgendes Schrei
ben gerichtet haben“. Wahr ist also, dass Sie den ganzen Nebensatz
von „dass“ bis „gerichtet haben“
weggelassen haben, so dass nicht
deutlich ersichtlich wurde, dass Herr Karl Kraus das
falsche Zitat
des Wortlautes seines eigenen
Schreibens an das Bundesministerium
berichtigt. Es ist unwahr, dass,
um Sie zum neuerlichen Abdruck
zu
nötigen, Herr Karl
Kraus das Pressgesetz benützt hat. Wahr ist,
dass er durch seinen Rechtsvertreter die Anwendung von Zwangsmitteln
nach der Exekutionsordnung
angedroht hat, um Sie zum korrekten Ab
druck der Berichtigung zu nötigen, die Sie entstellt gebracht
hatten
und zu deren
wortgetreuen Wiedergabe Sie durch den gerichtlichen
Vergleich verpflichtet waren,
welchen der Richter unter Hinweis auf
den klaren Rechtsanspruch des
Herrn Karl Kraus
Ihnen nahegelegt
hatte.
Rekommandiert mit Rückschein.