Berlin NW 40, den 6. Juli 1929
1.J.668.29/1
Auf die namens des
Schriftstellers Karl
Kraus
gegen den verantwortlichen Schriftleiter der
Beilage der „Vossischen Zeitung“ wegen Nicht
aufnahme einer Berichtigung erstattete, am 5.
Juli 1929 hier eingegangene Anzeige.
Nach Prüfung des
Sachverhaltes sehe ich mich
zu einem strafrechtlichen Einschreiten nicht in der Lage.
§ 11
des Reichspressegesetzes setzt u.a. vor
aus, dass sich die
Berichtigung auf tatsächliche Angaben
beschränkt. Hingegen besteht
die Berichtigungspflicht
nicht, wenn die Berichtigung, wie im vorliegenden Falle,
auch Äusserungen kritischen
und polemischen Inhaltes ent
hält.
Von dem Inhalt dieses
Bescheides wollen Sie
Herrn
Kraus in
Kenntnis setzen.
Im Auftrage.
[Unterschrift]
Staatsanwalt.