Die Unüberwindlichen. Nachkriegsdrama in vier Akten


Verlag „Die Fackel“
Wien, III. Hint. Zollamts-Str. 3


Wien, den 23. Mai 1929


Zwischen dem Verlag „Die Fackel“, Wien III., Hintere Zollamtsstr. 3,
als zum Abschluss dieses Vertrages legitimierten Vertreter des unten
genannten Autors
einerseits
und den Städtischen Bühnen, Frankfurt a.M., vertreten durch ihren
Vorstand, als zum Abschluss dieses Vertrages legitimierten Vertreter
des konzessionierten Schauspielunternehmens, Städt. Schauspielhaus,
Frankfurt a.M., (nachstehend „Bühnenleitung“ genannt)
andererseits
ist folgender Vertrag abgeschlossen worden:


§ 1. Übertragung des Aufführungsrechtes.
Der Verlag überträgt der Bühnenleitung das Recht der Aufführung
von „Die Unüberwindlichen“ von Karl Kraus an dem Städt. SchauspielhausFrankfurt a.M.


§ 2. Aufführungspflicht.
Die Bühnenleitung verpflichtet sich, das Werk am obengenannten
Theater in der obengenannten Stadt in der Spielzeit 1929/30 zur
Aufführung zu bringen.


§ 3. Urheberanteil.
Die Bühnenleitung zahlt für die Überlassung des in § 1 genannten
Werkes von der Bruttoeinnahme einen Urheberanteil von 10 (zehn) Prozent.
Sogenannte Verpachtungen nach § 2 Abs. 5 der Allgemeinen Bestimmungen
dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers erfolgen.


§ 4. Abrechnung.
Die Abrechnung der sich aus § 3 ergebenden Beträge erfolgt:
monatlich, und zwar spätestens bis zum 10. des darauffolgenden Monats
an den Verlag „Die Fackel“, Wien III., Hintere Zollamtsstr. 3.


Der Urheberanteil (Tantiemen vergl. § 3) ist in Goldmark zu ver
rechnen, wobei die Goldmark (1 Dollar = 4.20 Mark) zu dem am 2. Tage
nach der jedesmaligen Aufführung geltenden amtlichen Dollarkurs ange
nommen wird.


§ 5 Vertragsabschluss.
Die durch Übersendung dieses Vertragsentwurfes gemachte Offerte
ist freibleibend für den Verlag, bis sich der Vertrag mit der Unter
schrift des Verlages in der Hand der Bühnenleitung befindet.


§ 6. Vertragsstrafe.
Falls einer der beiden Vertragsteile eine Bestimmung dieses
Vertrages gröblich verletzt, insbesondere wenn die Bühnenleitung die
Erstaufführung nicht innerhalb der in § 2 vereinbarten Frist bewirkt
oder die in § 2 festgelegte Verpflichtung nicht innehält, hat der
vertragsuntreue Teil dem andern eine Vertragsstrafe von 1000– Mark
zu zahlen, ohne dass die Pflicht zur Vertragserfüllung erlischt.


§ 7. Verzugsschaden.
Der Bühnenleiter haftet für den aus nicht ordnungsmässiger
Erfüllung des Vertrages entstehenden Verzugsschaden. Dieser Verzugs
schaden umfasst auch die Geldentwertung.


§ 8.
Der Verlag erklärt, dass er der Vereinigung der Bühnenverleger
angehört – die Bühnenleitung erklärt, dass sie dem Deutschen Bühnenverein angehört. Unwahre Angaben einer der Vertragsparteien hierüber
berechtigen den anderen Teil, diesen Vertrag ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist aufzuheben und eine Vertragsstrafe von 500.– Mark
zu fordern, ohne dass weitere Schadenersatzansprüche hierdurch gege
ben werden.


Die zwischen den Mitgliedern
Deutscher Bühnenschriftsteller und Bühnenkomponisten E.V. und der
Vereinigung der Bühnenverleger vereinbarten „Allgemeinen Bestimmungen
für den Geschäftsverkehr“ bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses
Vertrages. Die Bühnenleitung erklärt durch ihre Unterschrift, dass ihr
diese Bestimmungen bekannt sind. Sollte eine der Vertragsparteien
entgegen den Bestimmungen des Kartellvertrages Aufführungsvertrage mit
ausserhalb der Organisation stehenden Bühnen bezw. Verlegern ab
schliessen, so ist die andere Partei berechtigt, von diesem Vertrag
mit sofortiger Wirkung zurückzutreten. Abgesehen davon ist durch einen
derartigen Verstoss gegen den Kartellvertrag eine Vertragsstrafe von
hundert Goldmark zugunsten der drei Verbände verwirkt. Die Beitreibung
erfolgt, ohne dass es der Zustimmung der Vertragsparteien bedarf,
durch den Syndikus der Vereinigung der Bühnenverleger, dem ein
selbständiges Klagerecht im eigenen Namen zusteht. Die beigetriebenen
Betrage sind für die Kosten des gemeinschaftlichen Schiedsgerichts
zu verwenden.


§ 9.
Erfüllungsort: Wien.


§ 10.
Die Kürzungen des Buches für die Bühnenfassung erfolgen nach Genehmigung
durch den Autor.


Wien, den 23. Mai 1929


Frankfurt Main, 25 VII 29


[Unterschrift] Richard Weichert