Ich bestätige Ihnen den
Empfang Ihres Schreibens vom 26. Juli1929. Die
Rücksendung des unterfertigten Gegenexemplares Ihres Ver
trages stösst auf folgende
Schwierigkeiten. Der Verlag der Fackel
ge
hört der
Vereinigung der Bühnenverleger nicht
an, da er lediglich die
Werke
des Herrn Karl Kraus vertreibt, im technischen
Sinn also einem
Selbstverlag
gleichkommt, da Herr Kraus auch alleiniger
Inhaber des
Verlags der Fackel ist. Infolgedessen muss die
Bestimmung des § 8
entfallen,
bis auf den ersten Satz des zweiten Absatzes, der folgen
dermassen zu modifizieren
wäre: „Die vertragsschliessenden Parteien
unterwerfen sich den
Bestimmungen des zwischen den Mitgliedern des
Bühnenvereines, dem Verbande deutscher Bühnenschriftsteller und Bühnenkomponisten E.V.
und der Vereinigung der Bühnenverleger
vereinbarten
‚Allgemeinen
Bestimmungen für den Geschäftsverkehr‘, deren Inhalt ei
nen wesentlichen Bestandteil
dieses Vertrages bilden soll.“
Ferner müsste als § 9 die im
vom Verlag der Fackel eingesen
deten Vertrag vom 17. Mai 1929 enthaltene Bestimmung
aufgenommen werden,
dass die
Kürzungen des Buches für die
Bühnenfassung nach Genehmigung
durch den Autor erfolgt.
Ich ersuche Sie also, mir,
falls Ihnen der am 17. Mai 1929eingesendete
Vertrag in seinen Nebenbestimmungen zu dürftig erscheint,
einen nach Ihrem Formular
verfertigten Vertrag unter Berücksichtigung
der erwähnten zwei Punkte
einzusenden.
Hochachtungsvoll
Rekommandiert