Am 30. Juli 1929 habe ich
das folgendeSchreiben an Sie
gerichtet, das mir bis heute nicht beantwortet
wurde. Ich ersuche Sie um
umgehende Beantwortung des Schreibens
und Einsendung des
geänderten Vertrages und zeichne
hochachtungsvoll
Rekommandiert mit Rückschein.
Wien, am 30. Juli 1929.
An die
Städtischen Bühnen
Frankfurt a.M.Hochstrasse Nr. 46.
Ich bestätige Ihnen den
Empfang Ihres Schreibens vom26. Juli 1929. Die
Rücksendung des unterfertigten Gegenexemplars
Ihres Vertrages stösst auf
folgende Schwierigkeiten. Der Verlagder Fackel gehört
der Vereinigung der Bühnenverleger nicht
an, da
er lediglich die Werke
des Herrn Karl Kraus vertreibt, im
technischen
Sinn also
einem Selbstverlag gleichkommt, da Herr Kraus
auch
alleiniger Inhaber
des Verlags der Fackel ist. Infolgedessen
muss
die Bestimmung des §
8 entfallen, bis auf den ersten Satz des
zweiten Absatzes, der
folgendermassen zu modifizieren wäre: „Die
vertragsschliessenden
Parteien unterwerfen sich den Bestimmungen
zwischen den Mitgliedern des
Bühnenvereines, dem Verbande deutscherBühnenschriftsteller und
Bühnenkomponisten E.V. und der Vereinigungder
Bühnenverleger vereinbarten ‚Allgemeinen Bestimmungen für
den Geschäftsverkehr‘, deren
Inhalt einen wesentlichen Bestandteil
dieses Vertrages bilden
soll.“
Ferner müsste als § 9 die im
vom Verlag der Fackel ein
gesendeten Vertrag vom 17. Mai 1929 enthaltene Bestimmung aufge-
nommen werden,
dass die Kürzungen des Buches für
die Bühnenfassung
nach
Genehmigung durch den Autor erfolgt.
Ich ersuche Sie also, falls
Ihnen der am 17. Mai 1929eingesendete
Vertrag in seinen Nebenbestimmungen zu dürftig er
scheint, einen auch Ihrem
Formular verfertigten Vertrag unter
Berücksichtigung der
erwähnten zwei Punkte einzusenden.
Hochachtungsvoll
Rekommandiert