Abschrift.
Bühnenschiedsgericht Berlin, den 2. März 1932
Aufführungsabteilung.
Aktenzeichen: Sch. 23/32
Anwesende:
Landgerichtsdirektor Dr. Weigert
als Obmann
Direktor Beese
Direktor Horwitz
Hans Brennert
als Schiedsrichter
In Sachen
die Fackel ./. Städtische
Bühnen Frankfurta.M.
erschienen im heutigen
Termine
1. für die Klägerin: RA. Dr.
Katz
2. für die Beklagte: RA. Dr. Tovote.
RA. Katz stellte die Anträge aus der Klageschrift und dem Schriftsatzvom 20. Februar
1932,
RA. Tovote den Antrag aus dem Schriftsatz vom 29. Februar 1932.
RA. Katz gibt den Streitwert des Antrages vom 20. Februar 1932 mit
1000,– RM. an und wird den
Gerichtskostenvorschuss mit 60,– RM. nach
zahlen.
RA. Katz erklärt, dass er die Klage gegen die
Stadtgemeinde Frankfurta.M. richte.
RA. Tovote ist damit einverstanden.
Nachträglich erhebt RA. Tovote den Einwand der Unzuständigkeit
des
Schiedsgerichts mit Rücksicht darauf, dass er erst im
Laufe der münd
lichen Verhandlung erfahren hat, dass der Schriftsteller Karl Kraus
nicht Mitglied des Verbandes Deutscher Bühnenschriftsteller und
Bühnenkomponisten oder der Gemeinschaft
dramatischer Schriftsteller und Komponisten in Wien sei.
RA. Karl erklärt: Ich gebe zu, dass der Schriftsteller Karl Kraus
keiner der beiden genannten
Organisationen angehört und nehme die
Klage beim Bühnenschiedsgericht
zurück.
RA. Tovote beantragt darauf, der Klägerin die Kosten des Rechts
streits aufzuerlegen.
RA. Katz erkennt diesen Antrag an.
Es wurde folgender
Anerkenntnis-Schiedsspruch erlassen:
1. Die Klägerin wird verurteilt, die Kosten der Beklagten in Höhe von
RM. 285,68 zu tragen, sowie
die Kosten für die Niederlegung des Schieds
spruchs mit RM. 2.30 zu
zahlen. Die Klägerin ist zur Zahlung des
noch
fehlenden
Gerichtskostenvorschusses von RM.60, – verpflichtet.
2. Gegen diesen
Schiedsspruch ist das Rechtsmittel der Berufung nicht
zulässig.