Abschrift.


Bühnenschiedsgericht Berlin, den 2. März 1932
Aufführungsabteilung.
Aktenzeichen: Sch. 23/32
Anwesende:
Landgerichtsdirektor Dr. Weigert
als Obmann
Direktor Beese
Direktor Horwitz
Hans Brennert
als Schiedsrichter


In Sachen
die Fackel ./. Städtische Bühnen Frankfurta.M.


erschienen im heutigen Termine


1. für die Klägerin: RA. Dr. Katz
2. für die Beklagte: RA. Dr. Tovote.


RA. Katz stellte die Anträge aus der Klageschrift und dem Schriftsatzvom 20. Februar 1932,


RA. Tovote den Antrag aus dem Schriftsatz vom 29. Februar 1932.


RA. Katz gibt den Streitwert des Antrages vom 20. Februar 1932 mit
1000,– RM. an und wird den Gerichtskostenvorschuss mit 60,– RM. nach
zahlen.


RA. Katz erklärt, dass er die Klage gegen die Stadtgemeinde Frankfurta.M. richte.


RA. Tovote ist damit einverstanden.


Nachträglich erhebt RA. Tovote den Einwand der Unzuständigkeit des
Schiedsgerichts mit Rücksicht darauf, dass er erst im Laufe der münd
lichen Verhandlung erfahren hat, dass der Schriftsteller Karl Kraus
nicht Mitglied des Verbandes Deutscher Bühnenschriftsteller und Bühnenkomponisten oder der Gemeinschaft dramatischer Schriftsteller und Komponisten in Wien sei.


RA. Karl erklärt: Ich gebe zu, dass der Schriftsteller Karl Kraus
keiner der beiden genannten Organisationen angehört und nehme die
Klage beim Bühnenschiedsgericht zurück.


RA. Tovote beantragt darauf, der Klägerin die Kosten des Rechts
streits aufzuerlegen.


RA. Katz erkennt diesen Antrag an.


Es wurde folgender Anerkenntnis-Schiedsspruch erlassen:


1. Die Klägerin wird verurteilt, die Kosten der Beklagten in Höhe von
RM. 285,68 zu tragen, sowie die Kosten für die Niederlegung des Schieds
spruchs mit RM. 2.30 zu zahlen. Die Klägerin ist zur Zahlung des noch
fehlenden Gerichtskostenvorschusses von RM.60, – verpflichtet.


2. Gegen diesen Schiedsspruch ist das Rechtsmittel der Berufung nicht
zulässig.


gez. Weigert gez. Beese
als Obmann als Schriftführer