Sehr geehrter Herr Kollege!
Ich bekenne mich zum Empfang
Ihres
Schreibens vom 8. März 1932. Ich habe versucht, Ihnen
die zur
Zahlung der
gegnerischen Anwaltskosten, des restlichen Ge
richtskostenvorschusse und
der Kosten für die Niederlegung
des Schiedsspruches
notwendigen Beträge von zusammen Mk. 347.98
durch den Kommissionär der Fackel zu
überweisen. Ich habe aber
diesen Ueberweisungsauftrag zurückgehen lassen, weil die Mög
lichkeit besteht, dass der
Kommissionär nicht so viel Geld zur
Verfügung hat, und überdies
Herrn Kraus bei der städtischen Oper
einen Betrag von Mark 790.–
zu bekommen, über die ich Sie ja
in meinem gestrigen Schreiben unterrichtet habe. Ich bitte Sie
nun, den gegnerischen Anwalt um einige Tage Frist zu ersuchen
und ihm dann den Betrag aus
der von der Städtischen Oper ein
fliessenden
Zahlung zukommen zu lassen.
Sollte wider Erwarten auch
vom Kommissionär
der Fackel ein Betrag eingehen, so bitte ich Sie,
diesen Betrag
zurückgehen zu
lassen, da nach den österreichischen Devisenvor
schriften eigentlich eine
Zahlung aus einem durch Export er
worbenen Betrag nicht
zulässig ist und ich mich allerdings, wenn
es notwendig gewesen wäre,
über diese Vorschrift hinweggesetzt
hatte, es aber nicht gerne
täte, wenn die Zahlung aus den
anderen Mitteln möglich ist.
Ich zeichne mit besten
Grüssen und vor
züglicher
Hochachtung