Sehr geehrter Herr Kollege!


Ich bekenne mich zum Empfang Ihres
Schreibens vom 8. März 1932. Ich habe versucht, Ihnen die zur
Zahlung der gegnerischen Anwaltskosten, des restlichen Ge
richtskostenvorschusse und der Kosten für die Niederlegung
des Schiedsspruches notwendigen Beträge von zusammen Mk. 347.98
durch den Kommissionär der Fackel zu überweisen. Ich habe aber
diesen Ueberweisungsauftrag zurückgehen lassen, weil die Mög
lichkeit besteht, dass der Kommissionär nicht so viel Geld zur
Verfügung hat, und überdies Herrn Kraus bei der städtischen Oper
einen Betrag von Mark 790.– zu bekommen, über die ich Sie ja
in meinem gestrigen Schreiben unterrichtet habe. Ich bitte Sie
nun, den gegnerischen Anwalt um einige Tage Frist zu ersuchen
und ihm dann den Betrag aus der von der Städtischen Oper ein
fliessenden Zahlung zukommen zu lassen.


Sollte wider Erwarten auch vom Kommissionär
der Fackel ein Betrag eingehen, so bitte ich Sie, diesen Betrag
zurückgehen zu lassen, da nach den österreichischen Devisenvor
schriften eigentlich eine Zahlung aus einem durch Export er
worbenen Betrag nicht zulässig ist und ich mich allerdings, wenn
es notwendig gewesen wäre, über diese Vorschrift hinweggesetzt
hatte, es aber nicht gerne täte, wenn die Zahlung aus den
anderen Mitteln möglich ist.


Ich zeichne mit besten Grüssen und vor
züglicher


Hochachtung


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