7 Cg 322/32
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Beschluss.


In der Rechtssache Verlag „Die Fackel“ wider
die Stadt Frankfurt a/Main wegen Feststellung und
RM. 2.000.– wird die klagende Partei verständigt,
dass die für den 1. August 1933 anberaumte Beweis
tagsatzung vor dem Amtsgerichte Berlin-Mitte entfällt,
weil der Zeuge Ihle unter der angegebenen Adresse
nicht zu ermitteln ist.


Landesgericht für ZRS. Wien
Abt. 7, am 22.7.1933.
Schweitzer


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