Geschäftszahl 14 Bl
860/29
1 U 187/29/7
Im Namen der Republik!
Vor dem Landes-Gericht für Strafsachen Wien I als
vom 26. Juni 1929 am 18. Juli
1929 unter
dem Vorsitz des
Hofrates Dr. Schaupp,
im Beisein des Hofrates Heidrich,
des Hofrates Dr. Grume und
des Oberlandesgerichtsrates Dr. Kollner als
Richter
und des Justizsekretärs Dümel als Schriftführers
in Gegenwart des Vertreters
des Privatanklägers Karl Kraus, Dr. Oskar
Samek,
in Abwesenheit
des Angeklagten Dr. Julian Sternberg,
geboren am 8. November 1868, verh.,
Schriftleiter der „Neuen Freien
Presse“ und
in
Gegenwart
des Verteidigers Dr.
Moriz Sternberg
die Verhandlung über die Berufung des Privatanklägers wegen Nichtigkeit
und Schuld
gegen das Urteil des Strafbezirksgerichtes I Wienvom 28. Mai 1929,
Geschäftszahl 1 U 187/29/3
stattgefunden. Das Gericht hat über den
Antrag des Vertreters des Priv.Ankl.
auf Stattgebung der Berufung
am 18. Juli 1929 zu Recht
erkannt:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Dem Privatankläger wird nach § 390a StPO. der Ersatz der
Kosten des
Berufungsverfahrens auferlegt.
Gründe:
In Ausführung der Berufung pto. Nichtigkeit werden als Nichtigkeits
gründe die
Ziffern 4, 5 und 9a des § 281 StPO. geltend gemacht.
Der Nichtigkeitsgrund nach
Ziffer des § 281 StPO. wird offenbar
darin erblickt, daß der Erstrichter dem Antrage des Priv.Ankl., den
Angeklagten zur Vorlage des
auf die Ankündigung Jessie King bezughaben
den
Inseratenauftrages zu verhalten, abgelehnt habe und daß die Anfrage
an die Direktion des Wiener Konzerthauses nicht erfolgte.
Abgesehen davon, daß
letzterer Antrag laut Aufzeichnungen des Haupt
verhandlungsprotokolles bei der Hauptverhandlung nicht gestellt wurde,
erachtete auch das Berufungsgericht die Durchführung dieses
Antrages
sowie auch die
beantragte Auftragserteilung an den Angeklagten wegen
Vorlage des auf die
Ankündigung Jessie King bezughabenden
Inseraten
auftrages für völlig irrelevant.
Weiters wird geltend
gemacht, offenbar unter Heranziehung des
Nichtigkeitsgrundes nach
Ziffer 5 des § 281 StPO., daß die Begründung
des erstrichterlichen Urteiles mit dem Inhalt einer bei den Akten
befindlichen Urkunde in
erheblichem Widerspruche stehe.
Auch dieser Ausführung kann
im Hinblick auf die Berichtigung und die
fragliche Ankündigung keineswegs beigepflichtet werden.
Im übrigen stellt sich die
Ausführung der Berufung als Ausführung
einer Schuldberufung dar und
war dieselbe unter Hinweis auf die
völlig zutreffenden
erstrichterlichen Entscheidungsgründe zurückzu
weisen.
Wien, am 18. Juli 1929.
Der Vorsitzende:
Der Schriftführer: [Unterschrift]
[Unterschrift]