Die Vertretung Ihrer
Interessen gegen die
Hamburger
Nachrichten will ich sehr gern übernehmen. Ohne Frage
liest sich der von Ihnen
hervorgehobene Satz der Zeitung
so,
dass Herrn Karl Kraus mit
einer gewissen Berechtigung ein Pla
giat zum Vorwurf gemacht
worden sei. Die Leichtfertigkeit, mit
der hier der Sachverhalt
verdreht wird, ist erstaunlich.
Eine Berichtigung nach § 11 PG. kann ohne
weiteres verlangt werden.
Nach einer Auffassung, der sich neu
erdings leider auch das Kammergericht in Berlin angeschlossen
hat, soll der
Berichtigungstext von dem Beteiligten, hier also
Herrn Karl Kraus,
persönlich zu unterzeichnen und die Unter
zeichnung durch seinen
bevollmächtigten Anwalt nicht zulässig
sein. Ich habe gerade jetzt
gegen diese falsche Auffassung eine
Erwiderung in der Juristischen Wochenschrift in Druck
gegeben;
wir müssen uns
aber der Sachlage anpassen und Herr Karl Kraus
wird daher den
Berichtigungstext, den er vermutlich ja selbst
abzufassen wünschen wird,
auch eigenhändig unterzeichnen müs
sen. Das Begleitschreiben
kann dann von mir unterzeichnet werden.
Eine Strafklage wegen übler
Nachrede ist
ebenfalls
möglich, daneben auch eine Zivilklage auf Rücknahme
der beleidigenden Äusserung.
Ich sehe keinen Grund, aus dem diese
Klagen keinen Erfolg sollten
haben können. Es ist nur eine Frage
des persönlichen Ermessens,
wieweit man die gegebenen Rechtsbe
helfe anwenden will.
Vielleicht genügt es, Herrn Karl Kraus, wenn
wir erstens die Berichtigung
fordern und zweitens verlangen, dass
die beanstandete Äusserung
mit dem Ausdruck des Bedauerns brief
lich
zurückgenommen wird und, dass wir andernfalls Zivilklage und
Strafklage einleiten würden.
Ich glaube, dass die Zeitung dann
klein beigibt.
Um mich gegenüber den Hamburger
Nachrichten aus
weisen zu können, erbitte
ich von Herrn Karl
Kraus Unterzeichnung
und Rücksendung der anliegenden Vollmacht.
Hochachtungvoll
Dr. Lion