Sehr geehrter Herr Doktor.


In Angelegenheit des Hn. Karl Kraus gegen
Erich Schamschula ist es endlich gelungen, den Beschuldigten zur Einvernahme vorzuführen. Er gab an, keinerlei be
trügerische Absichten gehabt zu haben, insbesondere die
aus den Karlsbader-Vorträgen resultierenden Beträge nicht wider
rechtlich inkassiert und für sich behalten zu haben.


Die endgiltige Verrechnung der Erträgnisse
aus der Vortragsturnee hätte nach Beendigung aller Vorträge
erfolgen sollen. Nach Vorlage des Briefes, in welchem er
die Forderung des Herrn Kraus mit Kč 939.30 ausgewiesen hat,
anerkannte Schamschula dieser Forderung, erklärte jedoch
sie dermalen nicht honorieren zu können, da er sich in
einer sehr ungünstigen Materiellen Lage befinde. Als Er
klärung dafür, dass die Forderung bisher nicht bezahlt wurde
und dass er auch wegen Zuwartung an Herrn Kraus bisher nicht
herangetreten ist, gab er an, die finanzielle Gebahrung
seiner Konzertdirektion sei von seinem Schwager geführt
worden und er selbst habe, da er seit beinahe 3 Jahren von
der Sache nichts mehr gehört habe, vergessen, dass HerrnKraus noch irgendwelche Beträge gebührten. Er werde jedoch
die Forderung samt Zinsen und Kosten in Raten längstens bis
Ende l.J. bezahlen, was ihm, wie er hoffe, möglich sein
werde, weil er beabsichtige, sich jetzt ein neues Geschäft
zu errichten und zwar eine Klavier-Reparatur-Werkstätte.
Eine Schädigungsabsicht stellt er entschieden in Abrede.


Der Richter erklärte, er werde den Akt einige
Zeit bei sich behalten und von mir eine Verständigung darüber
einholen, ob Schamschula seinem Versprechen, die Forderung in
Raten abzustatten, nachgekommen sei.


Da ich überzeugt bin, dass Schamschula eher zum
Zahlen zu bringen sein wird, wenn man ihm die Abstattung der
Forderung in Raten ermöglicht und dabei die strafrechtliche
Verfolgung als wirksames Pressionsmittel in suspenso belässt,
habe ich mich damit einverstanden erklärt, dass die Angelegen
heit für einige Zeit zurückgelegt werde, mir jedoch vorbe
halten, jederzeit die Fortsetzung des Strafverfahrens zu
beantragen. Ich tat dies nicht zuletzt auch deshalb, weil ich
nicht überzeugt bin, dass ob Gericht nicht die Ansicht vertreten
werde, es handle sich um ein zivilrechtliches Verhältnis.
Indem ich Sie, sehr geehrter Herr Doktor bitte, Herr Kraus
über den Stand der Angelegenheit zu informieren und mir mit
zuteilen, ob er mit diesem Vorgehen einverstanden ist, behal
te ich mir vor, Ihnen nach Eingang der einzelnen Raten Bericht
zu erstatten und Ihre Weisungen über deren Verwendung einzu
holen.


Mit vorzüglichster Hochachtung ergebener:
Dr. Turnovsky.


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