Sehr geehrter Herr Kollege!
Mit dem besten Dank für Ihr
freundliches
Schreiben vom 30. Juli 1931 teile ich Ihnen mit, dass leider
von hier aus nicht beurteilt
werden kann, ob das von Ihnen er
wähnte Entgegenkommen, das
Erlöschen der Banksperre abzuwarten,
einer Notwendigkeit Rechnung
trägt. Denn ein Entgegenkommen im
wahren Sinne des Wortes hätte die Beklagte
schon mit Rücksicht
auf den
Umstand nicht verdient, dass die Verzögerung durch eine
nachweislich unwahre Behauptung
des Herrn Josef verursacht wurde.
Diese so motivierte Verzögerung –
durch eine Berufung auf Unter
handlungen mit Herrn Fischer, die niemals stattgefunden haben –
hat selbstverständlich auch einen
Zinsenverlust verursacht, deren
Ersatz, wenn es juristisch möglich wäre – ich kenne den Wort
laut des Vergleiches nicht – zu
verlangen wäre. Es wäre in
diesem
Zusmmanhange auch zu bedenken, dass die Mark eine Ver
schlechterung erfahren könnte,
weshalb ich Sie bitte, unter
Berücksichtigung der dargelegten Punkte das Ihrem Ermessen
Entsprechende zu
veranlassen.
Mit vorzüglicher kollegialer
Hochachtung