Sehr geehrter Herr Kollege!


Mit dem besten Dank für Ihr freundliches
Schreiben vom 30. Juli 1931 teile ich Ihnen mit, dass leider
von hier aus nicht beurteilt werden kann, ob das von Ihnen er
wähnte Entgegenkommen, das Erlöschen der Banksperre abzuwarten,
einer Notwendigkeit Rechnung trägt. Denn ein Entgegenkommen im
wahren Sinne des Wortes hätte die Beklagte schon mit Rücksicht
auf den Umstand nicht verdient, dass die Verzögerung durch eine
nachweislich unwahre Behauptung des Herrn Josef verursacht wurde.
Diese so motivierte Verzögerung – durch eine Berufung auf Unter
handlungen mit Herrn Fischer, die niemals stattgefunden haben –
hat selbstverständlich auch einen Zinsenverlust verursacht, deren
Ersatz, wenn es juristisch möglich wäre – ich kenne den Wort
laut des Vergleiches nicht – zu verlangen wäre. Es wäre in
diesem Zusmmanhange auch zu bedenken, dass die Mark eine Ver
schlechterung erfahren könnte, weshalb ich Sie bitte, unter
Berücksichtigung der dargelegten Punkte das Ihrem Ermessen


Entsprechende zu veranlassen.


Mit vorzüglicher kollegialer
Hochachtung


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