Sehr geehrter Herr Kollege


Ich empfing Ihr Schreiben
vom 27. d.M. mit dem beigelegten Schreiben des Rechts
anwaltes Joseph vom 12. Oktober l.J. Da ich
den Inhalt Ihrer Zuschrift vom 22. September l.J.
nicht kenne, weiss ich nicht warum der Streit jetzt
geht. Ich nehme an, dass es sich um den Ersatz von
Verzugszinsen handelt, obwohl im Schreiben selbst
nicht davon die Rede ist. Wenn nun meine Annahme
richtig ist, so bin ich der Ansicht, dass die
Volksbühne die Verzugszinsen unbedingt zu bezahlen
hat. Selbst wenn Verhandlungen mit der Volksbühne
geführt worden wären, so hätte sie bei verspäteter
Zahlung die Zinsen zu ersetzen. Nun sind aber
die Behauptungen des Rechtsanwaltes Joseph
vollständig unrichtig, wie Sie aus dem Ihnen am
17. Juli 1931 mitgeteilten Brief des Herrn Direktor


Heinrich Fischer entnehmen können. Wenn Sie
in Ihrem Brief vom 21. Juli 1931 an Rechtsanwalt
Joseph nicht darauf hinwiesen, dass seine Be
hauptung über Verhandlungen zwar unrichtig sei,
aber Herr Kraus unter gewissen Bedingungen mit
einer Abänderung des Vergleiches einverstanden wäre,
sondern lediglich den letzteren Umstand erwähnten, so
kann nach meinem Dafürhalten von der Notwendigkeit
eines ausdrücklichen Dementis keine Rede sein, um die
Volksbühne zur Zahlung von Verzugszinsen heranzuzie
hen, da ja der Volksbühne selbst bekannt sein musste,
dass keine Verhandlungen geführt worden sind, die sie
berechtigt hätten, mit der Zahlung inne zu halten.


Sollte der Streitpunkt ein anderer sein,
so muss ich Sie bitten, mir Ihre Zuschrift vom 22.IX.
l.J. in Abschrift einzusenden. Ich sende Ihnen das
Schreiben des Rechtsanwaltes Joseph zurück, bitte
Sie aber für den Fall als Sie meine Ansicht noch ein
mal zu lesen wünschen, mit Ihrem Schreiben vom 22.IX.
auch dieses Schreiben noch einmal einzusenden.


Mit kollegialer Hochachtung


1 Beilage.


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