Sehr geehrter Herr Kollege
Ich empfing Ihr Schreiben
vom 27. d.M.
mit dem beigelegten Schreiben des Rechts
anwaltes Joseph vom 12. Oktober l.J. Da
ich
den Inhalt Ihrer Zuschrift vom 22. September l.J.
nicht kenne, weiss ich nicht
warum der Streit jetzt
geht. Ich
nehme an, dass es sich um den Ersatz von
Verzugszinsen handelt, obwohl im
Schreiben selbst
nicht davon die Rede ist. Wenn
nun meine Annahme
richtig ist, so
bin ich der Ansicht, dass die
Volksbühne die Verzugszinsen unbedingt zu
bezahlen
hat. Selbst wenn
Verhandlungen mit der Volksbühne
geführt worden wären, so hätte
sie bei verspäteter
Zahlung die
Zinsen zu ersetzen. Nun sind aber
die Behauptungen des Rechtsanwaltes Joseph
vollständig unrichtig, wie Sie
aus dem Ihnen am
17. Juli 1931
mitgeteilten Brief des Herrn
Direktor
Heinrich Fischer entnehmen können. Wenn Sie
in Ihrem Brief vom 21. Juli 1931 an Rechtsanwalt
Joseph nicht darauf hinwiesen, dass seine Be
hauptung über
Verhandlungen zwar unrichtig sei,
aber Herr Kraus unter
gewissen Bedingungen mit
einer
Abänderung des Vergleiches einverstanden wäre,
sondern lediglich den letzteren
Umstand erwähnten, so
kann nach
meinem Dafürhalten von der Notwendigkeit
eines ausdrücklichen Dementis
keine Rede sein, um die
Volksbühne zur Zahlung von Verzugszinsen
heranzuzie
hen, da
ja der Volksbühne selbst bekannt sein
musste,
dass keine
Verhandlungen geführt worden sind, die sie
berechtigt hätten, mit der
Zahlung inne zu halten.
Sollte der Streitpunkt ein
anderer sein,
so muss ich Sie
bitten, mir Ihre Zuschrift vom 22.IX.
l.J. in Abschrift
einzusenden. Ich sende Ihnen das
Schreiben des Rechtsanwaltes Joseph zurück, bitte
Sie aber für den Fall als Sie
meine Ansicht noch ein
mal zu lesen wünschen, mit Ihrem Schreiben
vom 22.IX.
auch dieses Schreiben
noch einmal einzusenden.
Mit kollegialer Hochachtung
1 Beilage.