Abschrift
Berlin, den 28 November 1929.
In der Strafsache
Kraus ./. Berliner Lokalanzeiger,
1. J. 1209/29
An den
Herrn
Generalstaats
anwalt beim
Landgericht I,Berlin.
lege ich in der Vollmacht des
des Anzeigenden gegen den Bescheid
vom 13. November 1929
Beschwerde
ein. Der Berichtigungstext
war
nicht mit dem
Berichtigungser
suchen verbunden. Vielmehr war
das Hauptschreiben der abschrift
lich anliegende Brief des Rechts
anwalts Dr. Laserstein vom 1.
November, den dieser in
Vollmacht
des Anzeigenden unterschrieben
hatte.
Beweis: a. Die Anlage,
b. Zeugnis des Rechts
anwalts Dr. Laserstein, Berlin No 18,Landsberger Allee 55
Ihm lag die Berichtigung bei,
die entsprechend der Rechtspre
chung des Kammergerichts und des
Obersten Landesgerichts München
vom Anzeigenden unterzeichnet war.
Beweis: Wie zuvor.
Berichtigungsersuchen und Be-
richtigungstext waren nicht
verbunden. In
soweit
muß bei der Staatsanwaltschaft eine
Verwechslung mit 1. J. 1208/29
unterlaufen
sein.
Beweis: Wie zuvor.
Selbst wenn aber der einleitende
Satz der
Berichtigung einen
Hinweis auf § 11 enthalten
hätte, so wäre dies – da ein
getrenntes Be
richtigungsersuchen des Rechtsanwalts Dr.Laserstein beilag – nicht
unzulässig, sondern
ein
Superfluum, das dem Anzeigenden nicht
schaden kann, weil der
Berichtigungstext in
der von mir
übersandten Form mit dem Hinweis
auf § 11 gedruckt werden könnte und üblicher
weise gedruckt wird.
gez. Dr. Laserstein
Rechtsanwalt.