Entwurf.
Zwischen
der Firma S. Fischer
Verlag Akt.Ges. in Berlin, Bülowstr. 90,
(im folgenden kurz Fischer genannt) einerseits,
dem Schriftsteller Karl Kraus in
Wien, (im folgenden kurz Kraus
genannt),
und der Anton Schroll & Co. G.m.b.H. in Wien (im folgenden kurz Schroll
genannt) andererseits,
wird folgendes vereinbart:
Fischer besitzt die Verlagsrechte einer Reihe von Werken
des ver
storbenen
Schriftstellers Peter Altenberg, dessen Rechtsnachfolger die
Kinderschutz- und Rettungsgesellschaft in Wien geworden ist. Nicht zu
den Werken von Peter
Altenberg, die bei Fischer verlegt
worden sind,
gehört „Bilderbögen des Lebens“ (früher Erich Reiss Verlag).
§ 1.
Fischer räumt Schroll und Kraus das Recht ein, aus den Werken von
Peter Altenberg
einen Auswahlband zusammenstellen zu
lassen, der bei
Schroll erscheint.
§ 2.
Fischer räumt Schroll und Kraus das Recht ein, diesen Auswahlband bei
Schroll zum Verlag zu bringen und in üblicher Weise
buchhändlerisch zu
vertreiben. Das Buch soll den
Titel tragen:
Peter
AltenbergAuswahl aus
seinen Büchernvon Karl
Kraus.
Die Einräumung dieses Rechts
erfolgt auf die Lebenszeit von Karl Kraus,
mindestens aber auf die Zeit
von 10 Jahren, das ist bis 31. Oktober 1941.
Die bei Beendigung der Zeit,
für welche die Rechte eingeräumt
sind, frühestens also 1.
Oktober 1941 noch vorhandenen Exemplare des
Auswahlbandes dürfen noch weiterverkauft werden, wenn die
vorrätige Auf
lage
mindestens ein Jahr vor Ablauf der Frist erschienen ist. Die Höhe
der ersten Auflage bleibt
Schroll und Kraus
überlassen, dagegen soll
keine neue Auflage mehr als 3000 (dreitausend) Exemplare umfassen. Im
Fall die Vertragsdauer durch
den Tod des Herrn Karl Kraus nach dem
1. Oktober 1941 beendet wird, darf die zuletzt erschienene Auflage noch
ein Jahr weiterverkauft
werden.
Schroll und Kraus sind
verpflichtet, die Herstellung jeder
neuen Auflage Fischer bei Erscheinen mitzuteilen.
§ 3.
Der Umfang des Auswahlbandes soll einschliesslich
derjenigen Beiträge,
die von
Altenbergschen Werken, welche in anderen
Verlagen als Fischer
erschienen sind,
hereingenommen werden, 560 Seiten der Fischer bereits
vorgelegten und von ihm genehmigten Satzprobe nicht überschreiten. Nicht
mit eingerechnet werden soll
der römisch zu paginierende Titelbogen mit
Inhaltsverzeichnis.
Vorausgestellt wird dem Auswahlband
das Gedicht
„Peter
Altenberg“ von Kraus, abgeschlossen wird der Auswahlband mit der
Grabrede von Kraus auf Altenberg und einer Liste der sämtlichen bei
Fischer erschienenen Originalausgaben der Werke von Altenberg.
§ 4.
Bedingung des Vertrages ist, dass
Schroll und Kraus mit der Kinderschutz-und Rettungsgesellschaft
ein Abkommen treffen, wonach sie sich verpflich
ten, von jedem abgesetzten
Exemplar des Auswahlbandes 10% vom
Ladenpreis
des gehefteten
Exemplars als Honorar an die genannte Gesellschaft zu
zahlen.
Es bleibt Schroll und Kraus aber überlassen, für Frei- und Re
zensionsexemplare und Defekte
einen Zuschuss bis zu 10% der jeweiligen
Auflage zu drucken. Ein Nachweis
über die bestimmungsgemässe Verwendung
dieser Exemplare obliegt Schroll nicht.
Die Honorarabrechnung an die
Kinderschutz- und Rettungsgesellschaft
muss im März und September jeden Jahres erfolgen. Eine Abschrift
dieser Abrechnungen zu den
vereinbarten Terminen ist Fischer
regelmäs
sig
zuzustellen. Der Gesellschaft muss in dem Abkommen mit Schroll und
Kraus das
Recht eingeräumt werden, in üblicher Weise die Abrechnungen
kontrollieren zu lassen.
§ 5.
Fischer und Kraus haben
auf jedes Honorar verzichtet.
§ 6.
Auf der Rückseite des Titels ist
zum Ausdruck zu bringen, dass das
Buch
Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung P.A. zu Gunsten der Kinderschutz- und Rettungsgesellschaft herausgegeben
ist und dass Fischer auf jeden Anteil an dem Ertrag des Buches ver
zichtet hat.
§ 7.
Bei Erscheinen des Buches liefern Schroll und Kraus an Fischer 10 ge
bundene Freiexemplare.
§ 8.
Die Kinderschutz-und Rettungsgesellschaft ist verpflichtet,
für das
Buch Copyright im eigenen Namen zu nehmen.
§ 9.
Die Vergebung des
Uebersetzungsrechtes des Buches kann
nur von Fischer,
Schroll und Kraus
gemeinsam erfolgen. Ueber die Bedingungen ist von
Fall zu Fall eine Einigung
herbeizuführen.
§ 10.
Die Festsetzung des
Ladenpreises wie überhaupt alle geschäftlichen
Massnahmen bleiben Schroll überlassen. Eine Verramschung des
Buches
ist unter allen Umständen
verboten. Wird sie vorgenommen, so ist
Fischer zum sofortigen Rücktritt aus dem Vertrage, ohne
dass es der
Stellung einer
Nachfrist bedarf, berechtigt.
§ 11.
Eine Uebertragung des
Verlagsrechtes an Dritte ist nicht erlaubt.
Im Falle einer solchen
Uebertragung oder auch im Fall einer Pfändung
oder Verpfändung des
Verlagsrechts, ist Fischer zum sofortigen
Rück
tritt vom
Vertrage berechtigt ohne Stellung einer Nachfrist.
§ 12.
Bei Anzeigen über das
Erscheinen des Buches in der „Fackel“ und bei
den ersten Ankündigungen im
Buchhändler-Börsenblatt ist zum
Ausdruck
zu bringen, dass
das Erscheinen des Buches im
Interesse der Kinderschutz-und
Rettungsgesellschaft in Wien erfolgt, zu
welchem Zwecke
Fischer die Ermächtigung zum Erscheinen des
Buches gegeben hat.
Kosten und Stempel dieses
Vertrages und seiner weiteren Durch
führung trägt Schroll.
Erfüllungsort des Vertrages ist
Berlin.
Zwischen
der Firma S. Fischer
Verlag Akt.Ges. in Berlin, Bülowstrasse 90,
(im folgenden kurz Fischer genannt) einerseits,
dem Schriftsteller Karl Kraus in
Wien, (im folgenden kurz
Kraus genannt)
und der Anton Schroll & Co. G.m.b.H. in
Wien
(im folgenden kurz Schroll genannt) andererseits,
wird folgendes vereinbart:
Fischer besitzt die Verlagsrechte einer Reihe von
Werken
des
verstorbenen Schriftstellers Peter Altenberg, dessen Rechts
nachfolger die Kinderschutz- und Rettungsgesellschaft
in Wien
geworden ist. Nicht zu
den Werken von Peter Altenberg, die
bei Fischer verlegt worden sind, gehört „Bilderbögen des Lebens“
(früher Erich Reiss Verlag).
§ 1.
Fischer räumt Schroll und Kraus das Recht ein, aus den Werken
von Peter
Altenberg einen Auswahlband zusammenstellen zu lassen,
der bei Schroll erscheint.
§ 2.
Fischer räumt Schroll und Kraus das Recht ein, diesen Auswahlband bei Schroll zum Verlag zu bringen und in
üblicher Weise
buchhändlerisch zu vertreiben. Das Buch soll den Titel tragen:
Peter AltenbergAuswahl aus seinen Büchernvon Karl
Kraus.
Die Einräumung dieses Rechts
erfolgt auf die Lebenszeit von KarlKraus, mindestens aber auf die Zeit von zehn Jahren, das ist
bis 1. Juli 1941.
Die bei Beendigung der Zeit,
für welche die Rechte einge
räumt sind, frühestens also 1.
Juli 1941 noch vorhandenen Exemplare
des Auswahlbandes dürfen noch weiterverkauft werden,
wenn die vor
rätige
Auflage mindestens ein Jahr vor Ablauf der Frist erschienen
ist. Die Höhe der ersten
Auflage soll 6.000 (Sechstausend) Exemplare
die jeder neuen Auflage nicht
mehr als 3.000 (Dreitausend) Exemplare
umfassen.
Schroll und Kraus sind
verpflichtet, die Herstellung jeder
neuen Auflage Fischer bei Erscheinen mitzuteilen.
§ 3.
Der Umfang des Auswahlbandes soll einschliesslich
derjenigen Beiträge,
die von
Altenberg’schen Werken, welche in anderen Verlagen als Fischer
erschienen sind,
hereingenommen werden, 560 Seiten der Fischer bereits
vorgelegten und von ihm genehmigten Satzprobe nicht überschreiten.
Nicht mit eingerechnet werden
soll der römisch zu paginierende Titel
bogen mit Inhaltsverzeichnis.
Vorausgestellt wird dem Auswahlband
das
Gedicht „Peter
Altenberg“ von Kraus, abgeschlossen wird der Auswahlband mit der Grabrede von Kraus auf Altenberg und einer Liste der
sämtlichen bei Fischer erschienenen Originalausgaben der
Werke von
Altenberg.
§ 4.
Bedingung des Vertrages ist,
dass Schroll mit der Kinderschutz- undRettungsgesellschaft
ein Abkommen treffen, wonach sie sich verpflichten,
von jedem abgesetzten Exemplar
des Auswahlbandes 10% vom
Ladenpreis
des gehefteten
Exemplars als Honorar an die genannte Gesellschaft zu
zahlen. Es bleibt Schroll aber überlassen,
für Frei- und Rezensions
exemplare, Defekte etz. einen
Zuschuss bis zu 10% der jeweiligen Auflage
zu drucken. Ein Nachweis über
die bestimmungsgemässe Verwendung dieser
Exemplare obliegt Schroll nicht.
Die Honorarabrechnung an
die Kinderschutz- und
Rettungsgesellschaft
muss im März und
September jeden Jahres erfolgen. Eine Abschrift dieser
Abrechnungen zu den
vereinbarten Terminen ist Fischer
regelmässig
zuzustellen. Der Gesellschaft muss in
dem Abkommen mit Schroll und
Kraus das
Recht eingeräumt werden, in üblicher Weise die Abrechnungen
kontrollieren zu lassen.
§ 5.
Fischer und Kraus haben auf
jedes Honorar verzichtet.
§ 6.
Auf die Rückseite des
Titels ist folgender Vermerk zu setzen:
„Dieser Auswahlband erscheint mit Erlaubnis des S. Fischer-Verlages in Berlin, der im Interesse der Erben Peter Altenbergs, der Kinderschutz- und
Rettungsgesellschaft in Wien,
auf jede Entschädigung
für das Verlagsrecht verzichtet hat.“
§ 7.
Bei Erscheinen des Buches liefern Schroll und Kraus an
Fischer
zehn gebundene
Freiexemplare.
§ 8.
Die Kinderschutz-und Rettungsgesellschaft ist
verpflichtet, für
das Buch Copyright im eigenen Namen
zu nehmen.
§ 9.
Die Vergebung des
Uebersetzungsrechtes des Buches kann
nur von
Fischer, Schroll
und Kraus
gemeinsam erfolgen. Ueber die Bedin
gungen ist von Fall zu Fall
eine Einigung herbeizuführen.
§ 10.
Die Festsetzung des
Ladenpreises wie überhaupt alle geschäftlichen
Massnahmen bleiben Schroll überlassen. Eine Verramschung
des Buches
ist unter allen
Umständen verboten. Wird sie vorgenommen, so ist
Fischer zum sofortigen Rücktritt aus dem Vertrage,
ohne dass es
der Stellung
einer Nachfrist bedarf, berechtigt.
§ 11.
Eine Uebertragung des
Verlagsrechtes an Dritte ist nicht erlaubt.
Im Falle einer solchen
Uebertragung oder auch im Fall einer
Pfändung oder
Verpfändung des Verlagsrechts, ist Fischer
zum
sofortigen Rücktritt vom Vertrage berechtigt ohne Stellung
einer Nachfrist.
§ 12.
Den ersten Ankündigungen
im Buchhändler-Börsenblatt ist der in §
6
formulierte Vermerk
einzufügen.
§ 13.
Die Rechte des Verlages S. Fischer an den Werken Peter
Altenbergs
werden durch dieses Uebereinkommen nicht eingeschränkt.
§ 14.
Kosten und Stempel dieses
Vertrages und seiner weiteren Durchführung
trägt Schroll.
Erfüllungsort des
Vertrages ist Berlin.
Wien, am 1. Dezember 1931
für Herrn Karl
Kraus
Dr. Oscar
Samek m.p.
Berlin, am Dezember 1931
Anton Schroll & Co.
m.p. Meyer
S. Fischer Verlag, m.p.