Peter Altenberg. Auswahl aus seinen Büchern von Karl KrausBilderbögen des kleinen Lebens


Entwurf.


Zwischen


der Firma S. Fischer Verlag Akt.Ges. in Berlin, Bülowstr. 90,
(im folgenden kurz Fischer genannt) einerseits,
dem Schriftsteller Karl Kraus in Wien, (im folgenden kurz Kraus genannt),
und der Anton Schroll & Co. G.m.b.H. in Wien (im folgenden kurz Schroll
genannt) andererseits,
wird folgendes vereinbart:


Fischer besitzt die Verlagsrechte einer Reihe von Werken des ver
storbenen Schriftstellers Peter Altenberg, dessen Rechtsnachfolger die
Kinderschutz- und Rettungsgesellschaft in Wien geworden ist. Nicht zu
den Werken von Peter Altenberg, die bei Fischer verlegt worden sind,
gehört „Bilderbögen des Lebens“ (früher Erich Reiss Verlag).


§ 1.
Fischer räumt Schroll und Kraus das Recht ein, aus den Werken von
Peter Altenberg einen Auswahlband zusammenstellen zu lassen, der bei
Schroll erscheint.


§ 2.
Fischer räumt Schroll und Kraus das Recht ein, diesen Auswahlband bei
Schroll zum Verlag zu bringen und in üblicher Weise buchhändlerisch zu
vertreiben. Das Buch soll den Titel tragen:


Peter AltenbergAuswahl aus seinen Büchernvon Karl Kraus.


Die Einräumung dieses Rechts erfolgt auf die Lebenszeit von Karl Kraus,


mindestens aber auf die Zeit von 10 Jahren, das ist bis 31. Oktober 1941.


Die bei Beendigung der Zeit, für welche die Rechte eingeräumt
sind, frühestens also 1. Oktober 1941 noch vorhandenen Exemplare des
Auswahlbandes dürfen noch weiterverkauft werden, wenn die vorrätige Auf
lage mindestens ein Jahr vor Ablauf der Frist erschienen ist. Die Höhe
der ersten Auflage bleibt Schroll und Kraus überlassen, dagegen soll
keine neue Auflage mehr als 3000 (dreitausend) Exemplare umfassen. Im
Fall die Vertragsdauer durch den Tod des Herrn Karl Kraus nach dem
1. Oktober 1941 beendet wird, darf die zuletzt erschienene Auflage noch
ein Jahr weiterverkauft werden.


Schroll und Kraus sind verpflichtet, die Herstellung jeder
neuen Auflage Fischer bei Erscheinen mitzuteilen.


§ 3.
Der Umfang des Auswahlbandes soll einschliesslich derjenigen Beiträge,
die von Altenbergschen Werken, welche in anderen Verlagen als Fischer
erschienen sind, hereingenommen werden, 560 Seiten der Fischer bereits
vorgelegten und von ihm genehmigten Satzprobe nicht überschreiten. Nicht
mit eingerechnet werden soll der römisch zu paginierende Titelbogen mit
Inhaltsverzeichnis. Vorausgestellt wird dem Auswahlband das Gedicht
Peter Altenberg“ von Kraus, abgeschlossen wird der Auswahlband mit der
Grabrede von Kraus auf Altenberg und einer Liste der sämtlichen bei
Fischer erschienenen Originalausgaben der Werke von Altenberg.


§ 4.
Bedingung des Vertrages ist, dass Schroll und Kraus mit der Kinderschutz-und Rettungsgesellschaft ein Abkommen treffen, wonach sie sich verpflich
ten, von jedem abgesetzten Exemplar des Auswahlbandes 10% vom Ladenpreis
des gehefteten Exemplars als Honorar an die genannte Gesellschaft zu
zahlen. Es bleibt Schroll und Kraus aber überlassen, für Frei- und Re
zensionsexemplare und Defekte einen Zuschuss bis zu 10% der jeweiligen
Auflage zu drucken. Ein Nachweis über die bestimmungsgemässe Verwendung
dieser Exemplare obliegt Schroll nicht.


Die Honorarabrechnung an die Kinderschutz- und Rettungsgesellschaft muss im März und September jeden Jahres erfolgen. Eine Abschrift
dieser Abrechnungen zu den vereinbarten Terminen ist Fischer regelmäs
sig zuzustellen. Der Gesellschaft muss in dem Abkommen mit Schroll und
Kraus das Recht eingeräumt werden, in üblicher Weise die Abrechnungen
kontrollieren zu lassen.


§ 5.
Fischer und Kraus haben auf jedes Honorar verzichtet.


§ 6.
Auf der Rückseite des Titels ist zum Ausdruck zu bringen, dass das
Buch Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung P.A. zu Gunsten der Kinderschutz- und Rettungsgesellschaft herausgegeben
ist und dass Fischer auf jeden Anteil an dem Ertrag des Buches ver
zichtet hat.


§ 7.
Bei Erscheinen des Buches liefern Schroll und Kraus an Fischer 10 ge
bundene Freiexemplare.


§ 8.
Die Kinderschutz-und Rettungsgesellschaft ist verpflichtet, für das
Buch Copyright im eigenen Namen zu nehmen.


§ 9.
Die Vergebung des Uebersetzungsrechtes des Buches kann nur von Fischer,
Schroll und Kraus gemeinsam erfolgen. Ueber die Bedingungen ist von
Fall zu Fall eine Einigung herbeizuführen.


§ 10.
Die Festsetzung des Ladenpreises wie überhaupt alle geschäftlichen
Massnahmen bleiben Schroll überlassen. Eine Verramschung des Buches
ist unter allen Umständen verboten. Wird sie vorgenommen, so ist
Fischer zum sofortigen Rücktritt aus dem Vertrage, ohne dass es der
Stellung einer Nachfrist bedarf, berechtigt.


§ 11.
Eine Uebertragung des Verlagsrechtes an Dritte ist nicht erlaubt.
Im Falle einer solchen Uebertragung oder auch im Fall einer Pfändung
oder Verpfändung des Verlagsrechts, ist Fischer zum sofortigen Rück
tritt vom Vertrage berechtigt ohne Stellung einer Nachfrist.


§ 12.
Bei Anzeigen über das Erscheinen des Buches in der „Fackel“ und bei
den ersten Ankündigungen im Buchhändler-Börsenblatt ist zum Ausdruck
zu bringen, dass das Erscheinen des Buches im Interesse der Kinderschutz-und Rettungsgesellschaft in Wien erfolgt, zu welchem Zwecke
Fischer die Ermächtigung zum Erscheinen des Buches gegeben hat.


Kosten und Stempel dieses Vertrages und seiner weiteren Durch
führung trägt Schroll.


Erfüllungsort des Vertrages ist Berlin.


Zwischen


der Firma S. Fischer Verlag Akt.Ges. in Berlin, Bülowstrasse 90,
(im folgenden kurz Fischer genannt) einerseits,
dem Schriftsteller Karl Kraus in Wien, (im folgenden kurz
Kraus genannt) und der Anton Schroll & Co. G.m.b.H. in Wien
(im folgenden kurz Schroll genannt) andererseits,
wird folgendes vereinbart:


Fischer besitzt die Verlagsrechte einer Reihe von Werken
des verstorbenen Schriftstellers Peter Altenberg, dessen Rechts
nachfolger die Kinderschutz- und Rettungsgesellschaft in Wien
geworden ist. Nicht zu den Werken von Peter Altenberg, die
bei Fischer verlegt worden sind, gehört „Bilderbögen des Lebens
(früher Erich Reiss Verlag).


§ 1.
Fischer räumt Schroll und Kraus das Recht ein, aus den Werken
von Peter Altenberg einen Auswahlband zusammenstellen zu lassen,
der bei Schroll erscheint.


§ 2.
Fischer räumt Schroll und Kraus das Recht ein, diesen Auswahlband bei Schroll zum Verlag zu bringen und in üblicher Weise
buchhändlerisch zu vertreiben. Das Buch soll den Titel tragen:


Peter AltenbergAuswahl aus seinen Büchernvon Karl Kraus.


Die Einräumung dieses Rechts erfolgt auf die Lebenszeit von KarlKraus, mindestens aber auf die Zeit von zehn Jahren, das ist
bis 1. Juli 1941.


Die bei Beendigung der Zeit, für welche die Rechte einge
räumt sind, frühestens also 1. Juli 1941 noch vorhandenen Exemplare
des Auswahlbandes dürfen noch weiterverkauft werden, wenn die vor
rätige Auflage mindestens ein Jahr vor Ablauf der Frist erschienen
ist. Die Höhe der ersten Auflage soll 6.000 (Sechstausend) Exemplare
die jeder neuen Auflage nicht mehr als 3.000 (Dreitausend) Exemplare
umfassen.


Schroll und Kraus sind verpflichtet, die Herstellung jeder
neuen Auflage Fischer bei Erscheinen mitzuteilen.


§ 3.
Der Umfang des Auswahlbandes soll einschliesslich derjenigen Beiträge,
die von Altenberg’schen Werken, welche in anderen Verlagen als Fischer
erschienen sind, hereingenommen werden, 560 Seiten der Fischer bereits
vorgelegten und von ihm genehmigten Satzprobe nicht überschreiten.
Nicht mit eingerechnet werden soll der römisch zu paginierende Titel
bogen mit Inhaltsverzeichnis. Vorausgestellt wird dem Auswahlband das
Gedicht „Peter Altenberg“ von Kraus, abgeschlossen wird der Auswahlband mit der Grabrede von Kraus auf Altenberg und einer Liste der
sämtlichen bei Fischer erschienenen Originalausgaben der Werke von
Altenberg.


§ 4.
Bedingung des Vertrages ist, dass Schroll mit der Kinderschutz- undRettungsgesellschaft ein Abkommen treffen, wonach sie sich verpflichten,
von jedem abgesetzten Exemplar des Auswahlbandes 10% vom Ladenpreis
des gehefteten Exemplars als Honorar an die genannte Gesellschaft zu
zahlen. Es bleibt Schroll aber überlassen, für Frei- und Rezensions
exemplare, Defekte etz. einen Zuschuss bis zu 10% der jeweiligen Auflage
zu drucken. Ein Nachweis über die bestimmungsgemässe Verwendung dieser
Exemplare obliegt Schroll nicht.


Die Honorarabrechnung an die Kinderschutz- und Rettungsgesellschaft
muss im März und September jeden Jahres erfolgen. Eine Abschrift dieser
Abrechnungen zu den vereinbarten Terminen ist Fischer regelmässig
zuzustellen. Der Gesellschaft muss in dem Abkommen mit Schroll und
Kraus das Recht eingeräumt werden, in üblicher Weise die Abrechnungen
kontrollieren zu lassen.


§ 5.
Fischer und Kraus haben auf jedes Honorar verzichtet.


§ 6.
Auf die Rückseite des Titels ist folgender Vermerk zu setzen:


„Dieser Auswahlband erscheint mit Erlaubnis des S. Fischer-Verlages in Berlin, der im Interesse der Erben Peter Altenbergs, der Kinderschutz- und Rettungsgesellschaft in Wien,
auf jede Entschädigung für das Verlagsrecht verzichtet hat.“


§ 7.
Bei Erscheinen des Buches liefern Schroll und Kraus an Fischer
zehn gebundene Freiexemplare.


§ 8.
Die Kinderschutz-und Rettungsgesellschaft ist verpflichtet, für
das Buch Copyright im eigenen Namen zu nehmen.


§ 9.
Die Vergebung des Uebersetzungsrechtes des Buches kann nur von
Fischer, Schroll und Kraus gemeinsam erfolgen. Ueber die Bedin
gungen ist von Fall zu Fall eine Einigung herbeizuführen.


§ 10.
Die Festsetzung des Ladenpreises wie überhaupt alle geschäftlichen
Massnahmen bleiben Schroll überlassen. Eine Verramschung des Buches
ist unter allen Umständen verboten. Wird sie vorgenommen, so ist
Fischer zum sofortigen Rücktritt aus dem Vertrage, ohne dass es
der Stellung einer Nachfrist bedarf, berechtigt.


§ 11.
Eine Uebertragung des Verlagsrechtes an Dritte ist nicht erlaubt.
Im Falle einer solchen Uebertragung oder auch im Fall einer
Pfändung oder Verpfändung des Verlagsrechts, ist Fischer
zum sofortigen Rücktritt vom Vertrage berechtigt ohne Stellung
einer Nachfrist.


§ 12.
Den ersten Ankündigungen im Buchhändler-Börsenblatt ist der in § 6
formulierte Vermerk einzufügen.


§ 13.
Die Rechte des Verlages S. Fischer an den Werken Peter Altenbergs
werden durch dieses Uebereinkommen nicht eingeschränkt.


§ 14.
Kosten und Stempel dieses Vertrages und seiner weiteren Durchführung
trägt Schroll.


Erfüllungsort des Vertrages ist Berlin.


Wien, am 1. Dezember 1931
für Herrn Karl Kraus
Dr. Oscar Samek m.p.


Berlin, am Dezember 1931
Anton Schroll & Co.
m.p. Meyer
S. Fischer Verlag, m.p.