Zwischen
der Firma S. Fischer
Verlag Akt.Ges. in Berlin, Bülowstr. 90,
(im folgenden kurz Fischer
genannt) einerseits,
dem
Schriftsteller Karl
Kraus in Wien, (in folgenden kurz Kraus
genannt) und der Anton Schroll & Co. G.m.b.H. in Wien (im folgenden
kurz Schroll genannt) andererseits,
wird folgendes vereinbart:
Fischer
besitzt die Verlagsrechte einer Reihe von Werken des ver
storbenen Schriftstellers Peter Altenberg,
dessen Rechtsnachfolger
die Kinderschutz- und Rettungsgesellschaft in Wien geworden ist.
Nicht zu den Werken von Peter Altenberg, die
bei Fischer
verlegt
worden sind, gehört
„Bilderbögen des Lebens“ (früher Erich ReissVerlag).
§ 1.
Fischer räumt Schroll und Kraus das Recht ein, aus den
Werken von
Peter Altenberg
einen Auswahlband zusammenstellen zu
lassen, der
bei Schroll erscheint.
§ 2.
Fischer räumt
Schroll und Kraus das Recht ein, diesen Auswahlband bei
Schroll zum Verlag zu bringen und in üblicher
Weise buchhändlerisch
zu
vertreiben. Das Buch soll den Titel
tragen:
Peter
AltenbergAuswahl aus
seinen Büchernvon Karl Kraus.
Die Einräumung dieses Rechts
erfolgt auf die Lebenszeit von Karl Kraus,
mindestens aber auf die Zeit von zehn Jahren, das ist bis 1. Juli 1941.
Die bei Beendigung der Zeit, für
welche die Rechte eingeräumt sind,
frühestens also 1. Juli 1941 noch vorhandenen Exemplare des Auswahlbandes
dürfen noch weiterverkauft
werden, wenn die vorrätige Auflage mindestens
ein Jahr vor Ablauf der Frist
erschienen ist. Die Höhe der ersten Auflage
soll 6.000 (Sechstausend)
Exemplare, die jeder neuen Auflage nicht mehr
als 3.000 (Dreitausend) Exemplare
umfassen.
Schroll und Kraus sind
verpflichtet, die Herstellung jeder neuen
Auflage Fischer bei
Erscheinen mitzuteilen.
§ 3.
Der Umfang des Auswahlbandes soll einschliesslich derjenigen
Beiträge,
die von Altenberg’schen Werken, welche in anderen Verlagen als
Fischer
erschienen sind, hereingenommen
werden, 560 Seiten der Fischer bereits
vorgelegten und von ihm
genehmigten Satzprobe nicht überschreiten. Nicht
mit eingerechnet werden soll der
römisch zu paginierende Titelbogen mit
Inhaltsverzeichnis.
Vorausgestellt wird dem Auswahlband das
Gedicht
„Peter Altenberg“ von Kraus, abgeschlossen wird der Auswahlband mit der
Grabrede von Kraus auf Altenberg und einer
Liste der sämtlichen bei
Fischer erschienenen Originalausgaben der Werke
von Altenberg.
§ 4.
Bedingung des Vertrages ist, dass
Schroll mit der Kinderschutz- undRettungsgesellschaft ein
Abkommen treffen, wonach sie sich verpflichten,
von jedem abgesetzten Exemplar
des Auswahlbandes 10% vom Ladenpreis
des
gehefteten Exemplars als
Honorar an die genannte Gesellschaft zu zahlen.
Es bleibt Schroll aber überlassen, für Frei- und
Rezensionsexemplare,
Defekte,
etz. einen Zuschuss bis zu 10% der jeweiligen Auflage zu drucken.
Ein Nachweis über die
bestimmungsgemässe Verwendung dieser Exemplare
obliegt Schroll nicht.
Die Honorarabrechnung an die Kinderschutz- und Rettungsgesellschaft muss im März und
September jeden Jahres erfolgen. Eine Abschrift
dieser Abrechnungen zu den
vereinbarten Terminen ist Fischer regelmässig
zuzustellen. Der Gesellschaft muss in den Abkommen mit Schroll und
Kraus das Recht eingeräumt werden, in üblicher Weise die Abrechnungen
kontrollieren zu lassen.
§ 5.
Fischer und
Kraus haben auf jedes Honorar verzichtet.
§ 6.
Auf die Rückseite des Titels ist
folgender Vermerk zu setzen:
„Dieser Auswahlband erscheint mit Erlaubnis des S. Fischer-Verlages in Berlin, der im Interesse der Erben Peter Altenbergs, der Kinder-Schutz- und Rettungsgesellschaft in Wien,
auf jede Entschädigung für das
Verlagsrecht verzichtet hat.“
§ 7.
Bei Erscheinen des Buches liefern Schroll und Kraus an Fischer
10 gebundene Freiexemplare.
§ 8.
Die Kinderschutz- und Rettungsgesellschaft ist verpflichtet,
für
das Buch Copyright im eigenen Namen zu nehmen.
§ 9.
Die Vergebung des
Uebersetzungsrechtes des Buches nur
von
Fischer, Schroll und Kraus gemeinsam erfolgen. Ueber die Bedingungen
ist von Fall zu Fall eine
Einigung herbeizuführen.
§ 10.
Die Festsetzung des Ladenpreises
wie überhaupt alle geschäftlichen
Massnahmen bleiben Schroll überlassen. Eine
Verramschung des Buches
ist unter allen Umständen
verboten. Wird sie vorgenommen, so ist
Fischer zum sofortigen Rücktritt aus dem Vertrage, ohne dass
es
der Stellung einer
Nachfrist bedarf, berechtigt.
§ 11.
Eine Uebertragung des
Verlagsrechtes an Dritte ist nicht erlaubt.
Im Falle einer solchen
Uebertragung oder auch im Fall einer
Pfändung oder Verpfändung des
Verlagsrechts, ist Fischer zum sofor
tigen Rücktritt vom Vertrage
berechtigt ohne Stellung einer Nachfrist.
§ 12.
Den ersten Ankündigungen im Buchhändler-Börsenblatt ist der in § 6
formulierte Vermerk einzufügen.
§ 13.
Die Rechte des Verlages S.
Fischer an den Werken Peter Altenbergs
werden durch dieses
Uebereinkommen nicht eingeschränkt.
§ 14.
Kosten und Stempel dieses
Vertrages und seiner weiteren Durchführung
trägt Schroll.
Erfüllungsort des Vertrages ist
Berlin.
Wien, am 1. Dezember 1931
für Karl
Kraus
Dr. Samek
[Unterschrift]