Peter AltenbergPeter Altenberg (Grabrede)Peter Altenberg. Auswahl aus seinen Büchern von Karl KrausBilderbögen des kleinen Lebens


Zwischen


der Firma S. Fischer Verlag Akt.Ges. in Berlin, Bülowstr. 90,
(im folgenden kurz Fischer genannt) einerseits,
dem Schriftsteller Karl Kraus in Wien, (in folgenden kurz Kraus
genannt) und der Anton Schroll & Co. G.m.b.H. in Wien (im folgenden
kurz Schroll genannt) andererseits,
wird folgendes vereinbart:


Fischer besitzt die Verlagsrechte einer Reihe von Werken des ver
storbenen Schriftstellers Peter Altenberg, dessen Rechtsnachfolger
die Kinderschutz- und Rettungsgesellschaft in Wien geworden ist.
Nicht zu den Werken von Peter Altenberg, die bei Fischer verlegt
worden sind, gehört „Bilderbögen des Lebens“ (früher Erich ReissVerlag).


§ 1.
Fischer räumt Schroll und Kraus das Recht ein, aus den Werken von
Peter Altenberg einen Auswahlband zusammenstellen zu lassen, der
bei Schroll erscheint.


§ 2.
Fischer räumt Schroll und Kraus das Recht ein, diesen Auswahlband bei
Schroll zum Verlag zu bringen und in üblicher Weise buchhändlerisch
zu vertreiben. Das Buch soll den Titel tragen:


Peter AltenbergAuswahl aus seinen Büchernvon Karl Kraus.


Die Einräumung dieses Rechts erfolgt auf die Lebenszeit von Karl Kraus,
mindestens aber auf die Zeit von zehn Jahren, das ist bis 1. Juli 1941.


Die bei Beendigung der Zeit, für welche die Rechte eingeräumt sind,
frühestens also 1. Juli 1941 noch vorhandenen Exemplare des Auswahlbandes
dürfen noch weiterverkauft werden, wenn die vorrätige Auflage mindestens
ein Jahr vor Ablauf der Frist erschienen ist. Die Höhe der ersten Auflage
soll 6.000 (Sechstausend) Exemplare, die jeder neuen Auflage nicht mehr
als 3.000 (Dreitausend) Exemplare umfassen.


Schroll und Kraus sind verpflichtet, die Herstellung jeder neuen
Auflage Fischer bei Erscheinen mitzuteilen.


§ 3.
Der Umfang des Auswahlbandes soll einschliesslich derjenigen Beiträge,
die von Altenberg’schen Werken, welche in anderen Verlagen als Fischer
erschienen sind, hereingenommen werden, 560 Seiten der Fischer bereits
vorgelegten und von ihm genehmigten Satzprobe nicht überschreiten. Nicht
mit eingerechnet werden soll der römisch zu paginierende Titelbogen mit
Inhaltsverzeichnis. Vorausgestellt wird dem Auswahlband das Gedicht
Peter Altenberg“ von Kraus, abgeschlossen wird der Auswahlband mit der
Grabrede von Kraus auf Altenberg und einer Liste der sämtlichen bei
Fischer erschienenen Originalausgaben der Werke von Altenberg.


§ 4.
Bedingung des Vertrages ist, dass Schroll mit der Kinderschutz- undRettungsgesellschaft ein Abkommen treffen, wonach sie sich verpflichten,
von jedem abgesetzten Exemplar des Auswahlbandes 10% vom Ladenpreis des
gehefteten Exemplars als Honorar an die genannte Gesellschaft zu zahlen.
Es bleibt Schroll aber überlassen, für Frei- und Rezensionsexemplare,
Defekte, etz. einen Zuschuss bis zu 10% der jeweiligen Auflage zu drucken.
Ein Nachweis über die bestimmungsgemässe Verwendung dieser Exemplare
obliegt Schroll nicht.


Die Honorarabrechnung an die Kinderschutz- und Rettungsgesellschaft muss im März und September jeden Jahres erfolgen. Eine Abschrift
dieser Abrechnungen zu den vereinbarten Terminen ist Fischer regelmässig
zuzustellen. Der Gesellschaft muss in den Abkommen mit Schroll und
Kraus das Recht eingeräumt werden, in üblicher Weise die Abrechnungen
kontrollieren zu lassen.


§ 5.
Fischer und Kraus haben auf jedes Honorar verzichtet.


§ 6.
Auf die Rückseite des Titels ist folgender Vermerk zu setzen:


„Dieser Auswahlband erscheint mit Erlaubnis des S. Fischer-Verlages in Berlin, der im Interesse der Erben Peter Altenbergs, der Kinder-Schutz- und Rettungsgesellschaft in Wien,
auf jede Entschädigung für das Verlagsrecht verzichtet hat.“


§ 7.
Bei Erscheinen des Buches liefern Schroll und Kraus an Fischer
10 gebundene Freiexemplare.


§ 8.
Die Kinderschutz- und Rettungsgesellschaft ist verpflichtet, für
das Buch Copyright im eigenen Namen zu nehmen.


§ 9.
Die Vergebung des Uebersetzungsrechtes des Buches nur von
Fischer, Schroll und Kraus gemeinsam erfolgen. Ueber die Bedingungen
ist von Fall zu Fall eine Einigung herbeizuführen.


§ 10.
Die Festsetzung des Ladenpreises wie überhaupt alle geschäftlichen
Massnahmen bleiben Schroll überlassen. Eine Verramschung des Buches
ist unter allen Umständen verboten. Wird sie vorgenommen, so ist
Fischer zum sofortigen Rücktritt aus dem Vertrage, ohne dass es
der Stellung einer Nachfrist bedarf, berechtigt.


§ 11.
Eine Uebertragung des Verlagsrechtes an Dritte ist nicht erlaubt.
Im Falle einer solchen Uebertragung oder auch im Fall einer
Pfändung oder Verpfändung des Verlagsrechts, ist Fischer zum sofor
tigen Rücktritt vom Vertrage berechtigt ohne Stellung einer Nachfrist.


§ 12.
Den ersten Ankündigungen im Buchhändler-Börsenblatt ist der in § 6
formulierte Vermerk einzufügen.


§ 13.
Die Rechte des Verlages S. Fischer an den Werken Peter Altenbergs
werden durch dieses Uebereinkommen nicht eingeschränkt.


§ 14.
Kosten und Stempel dieses Vertrages und seiner weiteren Durchführung
trägt Schroll.


Erfüllungsort des Vertrages ist Berlin.


Wien, am 1. Dezember 1931
für Karl Kraus
Dr. Samek


[Unterschrift]


Berlin, am 21. Dezember 1931
S Fischer