Urschrift
BERLIN, DEN 10. Februar 1931
Schm.
B.
1. Einlassungsfrist fünf Tage
2. Verhandlungstermin
am 2ten März 1931
10 Uhr
Sitzungssaal Nr. 1591
Charlottenburg, den 17ten Februar 1931
Der Vorsitzende der Zivilkammer.
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Dr. Fischer
An das
Landgericht IIIBerlin
Klage
der Schriftstellers Karl Kraus,
Wien III, Hintere Zollamtsstr. 3,
Klägers,
– Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwälte Drs. Botho
Laserstein,
und Gerhard Badrian,
Berlin NO 18, Landsberger Allee 55,
gegen
den Theaterdirektor Ernst Joseph Aufricht,
Berlin W, Landauerstr. 4,
Beklagten
wegen
2753,45 RM
Namens und in Vollmacht des Klägers lade ich den Beklagten zur münd
lichen Verhandlung des
Rechtsstreits
vor das Landgericht III, Berlin, Zivil
kammer, zu dem nebenstehend
anberaumten
Termin mit der
Aufforderung, sich einen
bei
diesem Prozessgericht zugelassenen
Rechtsanwalt zu seinem
Prozessbevollmäch
tigten zu bestellen und etwaige gegen
die Behauptungen des Klägers
vorzu
bringende Anwendungen
und Beweismit
tel
unverzüglich dem Gericht und den
unterzeichneten Rechtsanwälten
schriftsätzlich
unverzüglich
mitteilen zu lassen.
Ich werde beantragen:
Den Beklagten kostenpflichtig und vorläufig
vollstreckbar zu
verurteilen, an den Kläger
2753,45 RM zu zahlen.
Gründe.
Der Beklagte schuldet dem Kläger
eine Darlehns
restsumme nebst Zinsen in Höhe von insgesamt
2753,45 RM lt. anliegender
Aufstellung. Der Beklagte hat sich am 10.
April 1924 verpflichtet
das ihm gewährte Darlehn von
3000.– RM samt „bankmäs
siger
Zinsen wie im Frieden“ in der Zeit vom
1.1.1925 bis 1.1.1926
zurückzuzahlen. Diesen Termin
hat
der Beklagte nicht eingehalten. Er hat auch die
Schuld und die anliegende Aufstellung durch Schreiben vom 24. Juni
1930 ausdrücklich
anerkannt, jedoch Zahlung nicht geleistet, sondern sich
nur auf seine katastrophale
Wirtschafts- und Vermögens
lage berufen.
Beweis: 1. Das Schreiben vom 24. Juni 1930,
das ich im Termin vorlegen werde,
2. Schreiben des Rechtsanwalts Sameck, Wien,
vom 18. Juni 1930, das ich im
Termin
vorlegen werde,
3. Eid.
Da Zahlung in Güte nicht zu
erlangen ist, ist
Klage
geboten. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
ist vereinbart.
Die Geltendmachung weiterer
Zinsansprüche bleibt
ausdrücklich vorbehalten.
Abschrift ist niedergelegt.
gez. Dr. Laserstein
R