Urschrift


BERLIN, DEN 10. Februar 1931


Schm.


B.
1. Einlassungsfrist fünf Tage
2. Verhandlungstermin
am 2ten März 1931
10 Uhr
Sitzungssaal Nr. 1591
Charlottenburg, den 17ten Februar 1931
Der Vorsitzende der Zivilkammer. 3
Dr. Fischer


An das
Landgericht IIIBerlin


Klage
der Schriftstellers Karl Kraus,
Wien III, Hintere Zollamtsstr. 3,
Klägers,
– Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwälte Drs. Botho Laserstein,
und Gerhard Badrian,
Berlin NO 18, Landsberger Allee 55,


gegen


den Theaterdirektor Ernst Joseph Aufricht,
Berlin W, Landauerstr. 4,
Beklagten


wegen 2753,45 RM


Namens und in Vollmacht des Klägers lade ich den Beklagten zur münd
lichen Verhandlung des Rechtsstreits
vor das Landgericht III, Berlin, Zivil
kammer, zu dem nebenstehend anberaumten
Termin mit der Aufforderung, sich einen
bei diesem Prozessgericht zugelassenen
Rechtsanwalt zu seinem Prozessbevollmäch
tigten zu bestellen und etwaige gegen
die Behauptungen des Klägers vorzu
bringende Anwendungen und Beweismit
tel unverzüglich dem Gericht und den
unterzeichneten Rechtsanwälten schriftsätzlich
unverzüglich mitteilen zu lassen.


Ich werde beantragen:


Den Beklagten kostenpflichtig und vorläufig
vollstreckbar zu verurteilen, an den Kläger
2753,45 RM zu zahlen.


Gründe.


Der Beklagte schuldet dem Kläger eine Darlehns
restsumme nebst Zinsen in Höhe von insgesamt
2753,45 RM lt. anliegender Aufstellung. Der Beklagte hat sich am 10. April 1924 verpflichtet
das ihm gewährte Darlehn von 3000.– RM samt „bankmäs
siger Zinsen wie im Frieden“ in der Zeit vom
1.1.1925 bis 1.1.1926 zurückzuzahlen. Diesen Termin
hat der Beklagte nicht eingehalten. Er hat auch die
Schuld und die anliegende Aufstellung durch Schreiben vom 24. Juni 1930 ausdrücklich
anerkannt, jedoch Zahlung nicht geleistet, sondern sich
nur auf seine katastrophale Wirtschafts- und Vermögens
lage berufen.


Beweis: 1. Das Schreiben vom 24. Juni 1930,
das ich im Termin vorlegen werde,


2. Schreiben des Rechtsanwalts Sameck, Wien,
vom 18. Juni 1930, das ich im Termin
vorlegen werde,


3. Eid.


Da Zahlung in Güte nicht zu erlangen ist, ist
Klage geboten. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist vereinbart.


Die Geltendmachung weiterer Zinsansprüche bleibt
ausdrücklich vorbehalten.


Abschrift ist niedergelegt.


gez. Dr. Laserstein
R