2. T. 3158. 31
Beschluss.
In Sachen des
Schriftstellers Karl Kraus, Wien III,Hintere Zollamtsstrasse
3,
Gläubigers,
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Laserstein, BerlinNO 18. Landsberger Allee
115/116,
gegen den Theaterdirektor Ernst Josef
Aufrecht, Berlin-Wilmersdorf,
Landauerstrasse 4,
Schuldner,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. GustavSchoeps, Berlin C 25, Alexanderstrasse 53,
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts III in Berlin auf die
sofortige Beschwerde des Schuldners gegen
den Beschluss des
Amtsgerichts Charlottenburg vom 5. Juni 1931 in der
Sitzung
vom 16. Juni 1931
beschlossen:
Die Beschwerde wird auf Kosten
des Beschwerdeführers
aus den zutreffenden Gründen,
denen das Vorbringen der
Beschwerde nicht entgegensteht, zurückgewiesen. Inbesondere
führt der Schuldner auch jetzt noch keinerlei Tatsachen
dahin an, dass ihm der Gerichtsvollzieher nicht die nach
811 Ziff. 1
ZPO. unentbehrlichen Kleidungsstücke belassen
hat und ihm daher die gepfändeten
Sachen unentbehrlich sind.
Es ist
daher ohne weiteres anzunehmen, dass ihm die hierfür
in Frage kommenden
Kleidungsstücke in ausreichendem Masse
zur Verfügung stehen.
Ausgefertigt:
Berlin Charlottenburg, den 22. Juni 1931
[Unterschrift] Justizsekretär
als Urkundsbeamter der
Geschäftsstelle des Landgerichts III