2. T. 3158. 31


Beschluss.


In Sachen des Schriftstellers Karl Kraus, Wien III,Hintere Zollamtsstrasse 3,
Gläubigers,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Laserstein, BerlinNO 18. Landsberger Allee 115/116,


gegen den Theaterdirektor Ernst Josef Aufrecht, Berlin-Wilmersdorf, Landauerstrasse 4,
Schuldner,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. GustavSchoeps, Berlin C 25, Alexanderstrasse 53,


hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts III in Berlin auf die
sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Charlottenburg vom 5. Juni 1931 in der Sitzung
vom 16. Juni 1931 beschlossen:


Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers
aus den zutreffenden Gründen, denen das Vorbringen der
Beschwerde nicht entgegensteht, zurückgewiesen. Inbesondere
führt der Schuldner auch jetzt noch keinerlei Tatsachen
dahin an, dass ihm der Gerichtsvollzieher nicht die nach
811 Ziff. 1 ZPO. unentbehrlichen Kleidungsstücke belassen
hat und ihm daher die gepfändeten Sachen unentbehrlich sind.
Es ist daher ohne weiteres anzunehmen, dass ihm die hierfür
in Frage kommenden Kleidungsstücke in ausreichendem Masse
zur Verfügung stehen.


gez. Skopnik Schwing


Ausgefertigt:
Berlin Charlottenburg, den 22. Juni 1931
[Unterschrift] Justizsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Landgerichts III